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Rechtsnews 25.08.2015 Christian Schebitz

Fristlose Kündigung per Telefon

Ärger mit dem Chef oder genug vom eintönigen Arbeitsalltag? Über eine Kündigung denkt fast jeder einmal nach, doch aussprechen tun sie die Wenigsten. Doch was passiert, wenn man dem Arbeitgeber in einem unbedachten Moment einfach die Kündigung an den Kopf wirft? Ist diese rechtlich wirksam oder muss eine Kündigung auf schriftlichem Weg erfolgen?

„Chef, ich kündige!“ – Was passiert bei einer Kündigung im Affekt?

Trotz geltender Schriftform (§ 623 GBG) sollten sich Arbeitnehmer mit einem voreiligen „Ich kündige!“ besser zurückhalten. Grund ist ein vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erlassenes Urteil, das in diesem Zusammenhang für besondere Verwirrung gesorgt hat. Dem Arbeitgeber mündlich mit der Kündigung zu drohen, kann weitreichende Folgen haben, was eine Friseurin, die ihren Job hinschmiss, am eigenen Leib erfahren musste. Seit Mai 2007 arbeitete die Frau in einem Friseursalon. Im März 2010 kündigte sie dann am Telefon fristlos und wiederholte ihre Entscheidung auch mehrfach in diesem Gespräch. Daraufhin teilte der Arbeitgeber der Friseurin ihre fristlose Entlassung mit.

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Wann ist eine telefonische Kündigung gültig?

Im Nachhinein bedauerte die Friseurin wohl ihre unbedachten Worte und wehrte sich vor Gericht gegen den Rauswurf. Sie könne sich nicht daran erinnern, eine Kündigung ausgesprochen zu haben, so die Friseurin zu ihrer Verteidigung. Es ging lediglich um eine Krankmeldung, die sie ihrem Arbeitgeber per Telefon zukommen lassen wollte. Die erste Instanz glaubte jedoch dem Arbeitgeber und hielt das Arbeitsverhältnis bereits durch die telefonische Kündigung der Arbeitnehmerin für beendet. Auch das Landesarbeitsgericht folgte diesem Urteil und merkte an, dass eine Kündigung zum Schutz der Mitarbeiter zwar nur schriftlich erfolgen darf, die Friseurin diesen Schutz allerdings gar nicht benötigte, da sie während des Gesprächs mehrere Male ausdrücklich fristlos gekündigt habe. Trotz Bitten der Arbeitgeberin, zumindest die Kündigungsfrist einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage, reagierte die Arbeitnehmerin mit den Worten „Das ist mir scheißegal.“.  

Wirksame Kündigung auch per Telefon

Der Klägerin wurde ein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen. Bei ihrer Entlassung kann sich die Friseurin nicht auf das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes auf Seiten des Arbeitgebers bzw. auf die fehlende Schriftform berufen, da sie selbst gekündigt habe. Bei der Entscheidung durch die Richter ist erstaunlich, dass diese sich keineswegs damit auseinandergesetzt haben, dass das Gesetz die Schriftform bei einer Kündigung vorsieht. Ein Argument für die geltende Schriftform war unter anderem die Absicht, Arbeitnehmer vor unüberlegten und im Ärger ausgesprochenen Kündigungen zu bewahren. Bei einer Unterschrift ist man sich der Handlung eher bewusst als es bei einem mündlichen Streit der Fall ist.

Handlungsempfehlungen: Das Urteil kann allerdings nicht als allgemein gültig anerkannt werden und zählt wohl eher zu einer Ausnahmeentscheidung. Arbeitgeber können sich also nicht uneingeschränkt darauf verlassen, dass die mündliche Kündigung ihres Arbeitnehmers gültig und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Er sollte nach einer ausgesprochenen Kündigung seinen Mitarbeiter auf die Unwirksamkeit hinweisen und auf eine Kündigung in Schriftform bestehen. Wenn der Arbeitnehmer keine schriftliche Kündigung einreicht, sollte der Arbeitgeber nach einer erfolglosen Abmahnung am besten selbst schriftlich kündigen.

Umgekehrt gilt das natürlich auch für den Arbeitnehmer. Dieser kann sich nicht darauf verlassen, dass eine mündliche Kündigung, die er im Affekt ausgesprochen hat, unwirksam ist. Wie der obige Fall zeigt, sollten Arbeitnehmer äußerst vorsichtig sein, wenn sie ihre telefonische Kündigung aussprechen wollen. Trotz geltender gesetzlicher Schriftform kann auch eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis endgültig beenden. Arbeitnehmer sollten also zunächst in Ruhe darüber nachdenken, ob sie wirklich ihren Job kündigen wollen, und wenn dies der Fall ist, sollte dem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung übermittelt werden, um eine rechtlich wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken.

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