Rechtsnews 13.08.2014 Christian Schebitz

Kritik am Unternehmen auf Facebook?

Wie sollen sich Arbeitnehmer, die in einem Betriebsrat Mitglied sind oder einen solchen bilden wollen, verhalten? Das ist gar nicht so einfach und wie der folgende Fall zeigt, sollten sie darauf achten, dass ihr Verhalten angemessen ist. Aber auch die Reaktion der Arbeitgeber sollte sich in einem angemessen Rahmen bewegen.

Unternehmen kündigte Arbeitnehmer fristlos

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt wurde. Der Arbeitgeber war nämlich der Meinung, dass die Behauptungen, die der Mann gemacht hatte und auch per Videobotschaft auf YouTube und Facebook verbreitete, geschäftsschädigend waren. War das tatsächlich so und hätte die Kritik sachlicher sein müssen? Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu eine Entscheidung zu fällen.

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Der beklagte Arbeitnehmer äußerte die Kritik, weil er der Meinung war, dass aufgund dessen ein Betriebsrat gegründet werden sollte. Er hatte öffentlich, auch über die genannten digitalen Medien, geäußert, dass die Maschinen des Unternehmens nicht zu hundert Prozent ausgerüstet seien, dass keine Fachkräfte vorhanden seien und dass es an einzelnen Maschinen Probleme mit den Sicherheitsvorkehrungen gäbe. Ging der Mann mit seiner Kritik zu weit?

Bundesarbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Beklagten Recht zu. Dafür hatte es den konkreten Fall genau untersucht und betont, dass der jeweilige Einzelfall geprüft werden muss. Laut Gericht gab es keinen „wichtigen Grund“, der für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung sprechen würde. Der Mann habe mit seiner Kritik verdeutlichen wollen, dass er eine Betriebsratsgründung für sinnvoll erachtete. Insgesamt kommt es also auf den Inhalt der Aussagen beziehungsweise der Kritik an und zudem auf den Kontext. Immer wieder kommt es aber zu Problemen, die Grenze zwischen sachlicher und unsachlicher Kritik zu ziehen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014, Az.: 2 AZR 505/13

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