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Rechtsnews 05.08.2015 Christian Schebitz

Richtig handeln bei einer Markenrechtsverletzung

Innerhalb von Deutschland gibt es mehr als 800.000 eingetragene Markennamen. Diese dienen der Unterscheidung eines Dienstleisters vom anderen und können aus Zeichen, Wörtern, Abbildungen oder akustischen Signalen bestehen. Die Marken müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eingetragen werden, um geschützt zu sein. Bei der großen Anzahl von eingetragenen Marken kann es jedoch immer wieder vorkommen, dass ein Markenzeichen versehentlich oder absichtlich verwendet wird. Das betroffene Unternehmen kann sich in einem solchen Fall mit einer Abmahnung verteidigen.

Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Das war auch im Fall der FUN-Concepts oHG der Fall, die Erotikspielzeuge und -zubehör vertreibt. Ein Konkurrent hatte auf seiner Internetseite den Begriff „Dildofee“ verwendet, für den die FUN-Concepts oHG die deutsche und europäische Wortmarke besitzt. Der Begriff bezeichnet eine Beraterin, die erotische Spielzeuge und Zubehör wie Körperpflege- oder Wellnessprodukte im Rahmen von Houseparties direkt im Wohnzimmer der Kunden vertreibt.

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Die  FUN-Concepts oHG beschuldigte ihren Konkurrenten der Markenverletzung und des Wettbewerbsverstoßes, da keine Erlaubnis für die Nutzung des Begriffs vorlag. Sie forderte eine Unterlassungserklärung und verlangte Auskunft über den Umfang der Verwendung als Grundlage für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Zusätzlich wurde die Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt verlangt, die sich aus einem errechneten Gegenstandswert von 50.000 € in Höhe von 1760 € ergaben.

Inhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Eine Abmahnung sollte den Sachverhalt, der der Markenverletzung zugrunde liegt, ebenso enthalten, wie die Darstellung der rechtlichen Grundlage, um Missverständnisse auszuschließen. Anschließend sollte eine Unterlassungserklärung formuliert werden, die bei einer Wiederholung der Markenverletzung mit Strafe droht. Ebenso sollten die gerichtlichen Folgen im Fall einer Nicht-Unterzeichnung und die Kosten für die Dienste des Rechtsanwalts auf Grundlage des Gegenstandswerts enthalten sein.

Wie hoch ist der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen?

Die Höhe des Gegenstandwerts richtet sich nach der Schwere der Markenverletzung. Dabei ist unter anderem erheblich, ob der Bestand der Marke durch den Verstoß gefährdet wurde. In den meisten Fällen werden Beträge zwischen 50.000 und 100.000 € angesetzt. Dabei ist der Bekanntheitsgrad der Marke entscheidend, an dem sich der Verlust des Markeninhabers orientiert. Handelt es sich um eine bekannte Marke, ist dieser vergleichsweise größer als bei einer unbekannten Marke. Zusätzlich wird das Ausmaß der Verletzung mit einbezogen.

Was soll man beim Erhalt einer Mahnung wegen einer Markenrechtsverletzung tun?

Doch wie soll man vorgehen, wenn man eine Mahnung aufgrund einer Markenverletzung erhält? Zunächst sollte überprüft werden, ob die Verletzung tatsächlich vorliegt und der Markenname innerhalb des eigenen Unternehmens widerrechtlich verwendet wurde. Das ist nach §§ 14 des Markengesetzes (MarkenG) nicht der Fall, wenn der Name nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde oder die Markenrechte erschöpft sind.

Auf keinem Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden, da sonst eine Verfügung erlassen werden kann. Stattdessen sollte die Mahnung einem kompetenten Fachanwalt vorgelegt werden. In Zusammenarbeit mit diesem können dann die Fragen geklärt werden, ob der Markenschutz zulässig und die Höhe der Forderung angemessen sind. Außerdem sollte überprüft werden, welche Risiken die Unterlassungserklärung verbirgt und ob weiteren Zahlungen zu leisten sind. Wenn die Forderung berechtigt ist, sollte eine eigene Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben und eventuell die Zahlung von Abmahnkosten verweigert werden. In jedem Fall sollte versucht werden, eine außergerichtliche Einigung zu finden, um die Kosten für das Gerichtsverfahren zu sparen. 

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