Rechtsnews 30.12.2020 Christian Schebitz

Vorsicht beim Feuerwerk! Was an Silvester zu beachten ist

Die besinnlichste Zeit des Jahres, das Weihnachtsfest, ist vorüber und wir nähern uns mit großen Schritten dem Jahr 2021. Bei allen Feierlichkeiten und der Vorfreude auf das neue Jahr sollten Bürger und Bürgerinnen nicht vergessen, dass auch Silvester kein rechtsfreier Raum ist. Besonders das Abbrennen von Feuerwerken und das Zünden von Böllern sind in diesem Jahr an vielen Orten verboten. Doch sie unterliegen auch sonst strengen Vorschriften, deren Vernachlässigung leider jedes Jahr zu einer großen Zahl von Verletzungen führt.

Verletzungen durch Feuerwerke und Böller beschäftigen die Gerichte

Die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz enthält die wichtigsten Vorschriften über Beschaffenheit und Gebrauch von Feuerwerksartikeln. Besondere Aufmerksamkeit verlangt die gängige Rechtsprechung vor allem bei der Wahl des Standortes, an dem ein Feuerwerk gezündet werden soll. In mehreren Gerichtsentscheidungen, etwa vor dem Oberlandesgericht Jena oder dem Amtsgericht Berlin-Mitte, wurden Personen zu Schadenersatz verurteilt, weil sie Feuerwerkskörper in einem zu geringen Abstand von anderen Personen gezündet hatten, und anderen dadurch einen Schaden verursachten. Die Gerichte sprachen in beiden Fällen aber auch den Geschädigten eine Mitverantwortung zu. Es war jeweils zur Verbrennung von Kleidungsstücken und auf der Haut gekommen, die Geschädigten mussten aber 50% des Schadens selbst tragen, weil sie durch ihre Nähe zum gezündeten Feuerwerk bewusst eine Gefahr eingegangen seien. Achten Sie also stets darauf, einen gebührenden Abstand von Feuerwerkskörpern zu halten!

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Kinder müssen beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen mindestens 12 Jahre alt sein

Zu beachten ist auch, dass Feuerwerkskörper ihrer Gefährlichkeit nach unterschiedlich kategorisiert werden, und dass für den Gebrauch der Feuerwerkskörper altersmäßige Mindestanforderungen bestehen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verurteilte ein Ehepaar, das einem siebenjährigen Freund des eigenen Sohnes an Silvester den Umgang mit Böllern gestattet hatte. Der Siebenjährige zog sich dabei eine schwere Augenverletzung zu. Hinweis: Besonders Eltern sollten ihrer Aufsichtspflicht in der Silvesternacht spezielle Bedeutung beimessen!

Vorsicht beim Abfeuern von Feuerwerksraketen

Besondere Vorsicht ist beim Abfeuern von Feuerwerksraketen geboten. Aus Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart geht hervor, dass derjenige, der eine solche Rakete abfeuert, verpflichtet ist „auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann.“ In besagtem Fall war eine aus einem Schneehaufen heraus abgefeuerte Rakete zunächst in die Höhe gestiegen. Dann aber war das pyrotechnische Fluggerät abgebogen und in einer in der Nähe befindlichen Scheune gelandet. Diese brannte in der Folge aus. Diese und andere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass ein gesundes Maß an Vorsicht in der Silvesternacht ratsam ist. Denn wer will schon, dass einer der schönsten Anlässe des Jahres juristischen Ärger nach sich zieht?

Manch ein Bootsbesitzer entledigt sich zu Silvester gerne alter, kurz vor dem Ablauf des Haltbarkeitsdatums stehender, Signalmittel die eigentlich der Unterstützung der Seenotrettung dienen sollen. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass die Benutzung dieser Mittel ausschließlich in Fällen von Seenot gestattet ist. Achtung: Abgelaufene Seenotrettungsmittel müssen Sie in jedem Fall fachgerecht entsorgen!

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