Rechtsnews 29.07.2015 Christian Schebitz

Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Je älter ein Arbeitnehmer ist, desto mehr Urlaub benötigt er, um sich ausreichend zu erholen. Konkrete Tatsache oder nur ein Vorwand, um im Alter ein paar zusätzliche freie Tage zu ergattern? Besonders im öffentlichen Dienst hat man in der Vergangenheit gern von der altersabhängigen Staffelung der Urlaubstage Gebrauch gemacht. Urlaub steht jedem Arbeitnehmer zu, um sich zu erholen und die Tätigkeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts zu unterbrechen. Doch in wie weit ist es gegenüber den jungen Arbeitnehmern gerechtfertigt, den Älteren mehr Urlaubstage zuzusprechen? Stellt dies nicht sogar einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar?

Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz

In Bezug auf die Urlaubsregelung differenziert man Arbeitnehmer, für die eine Regelung im Tarifvertrag gilt, und die, welche unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Der Mindesturlaubsanspruch, der Arbeitnehmern gemäß Bundesurlaubsgesetz zusteht, beträgt insgesamt 24 Werktage. Diese gesetzlichen Normen sind dabei unabhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers. Es spielt also keine Rolle, ob dieser 20 oder 50 Jahre alt ist.

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Regelungen des TVöD

Im Gegensatz zum Bundesurlaubsgesetz waren die Regelungen des TVöD vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im März 2012 altersabhängig zu staffeln. Bis zu diesem Zeitpunkt standen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Tagen 26 Urlaubstage bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres zu. Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr belief sich die Anzahl der freien Tage auf 29 und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr waren es insgesamt sogar 30 Urlaubstage. Für die Berechnung der freien Tage war jeweils das Lebensjahr maßgebend, welches im laufenden Kalenderjahr vollendet wurde.

Änderungen durch das Bundesarbeitsgericht

Diese Regelung wurde allerdings durch das Bundesarbeitsgericht gekippt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Alters eine Benachteiligung erfahren dürfen. Sie werden unmittelbar benachteiligt, wenn Beschäftigte sich zwar in einer vergleichbaren Position befinden, allerdings nur aufgrund ihres Alters eine günstigere Behandlung erfahren. Aufgrund dieser Tatsache fühlten sich viele Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ungerechtfertigt behandelt. Auch eine 1971 im öffentlichen Dienst angestellte Arbeitnehmerin klagte gegen diese gesetzlichen Vorschriften. Das Bundesarbeitsgericht sah dies genauso und entschied, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubstage gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters verstößt. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass ein 40-Jähriger ein derart gesteigertes Erholungsbedürfnis gegenüber einem 30-Jährigen hat. Um allen Beteiligten gerecht zu werden, sei eine Anpassung nach oben die effektivste Lösung. Demnach hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass alle Beschäftigten im Bereich des TVöD und TV-L nun einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub besitzen.

Diese Entscheidung des Gerichts hat auch unmittelbare Auswirkung auf Ärzte und Auszubildende. Azubis steht demnach auch ein Erholungsurlaub von insgesamt 30 Tagen im Jahr zu, ebenso wie jungen Ärzten im öffentlichen Dienst. 

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