Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 26.09.2014 Christian Schebitz

Müssen Reiseveranstalter genaue Reisezeiten angeben?

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug angeben muss beziehungsweise welche Voraussetzungen gelten, wenn er das nicht muss.

Verbraucherschutz-Verband hat bedenken in Bezug auf Reiseverträge ohne genaue Reisezeiten

Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände passte es so gar nicht, dass Reisende und Kunden von Reiseveranstaltern auf diese Angaben verzichten sollten. Die beklagte Reiseveranstalterin hatte Kunden bestätigt, einen Reisevertrag abgeschlossen zu haben, aber keine Abreise und Rückkehr-Zeiten in Zusammenhang damit übermittelt. Zwar wurde immerhin der jeweilige Tag in der Bestätigung genannt, aber die Flugzeiten nicht. Zu den Tagen wurde eine Bemerkung hinzugefügt. Diese enthielt den Hinweis, dass die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt sind. Darf ein Reiseveranstalter solche sozusagen „vagen“ Aussagen treffen, die nun mal nicht ganz exakt sind? Schließlich bedeutet das, dass Kunden dann noch nicht ganz genau wissen, auf welche Uhrzeiten sie sich einstellen müssen. Ist es möglich, trotzdem, ohne dass diese Flugzeiten schon bekannt sind, ein Reisevertrag geschlossen sind?

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass vom Reiseveranstalter im Vertrag gemachten Angaben „nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV* verstoßen“. Festgelegt ist nur, dass Kunden in Reiseverträgen über die entsprechenden Inhalte des Vertrags informiert werden, was aber auch heißen kann, dass sie darauf hingewiesen werden können, dass genaue Flugzeiten zu einem späteren Zeitpunkt festliegen werden. Zu beanstanden sei das allerdings nicht. Das bedeutet, dass diese Feststellungen bezüglich des Reisevertrags rechtsfehlerfrei sind.

  • Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2014, Az.: X ZR 1/14

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