Rechtsnews 13.11.2020 Christian Schebitz

Urteil zur Überwachung von Krankgeschriebenen

Wie weit darf ein Arbeitgeber gehen, um zu überprüfen, ob die langfristige Krankmeldung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist? Diese Frage stand im Zentrum eines Verfahrens, das vor dem Bundesarbeitsgericht sein Ende fand.

Um was ging es?

Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Eine als Sekretärin in einem Unternehmen angestellte Arbeitnehmerin meldete sich für längere Zeit krank. Zunächst aufgrund einer Bronchialerkrankung, später wegen eines Bandscheibenvorfalls. Die Arbeitnehmerin legte ihrem Arbeitgeber jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dennoch hegte der Arbeitgeber offensichtlich den Verdacht, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschte.

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Der Arbeitgeber engagierte schließlich einen Detektiv, der die Frau an vier Tagen überwachte und sie unter anderem vor ihrem Haus und beim Besuch eines Waschsalons mittels Videoaufnahmen observierte. Die Arbeitnehmerin erhielt schließlich Kenntnis von der Observierung und verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von über 10.000 €. Sie führte an, sie habe durch die Überwachung psychische Schäden erlitten, die sie hätte behandeln lassen müssen.

Dürfen Arbeitgeber krankgeschriebene Arbeitnehmer überwachen?

In der Vorinstanz zum Bundesarbeitsgericht war der Klage am Landesarbeitsgericht Hamm über 1.000 € stattgegeben worden. Beide Parteien legten gegen das Urteil Revision ein, vor dem Bundesarbeitsgericht blieben die Revisionen jedoch ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun im Wesentlichen die vorinstanzliche Entscheidung und stellte fest: Die Observierung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber war rechtswidrig. Daran habe auch die Tatsache nichts geändert, dass sich das Krankheitsbild der Arbeitnehmerin geändert habe und dass die Atteste von verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien. Ein begründeter Verdacht, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe, sei aus den vorgenannten Umständen  nicht abzuleiten gewesen.

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