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Rechtsnews 18.04.2015 Christian Schebitz

Urteil zu fristloser Kündigung von Mietvertrag

Mietverhältnisse können in besonderen Fällen durch den Vermieter fristlos gekündigt werden. Die maßgebende Vorschrift hierfür ist § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Über die Zulässigkeit der Kündigung eines Mietvertrags aufgrund fortgesetzter Ruhestörungen hatte kürzlich das Landgericht Berlin zu entscheiden.

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Mietverhältnis, welches durch die Vermieterin der betreffenden Wohnung fristlos gekündigt worden war. Der Mieter der Wohnung war zuvor durch wiederholte Störung der Nachtruhe negativ aufgefallen und hatte von der Vermieterin eine Abmahnung erhalten. Auch nach Erhalt der Abmahnung störte der Mieter weiter die Nachtruhe, sodass die Vermieterin schließlich die fristlose Kündigung aussprach. Hiergegen wehrte sich der Mieter, sodass es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

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Das erstinstanzliche zuständige Amtsgericht entschied zunächst zugunsten der Vermieterin, der Mieter focht die Entscheidung jedoch an. Das Landgericht fällte nun eine anders lautende Entscheidung.

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags wegen Ruhestörungen

Hierbei stellte die zuständige Kammer zwar fest, dass nächtliche Lärmbelästigungen grundsätzlich die Kündigung eines Mietvertrages rechtfertigen; im vorliegenden Fall wurde die Kündigung jedoch für nicht rechtmäßig befunden.

Das Gericht führte hierzu aus, dass es die vor der Kündigung ausgesprochene Abmahnung für nicht ausreichend hält. Dort sei nur allgemein auf die Ruhestörungen eingegangen worden, für die Rechtmäßigkeit einer danach ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietvertrags hätte es jedoch einer genauen Benennung der einzelnen Fälle von Ruhestörung bedurft. 

  • Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2014 – 63 S 166/14 – 

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