Nach Trennungen bzw. Scheidungen wird festgestellt, ob eine der Parteien Unterhalt zu zahlen hat. Im Nachgang wird berechnet, in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. Dazu wird das unterhaltspflichtige Einkommen der zu zahlenden Partei zu Grunde gelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Dienstwagen, welcher auch privat genutzt wird, das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht.
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um getrennt lebende Eheleute, die über Trennungsunterhalt streiten. Der Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Ehemanns stellt diesem einen Dienstwagen (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Diesen nutzt der Ehemann, laut eigener Aussage, auch für Besuche der gemeinsamen Tochter. Auf den Gehaltsabrechnungen des Ehemannes wird der PKW mit einem Betrag von 236 EUR Brutto einkommenserhöhend aufgeführt und direkt wieder abgezogen.
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Dienstwagen erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen erhalten
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Ehemann: Kein Vorteil vorhanden
Der Ehemann ist der Meinung, dass die 236 EUR bei der Berechnung des Unterhaltes nicht zu berücksichtigen seien, da er dadurch keinen Privatvorteil habe. Dies begründet er damit, dass er das Auto nur für Besuche der gemeinsamen Tochter nutze. Darüber hinaus würde er private Fahrten mit seinem Motorrad erledigen.
Urteil: Vorteil ist zu berücksichtigen
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung des Ehemannes abgelehnt. Er habe einen monatlichen Nutzungsvorteil, welcher bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen sei. Der Ehemann erspare sich eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines PKW, da dieser auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe. Da das Fahrzeug von ihm auch für Besuche der Tochter genutzt wird, liege bereits eine anteilige private Nutzung vor.
- Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.04.2014, AZ.: 2 UF 216/12
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