Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 06.03.2012 Manuela Frank

Umlage der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch

Im zugrundeliegenden Fall klagten zwei Wohnungseigentümer den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Jahresabrechnung an. Ihm warfen die Kläger vor, dass er bei den Warmwasser- und Heizkosten die geleisteten (Abschlags-) Aufwendungen an den Energieversorger in die Abrechnung einstellte und diese dann auf die Kläger umlegte, anstelle der wirklich angefallenen Verbrauchskosten. Die klagenden Wohnungseigentümer vertraten die Ansicht, dass der Verwalter nach Verbrauch abzurechnen hat. Das Landgericht Landau in der Pfalz entschied zugunsten der Kläger.

Auflistung aller Geldflüsse in der Gesamtabrechnung

Die übrigen Wohnungseigentümer legten gegen diese Entscheidung Revision ein, da sie die Abrechnung als korrekt ansahen. Diese Revision war teilweise erfolgreich. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass in der Jahresabrechnung alle geleisteten Aufwendungen aufzuführen sind, die etwas mit der Brennstoffanschaffung zu tun haben. Der Verwalter steht in der Pflicht, alle Einnahmen und Ausgaben so aufzulisten, dass sie für den Wohnungseigentümer leicht verständlich sind. Dies ist eben nur dann der Fall, wenn alle tatsächlichen Einnahmen und sonstige Geldtransfers in der Gesamtabrechnung genannt werden.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Umlage der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Tatsächlicher Verbrauch in den Einzelabrechungen

Was die Einzelabrechnungen betrifft, so legt die Heizkostenverordnung eine “verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten” fest. Aus diesem Grund sind bei den Einzelabrechnungen die Ausgaben für den wirklich verbrauchten Brennstoff entscheidend. Die daraus resultierenden Abweichungen zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung müssen vom Verwalter in der Abrechnung eingängig erläutert werden. Im zugrundeliegenden Fall war die Gesamtabrechnung also fehlerfrei, die Einzelabrechnungen jedoch nicht, da diesen nicht der wirkliche Verbrauch zugrunde lag. Also müssen die Einzelabrechnungen neu angefertigt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2012; AZ: V ZR 251/10

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€