Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 05.08.2014 Christian Schebitz

Stellvertretende Schulleiterin geht gegen Herabgruppierung vor

Eine Vertreterin des Schulleiters ging vor Gericht, da sie herabgruppiert wurde, was ihre Besoldung betrifft. Muss sie sich tatsächlich mit dieser Herabgruppierung zufrieden geben? Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Erfolg ihrer Klage zu entscheiden.

Stellvertretende Schulleiterin ist mit Herabgruppierung nicht einverstanden

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Stellvertretende Schulleiterin geht gegen Herabgruppierung vor erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Eine stellvertretende Schulleiterin wurde wegen Rückgang der Schülerzahlen an der Schule, an der sie tätig ist, herabgruppiert. Eigentlich war sie in der Vergütungsgruppe Ib BAT O eingruppiert. Für Herabgruppierungen gelten vor dem 1. November des Jahres 2008 Stufenordnungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder und danach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Laut Bestimmung heißt es, dass Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe „höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind“. Die Entgeltgruppe der Lehrerin war demnach 14 TV-L. Ihr Entgelt überstieg die höchste Entgeltstufe, weswegen eine individuelle Endstufe für sie galt. Wegen eines Schülerzahlen-Rückgangs wurde sie ab dem 1. Juli 2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingestuft. Das wollte die Klägerin jedoch so nicht akzeptieren und verlangte, dass für sie eine individuelle Endstufe errechnet werden müsste die „für ihre Vergütung maßgeblich sei“.

Bundesarbeitsgericht weist Klage ab

Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage jedoch ab und erklärte, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder, auf den die Klägerin sich stützte, hier nicht angewendet werden kann. Daher hatte die Frau vor dem Gericht keinen Erfolg, was ihre Forderung anbelangt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2014, Az.: 6 AZR 753/12

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Lehrer schwänzt die Schule

Keine Schulbegleitung für 8-jährigen mit Herzkrankheit

Schüler beschimpft Schulleiterin heftig

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Steffan Schwerin ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Steffan Schwerin - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive