Informationen für Verbraucher sind wichtig. So können diese besser beurteilen, was oder wo sie kaufen wollen. Soll es deswegen aber auch Bewertungslisten, etwa zu Lebensmittelbetrieben, geben, die auf Internetportalen veröffentlicht werden? Dürfen Smileys, Noten oder wertende Farben wie rot, grün, gelb, eingesetzt werden, um Lebensmittelbetriebe zu bewerten? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden.
Land Berlin wollte Smiley-Bewertungsliste öffentlich machen
Das Land Berlin hatte im Bezirk Pankow in Berlin Kontrollen in Lebensmittelbetrieben durchgeführt. Es erstellte darauf hin eine Smiley-Liste. So wurde kenntlich gemacht, wie welche Betriebe abgeschnitten hatten und in welchen Bereichen eine positive und in welchen eine negative Bewertung abzugeben war. Das Land Berlin wollte diese Ergebnisse zudem im Internet auf ein Portal namens „Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow“ veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht Berlin ließ das aber nicht zu. Mittels Eilentscheidung wurde das untersagt. Dagegen wehrte sich aber wiederum das Land Berlin und beharrte darauf, die Ergebnisse veröffentlichen zu wollen. Es ging in Revision.
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OVG: Ergebnisliste soll nicht veröffentlicht werden
Doch auch die nächsthöhere Instanz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erklärte, dass es für eine solche Veröffentlichung, wie sie das Land Berlin beabsichtigte, keine „taugliche Rechtsgrundlage“ gibt. Aus dem Verbraucherinformationsgesetz gehe diese nicht hervor. Daher sollen keine Veröffentlichungen von Ergebnislisten erfolgen, die sich Noten, Farben, Smileys oder Ähnlichem bedienen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014, Az.: OVG 5 S 21.14
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