Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 09.08.2014 Christian Schebitz

Bewertungen von Lebensmittelbetrieben öffentlich?

Informationen für Verbraucher sind wichtig. So können diese besser beurteilen, was oder wo sie kaufen wollen. Soll es deswegen aber auch Bewertungslisten, etwa zu Lebensmittelbetrieben, geben, die auf Internetportalen veröffentlicht werden? Dürfen Smileys, Noten oder wertende Farben wie rot, grün, gelb, eingesetzt werden, um Lebensmittelbetriebe zu bewerten? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden.

Land Berlin wollte Smiley-Bewertungsliste öffentlich machen

Das Land Berlin hatte im Bezirk Pankow in Berlin Kontrollen in Lebensmittelbetrieben durchgeführt. Es erstellte darauf hin eine Smiley-Liste. So wurde kenntlich gemacht, wie welche Betriebe abgeschnitten hatten und in welchen Bereichen eine positive und in welchen eine negative Bewertung abzugeben war. Das Land Berlin wollte diese Ergebnisse zudem im Internet auf ein Portal namens „Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow“ veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht Berlin ließ das aber nicht zu. Mittels Eilentscheidung wurde das untersagt. Dagegen wehrte sich aber wiederum das Land Berlin und beharrte darauf, die Ergebnisse veröffentlichen zu wollen. Es ging in Revision.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Bewertungen von Lebensmittelbetrieben öffentlich? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

OVG: Ergebnisliste soll nicht veröffentlicht werden

Doch auch die nächsthöhere Instanz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erklärte, dass es für eine solche Veröffentlichung, wie sie das Land Berlin beabsichtigte, keine „taugliche Rechtsgrundlage“ gibt. Aus dem Verbraucherinformationsgesetz gehe diese nicht hervor. Daher sollen keine Veröffentlichungen von Ergebnislisten erfolgen, die sich Noten, Farben, Smileys oder Ähnlichem bedienen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014, Az.: OVG 5 S 21.14

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Bußgeldverfahren wegen Kreidekunstwerk

Mann schießt mit Luftgewehr auf Schüler

Schüler beschimpft Schulleiterin heftig

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€