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Rechtsnews 15.07.2015 Christian Schebitz

Schadensersatz wegen Nikotineinwirkung?

Das Rauchen schädigt nicht nur den Raucher selbst, sondern bei ausreichender Aussetzungsdauer auch Gegenstände. Häufig zu beobachten ist dies in Wohnungen, in denen über längere Zeit hinweg intensiv geraucht wurde. Nicht nur vergilbte Tapeten müssen dann ausgetauscht werden, betroffen sind auch Teppichböden, Türen und sonstige Ausstattungsgegenstände. Ob Vermietern in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch zusteht, musste kürzlich das Amtsgericht Kandel klären.

In dem vorliegenden Fall kam es Anfang 2014 zur Beendigung eines lange Jahre andauernden Mietverhältnisses. Die Mieterin raucht intensiv und so stellten die Vermieter fest, dass in der Wohnung nach dem Auszug der Mieterin einige Renovierungsarbeiten vorgenommen werden mussten. Rolladengurte, Gurtaufroller und Fenstergriffe waren durch jahrelange Nikotineinwirkung derart geschädigt, dass sie ersetzt werden mussten. Die Vermieter verlangten nach dem Austausch der betroffenen Teile Schadensersatz von ihrer ehemaligen Mieterin. Weil diese sich zu zahlen weigerte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren.

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Nikotinschaden an Wohnungsausstattung – Schadensersatz?

Das Amtsgericht Kandel entschied nun zugunsten der Vermieter. In seinem Urteil stützte das Gericht sich unter anderem auf ein bereits ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008. Dieses stufte es als sogenannte vertragswidrige Nutzung einer Wohnung durch den Mieter ein, wenn durch das Rauchen des Mieters Schäden entstehen, die nicht mehr nur durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung zu beheben sind, sondern nur durch Instandsetzungsarbeiten.

Die Höhe des durch die ehemalige Mieterin zu leistenden Schadensersatzes bezifferte das Amtsgericht auf 70,25€. Angefallen waren 100,50€ an Materialkosten sowie vier Arbeitsstunden für die Durchführung der notwendig gewordenen Arbeiten. Diese wurden mit insgesamt 40€ angesetzt, so dass ein Betrag von 140,50€ entstand. Des Abzugs neu für alt wegen reduzierte das Amtsgericht diesen Betrag noch um 50%, woraus sich 70,25€ ergaben. 

  • Quelle: Amtsgericht Kandel, Urteil vom 17.11.2014 – 1 C 244/14 –

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