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Rechtsnews 18.07.2014 Christian Schebitz

Fristlose Kündigung bei Lärmbelästigung in der Nacht

Ein Vermieter kann einem Mieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter nachts massiven Lärm verursacht. Beim nächtlichen Lärm liegt dann eine Störung des Hausfriedens vor, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Mieter die Lärmstörungen aufgrund einer Krankheit oder wegen falschen Verhaltens verursacht. Dies entschied das Amtsgericht Lichtenberg.

Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der alkoholkranken Mieterin fristlos

Hintergrund des Urteils war eine Mieterin, die der Alkoholsucht verfallen war. Sie klingelte desöfteren nachts bei der Nachbarin, irrte im Haus herum und verursachte massiven Lärm. Fast wöchentlich musste die Polizei oder die Feuerwehr der Frau helfen, denn neben der Lärmbelästigung verunreinigte sie den Hausflur mit Kot und Urin. Der Vermieter kündigte sie fristlos im Oktober 2013. Die alkoholkranke Frau akzeptierte die Kündigung nicht und legte Klage ein.

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Amtsgericht Lichtenberg: Fristlose Kündigung war gerechtfertigt

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei rechtens. Der Hausfrieden sei durch die massiven Lärmstörungen so beeinträchtigt worden, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt sei. Es ist dabei unbedeutsam, ob die Lärmstörungen durch die Alkoholsucht der Mieterin ausgelöst wurden. Bedeutender ist es, dass andere Mieter durch die Lärmbelästigungen der alkoholkranken Frau in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Zudem sei eine fristlose Kündigung durch den Uringeruch im Hausflur und der Verunreinigungen durch Kot und Urin gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt gewesen.

Wann kann der Vermieter fristlos das Mietverhältnis kündigen?

Bei einer fristlosen Kündigung seitens der Vermieters muss ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegen, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

  1. Der Vermieter darf beispielsweise daher erst den Mieter fristlos kündigen, wenn gemäß § 543 Abs 2 Nr 2 BGB ein vertragswidriger Gebrauch der dem Mieter überlassenen Wohnung vorliegt.
  2. Zudem darf der Vermieter dem Mieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter gemäß § 543 Abs 2 Nr 3 im Zahlungsverzug ist oder die Miete kontinuierlich zu spät gezahlt wird.
  3. Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung ist gemäß § 569 Abs 2 BGB die Störung des Hausfriedens, wie im obigen Fall beschrieben.

Beratung und Hilfe im Mietrecht

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  • Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 25.03.2014 – 6 C 425/13 –

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