Rechtsnews 07.01.2015 Christian Schebitz

Keine Mietminderung bei Heizungsgeräuschen

Streitfragen im Bereich des Mietrechts drehen sich häufig darum, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist oder nicht. Deutsche Gerichte haben zahlreiche Urteile in diesem Zusammenhang gefällt. Neben Schimmelbefall der Wohnung oder einer im Mietvertrag fehlenden Angabe zur Größe der Wohnung, ist auch Lärm ein häufiger Grund für Mietminderungen. Das Amtsgericht Hannover hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem es sich um Brummgeräusche handelte, die von der Heizungsanlage ausgingen.

Mietminderung wegen Brummgeräuschen der Heizung?

Im vorliegenden Fall fühlte sich ein Mieter durch Brummgeräusche gestört, die ihre Ursache in der Heiz- und Warmwasseranlage hatten. Die Vermieterin weigerte sich, eine Mietminderung anzuerkennen und so kam der Fall vor Gericht.

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Mietminderungen sind durch den § 536 BGB geregelt und diesem zufolge dann zulässig, wenn „die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel [hat], der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch“ mindert, oder wenn „während der Mietzeit ein solcher Mangel“ entsteht.

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Mieter und argumentierte, dass das Geräusch der Heizung nur bei sehr niedrigem Hintergrundgeräuschpegel überhaupt zu hören sei. Das Gericht verwies auch darauf, dass das Geräusch unter den Grenzwerten der DIN 4109 liege.

Mietminderung bei Heizungsgeräuschen einzelfallabhängig

In diesem Punkt widersprach das Amtsgericht Hannover einer früheren Entscheidung des Landgerichts Berlin, das die Grenzwerte der DIN 4109 für unerheblich erklärt hatte. Der Fall in Berlin unterschied sich aber insoweit von dem Fall in Hannover, als dass die Heizungsgeräusche in Berlin in unregelmäßigen Abständen auftauchten und wieder verschwanden.

Quellen:

  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.10.2014 – 412 C 8478/13 –
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2000 – 64 S 485/99 –

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