Rechtsnews 31.01.2015 Christian Schebitz

Ist ein Ausschluss aus dem Stadtrat rechtens?

Ob, und wenn ja, wann ein Mitglied eines Stadtrates von und aus diesem ausgeschlossen werden darf, hatte vor Kurzem das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Es stellte in seinem Urteil klar, dass der Ausschluss von Ratsmitgliedern nur unter besonders außergewöhnlichen Bedingungen erfolgen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 wurde in Trier ein neuer Stadtrat gewählt. Während des Wahlkampfes kam es zwischen dem Kandidaten einer Partei und einer weiteren Person zu einer Prügelei, nachdem der Kandidat der Partei die Person dabei erwisch hatte, wie sie Wahlplakate der Partei widerrechtlich abgehängt hatte. Der Kandidat der Partei verprügelte die Person die die Plakate abgehängt hatte.

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Der Kandidat der Partei wurde schlussendlich in den Rat der Stadt Trier gewählt. In dem sich aus der Prügelei während des Wahlkampfes ergebenden Verfahren wurde der nunmehr im Stadtrat sitzende Mann dann am 22. Dezember 2010 aufgrund von gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit August 2011 rechtskräftig, kann also nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Der Rat der Stadt Trier fasste, als das Urteil wegen Körperverletzung gegen den Mann rechtskräftig geworden war, am 22. September 2011 den Beschluss, den nunmehr rechtskräftig verurteilten Mann aus seinen Reihen auszuschließen und begründete dies mit der Tatsache, dass dem Verurteilten die nach §31 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz geforderte „Unbescholtenheit“ fehle. Hiergegen setzte sich das vom Ausschluss bedrohte Ratsmitglied zur Wehr.

Ratsausschluss beschäftigt die Verwaltungsgerichte

Sowohl das Verwaltungsgericht Trier als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wiesen dabei die Klagen des Mannes gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betonte zwar, dass ein Ausschluss nur innerhalb streng zu setzender Rahmenbedingungen erfolgen dürfe, führte aber auch aus, dass der Ausschluss in dem betreffenden Fall rechtens sei, da das Urteil gegen den Mann in sachlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Stadtratsmandats stehe. Dem Drohenden Ansehensverlust sei der Stadtrat deswegen zu Recht mit dem Ausschluss des wegen Körperverletzung Verurteilten begegnet.

Bundesverwaltungsgericht verhindert Ausschluss aus dem Stadtrat

Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidungen entschied das Bundesverwaltungsgericht nun jedoch, dass der Ausschluss aus dem Stadtrat nicht rechtmäßig sei. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Vorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz insofern einschränkend aus, als dass es den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nur dann für rechtens erklärte, wenn dies zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates vonnöten sei. Sowohl der Ansehensverlust des Rates in den Augen der Öffentlichkeit als auch eine möglicherweise eintretende Gefährdung der Repräsentationsfähigkeit des Rates sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, um einen Ratsausschluss zu rechtfertigen.

Quellen: 

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015 – BVerwG 10 C 11.14 –
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2015 – 10 A10573/12.OVG –
  • Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.05.2012 – 1 K 1302/11.TR – 

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