Rechtsnews 27.02.2015 Christian Schebitz

Inklusion: Wer trägt Kosten für Schulbegleitung?

Die in Baden-Württemberg für die Schulen beschlossene Inklusion behinderter Kinder beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Frage nach der Kostenübernahme für eine Schulbegleitungskraft geklärt werden musste.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Mädchen mit Down-Syndrom, das nach dem zweijährigen Besuch einer Schule für Kinder mit einer geistigen Behinderung auf eine reguläre Grundschule wechselte. An der Regelschule wurde das Mädchen jede Woche fünf Stunden zusätzlich von einer Lehrerin ihrer alten Schule betreut. Als sich zeigte, dass das Mädchen Schwierigkeiten hat dem Unterricht zu folgen, wurde es zusätzlich von einer qualifizierten Schulbegleiterin im Unterricht betreut.

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Die Übernahme der Kosten für die Schulbegleiterin lehnte der betreffende Landkreis ab und verwies darauf, dass die Schulbegleiterin im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig sei und dass das Land deswegen als Träger der Schulverwaltung zuständig sei; wenn die Schule finanziell nicht in der Lage sei, dem Mädchen den Besuch des Unterrichts, zur Not auch unter Zuhilfenahme von Schulbegleiterinnen zu ermöglichen, so müsse das Mädchen wieder an die Sonderschule zurückkehren. Hiergegen klagte das Mädchen, vertreten durch seine Eltern.

Müssen Landkreise die Kosten für eine Schulbegleitung behinderter Kinder übernehmen?

Das Sozialgericht Reutlingen hatte den Landkreis in der ersten Instanz zur Übernahme der Kosten verurteilt – diese Entscheidung wurde nun durch das Landessozialgericht bestätigt. Das Landessozialgericht führte aus, dass die Schulbegleiterinnen keine Lehrinhalte vermittelt, sondern nur  unterrichtsbegleitend unterstützende Leistungen erbracht hätten. Deswegen sei auch der pädagogische Kernbereich der Schule durch die dem Mädchen zur Verfügung gestellten Schulbegleiterinnen nicht betroffen und die Übernahme der entstehenden Kosten durch den Landkreis rechtmäßig. 

  • Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015 – L 2 SO 3641/13 – 

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