Rechtsnews 20.01.2015 Christian Schebitz

Herabsetzung der Fahrverbotsdauer bei Kündigungsrisiko?

Das Fahrverbot gehört zu den unangenehmsten Strafen, die das Strafgesetzbuch (StGB) für Kraftfahrer bereithält. Gerade für Personen die von Berufs wegen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot zu einem großen Problem werden. Unlängst wurde am Oberlandesgericht Stuttgart ein Fall verhandelt bei dem es um die Frage ging, ob ein Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen muss, wenn dem Bestraften damit die Kündigung droht.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Berufskraftfahrer wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss durch das Amtsgericht Heilbronn im Februar 2013 zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Da der Fahrer bereits vorher auffällig geworden war und sich 2011 eine Fahrt unter Cannabiseinfluss zu Schulden kommen lassen hatte, verhängte das Gericht zusätzlich zur Geldstrafe noch ein Fahrverbot von drei Monaten. Da der Kraftfahrer eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber befürchtete, ging er gegen das Urteil des Amtsgerichtes vor; der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

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Herabsetzung des Fahrverbots bei drohender Kündigung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied nun, dass das Fahrverbot für den Delinquenten auf einen Monat herabgesetzt werden muss und berief sich dabei auf das im § 46 Abs. 3 StGB niedergeschriebene Doppelverwertungsverbot. Dieses spielt beim Zustandekommen des Strafmaßes eine Rolle und besagt, dass die Umstände, die schon Merkmale eines Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Konkret führte das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass es zwar richtig gewesen sei, aufgrund der Voreintragung ein dreimonatiges Fahrverbot zu verhängen; der erneute Verweis des Amtsgerichts Heilbronn auf die Voreintragung bei der Zurückweisung des Antrags des Kraftfahrers, die Strafe auf einen Monat herabzusetzen, und damit die zweimalige Verwendung der Voreintragung, sei jedoch nicht rechtens gewesen.

 

  • Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 – 5 Ss 337/13 –

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