Rechtsnews 21.09.2014 Christian Schebitz

Filesharing wieder im Fokus eines Gerichts

Häufig haben Eltern keinen Überblick darüber, was ihre Kinder am Computer machen. Oft kennen sie sich weniger aus, als die Zöglinge und können die Folgen dessen gar nicht einschätzen, was passiert, wenn die Kinder sich falsch verhalten, zum Beispiel Filesharing vornehmen. Sehr wohl sind die Eltern, trotz Unwissenheit oder Abwesenheit dafür verantwortlich. Das entschied das  AG Stuttgart-Bad Cannstatt.

Mutter für Filesharing-Aktionen ihres Sohnes zur Verantwortung zu ziehen?

Konkret ging es um eine Klage der Astragon Software GmbH. Diese forderte einen sogenannten Lizenzschadensersatz wegen Filesharing und Bereitstellung eines Computerspiels. Die Klage betraf eine Frau, deren 16-jähriger Sohn mit seinen Aktionen am PC die ganze Sache ins Rollen gebracht hatte. Sie ist offiziell die Anschlussinhaberin, erklärte aber in Bezug auf die Klage, dass sie gar nicht zu Hause war, als ihr Sohn die „Verletzungshandlungen“ vorgenommen hatte. Sie war sogar im Urlaub. Kann daher der Sohn zu Rechenschaft gezogen werden oder von einer Täterschaft der Mutter ausgegangen werden? Diese Fragen standen im Raum und bedurften einer Klärung durch das Gericht.

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Das Gericht erklärte, dass man zwar nicht von einer Täterschaft der Mutter sprechen könne. Man könne davon ausgehen, dass sie von dem Tauschgeschäft ihres Sohnes in Bezug auf Computerspiele nichts wusste oder davon ausging, dass er Filesharing nicht betreiben würde. Zugleich betonte es allerdings, dass eine gewisse Naivität der Mutter vorliege, nimmt sie an, dass ihr Sohn die Verletzung nicht begangen haben kann.

Die Entscheidung des Gerichts

Tatsächlich musste die Mutter des 16-jährigen letztlich, infolge der Urteilssprechung des Gerichts, Abmahngebühren zahlen. Das sind sieben Prozent der Gerichtskosten, die durch diesen Sachverhalt entstanden waren. Die Begründung war, dass sie ihrem Sohn Internetzugang gewährte, ohne im Blick zu haben, was er letztlich im Internet machte. Eigentlich hatte der BGH in einem ebenfalls 2014 gefallenen Urteil (I ZR 169/12)  entschieden, dass Internetanschluss-Inhaber nicht für die Verstöße von Angehörigen zu Rechenschaft zu ziehen sind.

  • Quelle: Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.8.2014, Az.: 2 C 512/14

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