Rechtsnews 26.07.2015 Christian Schebitz

Fahrzeugschein – reicht eine Kopie?

Neben dem Führerschein ist die Zulassungsbescheinigung Teil I, auch bekannt unter der früher amtlichen Bezeichnung Fahrzeugschein, stets mitzuführen, wenn man ein Auto fährt (§ 11 Abs. 6 Fahrzeugzulassungsverordnung  –  FZV). Der Fahrzeugschein dient der Identifizierung zulassungspflichtiger Fahrzeuge und ist auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen. Weit verbreitet ist die Meinung, es reiche aus, wenn man den Fahrzeugschein als Kopie mitführen würde. Stimmt das?

Reicht eine Kopie des Fahrzeugscheins?

Hierzu ist anzumerken, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I als Urkunde im rechtlichen Sinne gilt, die Fahrzeugscheine sind zum Zweck ihrer Unterscheidbarkeit von Fälschungen mit einer ganzen Anzahl von Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Als verkörperte Gedankenerklärung gibt die Zulassungsbescheinigung Teil I Auskunft über die technischen Daten des Fahrzeuges und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Eine Kopie gilt in diesem Zusammenhang nicht als Urkunde.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Fahrzeugschein – reicht eine Kopie? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

§ 48 Abs. 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung  bestimmt eindeutig, dass derjenige, der den Fahrzeugschein nicht mit sich führt und ihn auf Verlangen berechtigter Personen nicht vorzeigen kann, ordnungswidrig handelt. In Verbindung mit der Anlage des Bußgeldkataloges wird es deshalb mit einem Bußgeld in Höhe von 10 € geahndet, wenn jemand seinen Fahrzeugschein nicht vorzeigen kann.

Kopierter Fahrzeugschein – Urkundenfälschung

Daneben gibt es noch einen weiteren Aspekt, der im Zusammenhang mit dem Mitführen kopierter Fahrzeugscheine von Belang ist: die Urkundenfälschung. Wer unechte Urkunden herstellt oder echte Urkunden verfälscht um andere Personen im Rechtsverkehr zu täuschen, begeht ein Vergehen, das nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann.

Gerade beim Mitführen einer Farbkopie eines Fahrzeugscheins besteht für Fahrzeughalter die große Gefahr, dass sie sich der Urkundenfälschung verdächtig machen. Es ist daher davon abzuraten, einen Fahrzeugschein nur als Kopie im Auto zu haben – das Original sollte sich während der Fahrt immer im Wagen befinden.  

Weitere Artikel zum Thema Verkehrsrecht:

Führerschein weg wegen Appetitzüglern

Protest gegen mörderischen LKW-Fahrer

EU-Führerschein in Deutschland nicht gültig

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€