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Rechtsnews 10.07.2014 Christian Schebitz

Deutschkenntnisse bei Ehegattennachzug aus Türkei nicht notwendig

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied in seinem Urteil, dass der im Jahr 2007 eingeführte Sprachnachweis für einen Ehegattennachzug sich nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbaren lässt.

Neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch Stillhalteklausel nicht rechtens

Die Stillhalteklausel, die Anfang der 70iger Jahre im Rahmen des deutsch-türkischen Assoziierungsabkommens in Kraft trat, besagt, dass das Inkrafttreten neuer Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht mit der Stillhalteklausel zu vereinbaren sei.

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Sprachkenntnisse der deutschen Sprache bei Ehegattennachzug seit 2007 erforderlich

Im Jahr 2007 wurde in Deutschland trotz des Bestehens der Stillhalteklausel eine Regelung eingeführt, die besagt, dass türkische Staatsangehörige, die zu ihren Verwandten nach Deutschland im Rahmen eines Ehegattennachzugs nachkommen möchten, einfache Sprachkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen müssen. Allenfalls würde ein Ehegattennachzug abgelehnt. Diese Neuregelung sollte dazu dienen, dass Zwangsverheiratungen verhindert und eine Integration erleichtert wird.

Türkische Frau erhält wiederholt Ablehnung wegen fehlender Sprachkenntnisse

Hintergrund des Urteils war eine Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit, die zu ihrem Ehemann nach Deutschland nachziehen wollte. Der Ehemann, der ebenso wie seine Gattin türkischer Herkunft ist, lebt seit 1998 in Deutschland. Er betreibt eine GmbH als Mehrheitsgesellschafter und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Seine Frau lebte seither in der Türkei, wollte jedoch zu ihrem Gatten nach Deutschland nachkommen. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte eine Visumserteilung jedoch wiederholt ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Frau keine Deutschkenntnisse besitzt.

Verwaltungsgericht Berlin gibt Frage der Vereinbarkeit an Gerichtshof weiter

Daraufhin legte die Frau Klage beim deutschen Verwaltungsgericht Berlin ein. Dieses wiederum reichte die Klage mit der Frage an den Gerichtshof weiter, ob der geforderte Sprachnachweis mit dem Unionsrecht und der dazugehörigen Stillhalteklausel zu vereinbaren sei.

Stillhalteklausel ist nicht mit Sprachklausel vereinbar

Der Gerichtshof teilte der Europäischen Union mit, dass die Stillhalteklausel nicht mit der Sprachklausel zu vereinbaren sei. Vielmehr würde eine solche Klausel der Stillhalteklausel entgegenstehen und eine Familienzusammenführung erschweren. Demnach stellt der Nachweis der Sprachkenntnisse eine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für türkische Staatsangehörige dar.

Sprachnachweis kann Familienleben und Arbeit beeinträchtigen

Die Familienzusammenführung ist nach Auffassung des Gerichtshofes ein notwendiges Instrument, um ein Familienleben zu ermöglichen und die Integration zu fördern. Der Nachweis der Sprachkenntnisse für eine Familienzusammenführung kann die Erwerbstätigkeit des Ehegatten behindern und sich negativ auf seine berufliche Tätigkeit auswirken. Der Ehemann kann durch die Erschwernis im Zwiespalt stecken, da er einerseits seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, jedoch andererseits auch ein Familienleben führen möchte, welches durch die fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau nur in der Türkei möglich wäre.

  • Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014 – C-138/13 –

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