Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 02.01.2015 Christian Schebitz

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt über Ladenöffnungszeiten

Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten fallen in den Bundesländern Deutschlands verschieden aus. Die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten führte in der Vergangenheit vielfach zu lebhaften Debatten und beschäftigte nicht zuletzt auch die Gerichte in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte vor Kurzem einen Fall, bei dem es um die genaue Auslegung des Berliner Ladenschutzgesetzes ging.

Ist Arbeit bis nach 24 Uhr an einem Werktag vor einem Feiertag zulässig?

Konkret ging es um eine Supermarktkette, die durch das Land Berlin in Form des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit aufgefordert worden war, ihre Ladenöffnungszeiten an Samstagen und Tagen vor Wochenfeiertagen derart anzupassen, dass die Angestellten nicht nach 24 Uhr, also in den ersten Minuten des Sonn- oder Feiertages, noch Aufräumarbeiten erledigen oder im Laden verbliebene Kunden bedienen müssen.

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Gegen diese Aufforderung und das in Aussicht gestellte Bußgeldverfahren wehrte sich die Supermarktkette, sodass der Fall vor Gericht kam. In allen drei Instanzen, und zwar vor dem Verwaltungsgericht Berlin (November 2011), dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (April 2014) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Dezember 2014), wurde die Klage der Supermarktkette abgewiesen.

An Sonn- und Feiertagen muss abhängige Arbeit ruhen

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind und dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Ausnahmen sind hierbei nur zur Wahrung höherer Rechtsgüter zulässig, das von der Supermarktkette angeführte Umsatzinteresse oder das Erwerbsinteresse möglicher Kunden stufte das Bundesverwaltungsgericht nicht als solche ein und folgte so der Argumentation der vorangegangenen Instanzen.

Quellen: 

  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2011 – VG 35 K 388.09 –
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 – OVG 1 B 1.12 –
  • Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014 – BVerwG 8 B 66.14 –

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