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Rechtsnews 08.04.2015 Christian Schebitz

Darf man Wallhecken mähen?

Eine Wallhecke ist ein künstlich errichteter und bewachsener Stein- oder Erdwall, der in früheren Zeiten der räumlichen Abgrenzung von Herrschaftsgebieten oder landwirtschaftlichen Nutzflächen diente. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wallhecke gemäht werden darf, war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Zum Rechtsstreit war es gekommen, weil ein Mann eine Wallhecke, die sich auf seinem Grundstück befindet, regelmäßig mähte. Die Naturschutzbehörde Aurich (Ostfriesland) sah in diesem regelmäßigen Mähen der Wallhecke durch den Grundstückseigentümer einen ordnungswidrigen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz und verhängte Geldbuße von 100 € gegen den Mann. Dieser setzte sich gegen die verhängte Geldbuße zur Wehr, sodass es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Behörde und Grundstückseigentümer kam.

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Wallhecken mähen – erlaubt oder verboten?

Vor dem Amtsgericht Aurich unterlag der Mann zunächst, konnte nun aber vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Zwar folgte das Oberlandesgericht nicht  seiner Argumentation, wonach im regelmäßigen Mähen der Wallhecke eine pflegende Tätigkeit zu sehen sei und hielt fest, dass das Mähen das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen verhindert und so die Entwicklung der Wallhecke behindert oder gar zerstört; allerdings führte das Oberlandesgericht auch aus, dass das Mähen der Hecke nur dann als Ordnungswidrigkeit einzustufen ist, wenn die Hecke  in das hierfür vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis eingetragen ist. Dass eine solche Eintragung im Falle der der Verhandlung zugrundeliegenden Hecke vorliegt, war durch das Amtsgericht in der Vorinstanz jedoch nicht festgestellt worden.

Die gegen den Grundstückseigentümer verhängte Geldbuße ist dementsprechend unwirksam, auch wenn sie bei entsprechender Feststellung der Wallhecke als Bestandteil eines naturschutzrechtlichen Verzeichnisses durch das Oberlandesgericht hätte bestätigt werden können.

Quelle: 

  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2015 – 2 Ss (Owi) 24/15 – 

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