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Rechtsnews 02.12.2014 Christian Schebitz

Urheberrechtliche Schutzmaßnahmen für Videospiele

Videospiele sind Kreationen, die einen Urheber haben, weswegen sie urheberrechtlich geschützt werden. Dafür gibt es technische Maßnahmen, wodurch dieser Schutz konkret umgesetzt wird. Können auch solche Maßnahmen einem Schutz unterliegen? Der BGH hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und fällte ein Urteil.

Speicherkarten passen nicht umsonst zur entsprechenden Konsole

Konkret ging es um Nintendo DS Videospiele. Diese sind an sich geschützt. Ihr Inhalt unterliegt dem Urheberrecht. Es gibt aber auch eine bestimmte Technik, die mit den Spielen unmittelbar in Zusammenhang steht: Die Spiele sind auf bestimmten Speicherkarten gespeichert, die in die entsprechende Konsole passen und zu diesem Zweck in der Konsole in einen bestimmten Schacht gesteckt werden können, damit das Spiel zum Laufen gebracht und gespielt werden kann. In diesem Fall stellte sich die Frage, wie damit verfahren werden soll, wenn nun eine Firma Adapter anbietet, wodurch Raubkopien auf der Konsole verwendet werden können? Kann gegen eine solche Technik vor Gericht vorgegangen werden? Kann der Adapter-Vertrieb untersagt werden? Die Klägerin war dieser Meinung und klagte daher auf Unterlassung und forderte darüber hinaus Schadensersatz.

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Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass auch technische Maßnahmen, die dem Schutz von Videospielen dienen, geschützt werden können. Das ist bereits in § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG festgelegt. Demnach dürfen keine Vorrichtungen verkauft werden, mit denen man technische Schutzmaßnahmen umgehen kann. Nicht umsonst hat Nintendo DS die Speicherkarten und die Konsolen aufeinander abgestimmt.
Da Raubkopien nicht eingesetzt werden sollen, soll es auch keine Adapter geben, die dies sogar noch fördern würden. Allerdings wurde die Sache an das Berufungsgericht zurück gewiesen, was die Schadensersatzfrage anbelangt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2014, Az.: I ZR 124/11

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