Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 22.09.2014 Christian Schebitz

Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder?

Dieser Fall betrifft den öffentlichen Dienst und die Frage, ob man bezahlt freigestellt werden kann, wenn man erkrankte Kinder zu pflegen hat.

Regelungen des Tarifvertrags bezüglich erkrankter Kinder

Konkret ging es um eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, für die auch der entsprechende Tarifvertrag (TVöD) Geltung hatte. Sie war nicht gesetzlich krankenversichert. Laut § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD kann sie beanspruchen, „bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird“.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Des weiteren heißt es: „Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

Beschäftigte verlangt Entgeltfortzahlung für fünf statt für vier Tage

Vier Arbeitstage lang war eine Beschäftigte freigestellt worden, da ihr Sohn erkrankt war. Er war unter zwölf Jahre alt. Das Entgelt wurde fortgezahlt. Die Frau benötigte aber später noch einmal einen freien Tag, da ihr anderes Kind, das auch das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, krank war. Für diesen Tag wurde ihr aber keine Fortzahlung des Entgelts gewährt. Vielmehr wurde es entsprechend gekürzt. Die Frau ging daher vor Gericht gegen ihren Arbeitgeber vor. Die Vorinstanzen gaben der Arbeitgeberin Recht und erklärten, dass sie den tariflichen Freistellungsanspruch nicht erfüllt hat. Das wollte die Arbeitnehmerin aber nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Bundesarbeitsgericht.

Erfolgreiche Revision

Tatsächlich hatte sie mit ihrer Revision Erfolg. Zwar gilt zum einen § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TvöD, wonach ein „Anspruch auf bezahlte Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren“ für „vier Arbeitstage im Kalenderjahr“ besteht. Zum anderen gilt aber auch „bei schwerer Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren“ der Paragraph „29 Abs. 1 Satz 3 TvöD“. Demnach gilt eine „festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr“.

Für die Klägerin bedeutet das, dass ihr die Vergütung für den fünften Freistellungstag zusteht.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2014, Az.: 9 AZR 878/12.

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Arbeitszeugnis – wichtige Rechtsgrundlagen

Urteil zur Nachtarbeit

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€