Rechtsnews 11.07.2014 Christian Schebitz

Apple darf Gestaltung seiner Flagship Stores als Marke schützen

In einem aktuellen Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass es grundsätzlich möglich ist, die Ausstattung einer Filiale als Marke zu schützen. Mit dieser Entscheidung unterstützt das Gericht den Antrag des US-amerikanischen Unternehmens Apple, welches das Design seiner Stores als Marke eintragen lassen wollte.

Deutsches Patent- und Markenamt lehnte Apples Antrag ab

Das Design der Apple Flagship Stores, welches Apple als dreidimensionale Marke schützen lassen möchte, besteht aus einer Zeichnung, die die typische Einrichtung der Ladenfläche darstellt. Im Jahr 2013 hatte der Konzern die internationale Registrierung beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt in München lehnte den Antrag jedoch ab. Als Begründung gab die Behörde an, dass die Ausstattung eines Geschäfts zu den wesentlichen Dienstleistungen gehöre und für den Verbraucher kein Hinweis auf die Herkunft der Waren sei. Gegen den negativen Entscheid legte Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

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Bundespatentgericht berät sich mit Europäischem Gerichtshof

Nach Eingang der Beschwerde erbat sich das Bundespatentgericht Rat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu den Fragen, ob eine Zeichnung ohne genaue Größen- und Proportionsangaben ausreichend sei, um sie als Marke eintragen zu lassen und ob die Aufmachung einer Dienstleistung der „Aufmachung einer Ware“ entsprechen kann.

Der EuGH kam zu der Entscheidung, dass es grundsätzlich möglich sei, auch die Darstellung von Dienstleistungen als Marke anzuerkennen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. Eines der Kriterien ist, dass sich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens durch diese Darstellung von anderen Unternehmen unterscheiden lassen. Weiterhin schloss der Gerichtshof nicht aus, dass die Ausstattung einer Verkaufsstätte Rückschlüsse auf das Unternehmen, aus dem die Ware stammt, zulässt, wenn sie maßgeblich von der Norm abweicht.

Urteil bisher nur allgemein gültig

Auch wenn das Urteil des EuGH Apples Antrag unterstützt, bedeutet dies nicht, dass dem Antrag des Konzerns letztendlich zugestimmt wird. Dazu muss erst geprüft werden, ob die Darstellung der Ladenflächen über Unterscheidungskraft im Sinne der Richtlinie verfügt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie die Ausstattung vom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen wird und ob er sie als Marke erkennt.

In den USA ist die farbige Zeichnung der Einrichtung bereits seit dem Jahr 2010 beim United States Patent and Trademark Office als Marke für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen.

  • Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014 – C-421/13 –

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