Ist eine Änderungskündigung rechtens, wenn mit ihr der Ausgleich einer aufgrund des neu eingeführten gesetzlichen Mindestlohns gestiegenen Vergütung durch den Wegfall von Urlaubsgeldern erreicht werden soll? Diese Frage wurde kürzlich durch das Arbeitsgericht Berlin beantwortet.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitgeberin beschäftigte eine Frau und zahlte ihr eine Vergütung von 6,44 € pro Stunde zuzüglich eines Urlaubsgeldes und einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Frau richtete. Kürzlich wurde das Arbeitsverhältnis jedoch durch die Arbeitgeberin gekündigt; sie bot der bei ihr beschäftigten Frau jedoch an, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung fortzuführen, dass sie zwar fortan 8,50 € Stundelohn erhalten solle (also den gesetzlichen Mindestlohn), dafür aber weder Urlaubsgeldzahlungen noch Jahressonderzahlungen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Änderungskündigung wegen Mindestlohn unwirksam erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Änderungsklage bei Anpassung auf Mindestlohn zulässig?
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Änderungskündigung in seinem kürzlich ergangenen Urteil für Unwirksam. Die zuständige Kammer des Gerichts führte aus, dass der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten solle. Andere Leistungen als der Lohn – in diesem Falle also die jährliche Sonderzahlung und das Urlaubsgeld – dienen nicht diesem arbeitsleistungsbezogenen Zweck und dürfen dem Arbeitsgericht zufolge deshalb auch nicht durch den Arbeitgeber auf den Lohn angerechnet werden.
Änderungsklagen, die wie im vorliegenden Fall darauf abzielen, eine solche Anrechnung vorzunehmen sind folglich unwirksam und haben keinen Bestand. Das Arbeitsgericht Berlin ließ die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu, ob in diesem Fall also das letzte Wort schon gesprochen ist, bleibt abzuwarten.
- Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14 –
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Kündigung durch Surfen am Arbeitsplatz