Rechtsnews 26.01.2015 Christian Schebitz

Aberkennung eines Fachanwaltstitels

In Deutschland gibt es rund 162.000 Rechtsanwälte; etwa ein Viertel davon, über 40.000, führt einen oder gleich mehrere Titel als Fachanwalt. Sowohl der Erwerb als auch das Führen einer Fachanwaltschaft ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und nach der Fachanwaltsordnung (FAO) mit Pflichten verknüpft, deren Vernachlässigung zu Problemen führen kann. Vor dem Bundesgerichtshof wurde unlängst ein Fall verhandelt, in dem ein Anwalt seine Fachanwaltsbezeichnung aberkannt bekommen hatte, nachdem er drei Jahre lang die vorgeschriebenen Fortbildungen nicht besucht hatte.

Der Bundesgerichtshof urteilt über den Verlust einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Rechtsanwalt hatte in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 die vorgeschriebenen Fortbildungen nicht besucht. Die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen, die ein Rechtsanwalt pro Kalenderjahr zu absolvieren hat, liegt nach § 15 Abs. 1 der Fachanwaltsordnung (FAO) bei nicht weniger als 10 Stunden. Die Rechtsanwälte, die über eine Fachanwaltschaft verfügen, müssen der Anwaltskammer gegenüber unaufgefordert nachweisen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sind (§ 15 Abs. 3 FAO).

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§ 43c Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erlaubt die Aberkennung einer Fachanwaltschaft bei Unterlassung der Fortbildung. Genau hierauf berief sich im Jahr 2013 die zuständige Rechtsanwaltskammer und entzog den Titel als Fachanwalt.

Klage gegen Entzug der Fachanwaltschaft ohne Erfolg

Die Klage des betroffenen Rechtsanwaltes gegen diesen Entzug blieb jedoch sowohl in erster Instanz vor dem Anwaltsgerichtshof Celle als auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Zwar unterstrich der Bundesgerichtshof, dass das Versäumen der Fortbildung in einem Jahr noch nicht zum Verlust des Titels führen könne, da der Gesetzestext nicht in diese Richtung auszulegen sei. Bei einer über drei Jahre hinweg auftretenden Pflichtverletzung eines Fachanwalts stelle sich dies jedoch anders dar. Unterstrichen wurde im Urteil des Bundesgerichtshofes außerdem, dass die fehlende Fortbildung in einem vorangegangenen Jahr nicht durch den zeitlich deutlich über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegenden Besuch von Fortbildungslehrgängen im laufenden Jahr „kompensiert“ werden könne.

Quellen: 

  • Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 21.10.2013 – AGH 6/13 (II 2/6) –
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 –

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