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Allgemeine Informationen zum Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht bezeichnet alle strafrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Regelungen, mit Hilfe derer der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsprozess Partizipierenden und sich selbst einwirkt. Wie man sieht, handelt es sich beim Wirtschaftsrecht um ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet.

Generell ist das Wirtschaftsrecht aus drei Elementen zusammengesetzt; aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, dem Wirtschaftsverfassungsrecht und dem privaten Wirtschaftsrecht. International betrachtet, wird das Wirtschaftsleben durch das internationale Wirtschaftsrecht bestimmt.

Entstehungsgeschichte des Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftstreiben ist schon immer eine Komponente des Gesellschaftslebens gewesen. Um dieses Treiben rechtlich zu regeln, bedurfte es einer gemeinsamen Gesetzesgrundlage. Lange Zeit gab es keine einheitliche Begrifflichkeit für das Wirtschaftstreiben. Erst weit nach dem Ersten Weltkrieg etablierte sich die Bezeichnung Wirtschaftsrecht.

Sogar bis in die 80er Jahre war die Bezeichnung Wirtschaftsrecht nur einigen Spezialisten bekannt. Erst Anfang der 90er Jahre wird der Begriff Wirtschaftsrecht mit zunehmender Intensität im Bereich der Rechtswissenschaft, aber auch zunehmend in der Öffentlichkeit verwendet.

Das Wirtschaftsverfassungsrecht im Wirtschaftsrecht

Ein wichtiger Bereich des Wirtschaftsrecht ist das Wirtschaftsverfassungsrecht. Generell ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland keine festgelegte Wirtschaftsform bestimmt. Geordnet wird die Wirtschaft nach den Artikeln 12, 14, 74 und 109 GG. Das Bundesverfassungsgericht ist somit der Ansicht, dass das Grundgesetz in wirtschaftspolitischer Hinsicht neutral ist und lediglich durch die Verfassungsprinzipien des Sozial- und Rechtsstaates, der Demokratie und der Grundrechte gebunden wird.

Im rechtswissenschaftlichen Sinn verstand man unter dem Wirtschaftsverfassungsrecht, als Komponente des Wirtschaftsrecht, lange Zeit die Summe aller Richtlinien des privaten und öffentlichen Rechts. Im heutigen Sprachgebrauch wird darunter eher die Summe der wirtschaftsordnenden rechtlichen Vorschriften im Sinne des Verfassungsrechts verstanden. Dementsprechend kann man die Wirtschaftsverfassung als rechtliche Grundnormen der Wirtschaftsordnung bezeichnen, die aus dem Verfassungsrecht der EU und dem Grundgesetz resultieren.

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht im Wirtschaftsrecht

Ein weiteres Teilgebiet des Wirtschaftsrecht ist das Wirtschaftsverwaltungsrecht. Durch seine amtlichen Einrichtungen bildet der Staat ein System der Leistungs- und Eingriffsverwaltung. Somit wird das Wirtschaftsverwaltungsrecht durch mehrere Faktoren konfiguriert. Diese Faktoren sind das Subventionsrecht, die Bewirtschaftung des Marktes, die Monopolverwaltung und deren Regulierung und die Gefahrenabwehr. Dieser Aspekt des Wirtschaftsrecht befasst sich also sowohl mit der Wirtschaftslenkung und der Wirtschaftsüberwachung als auch mit der Wirtschaftsförderung.

Zum Teil wird der Begriff Wirtschaftsrecht auch in Abgrenzung zum Wirtschaftsverfassungsrecht verwendet. Während das Wirtschaftsverwaltungsrecht lediglich die einfach rechtlichen Normen des öffentlichen Wirtschaftsrecht enthält, befasst sich das Wirtschaftsverfassungsrecht mit verfassungsmäßigen Inhalten zum wirtschaftlichen Leben. Als Oberbegriff für diese beiden Teilgebiete des Wirtschaftsrecht wird daher häufig der Ausdruck „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ gebraucht. Diese Bezeichnung konnte sich bis jetzt noch nicht vollständig durchsetzen, auch wenn sie diesen Teilbereichen des Wirtschaftsrecht gerechter wird.

Dementsprechend besteht das Wirtschaftsverwaltungsrecht hauptsächlich aus folgenden Komponenten:

Der Organisation der Wirtschaftsverwaltung, den Verfassungsgrundlagen des Wirtschaftslebens, der Rechtsstellung und Aufgabenbereiche der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank, dem Subventionsrecht, dem Gewerberecht, der Wirtschaftslenkung, der Wirtschaftsaufsicht, dem Immissionsschutzrecht, dem Handwerksrecht, dem Verkehrsgewerberecht, dem Vergaberecht, dem kommunalen Wirtschaftsrecht und dem Energiewirtschaftsrecht.

Das private Wirtschaftsrecht im Wirtschaftsrecht

Der dritte Bestandteil des Wirtschaftsrecht ist das private Wirtschaftsrecht. Dieses Gebiet des Wirtschaftsrecht befasst sich mit der Regelbestimmung des Leistungs- und Güteraustausches auf dem Markt, der zwischen Händlern, Herstellern und Abnehmern stattfindet. Rechtliche Grundlage bildet hierbei das Handelsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch. Zudem nimmt die Bedeutung des europäischen Wirtschaftsrecht in mittlerweile mehr als 27 EU-Staaten zu. Speziell im Sektor des europäischen Gesellschaftsrechts ist die Societas Europaea erwähnenswert. Auch die Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes spielen daneben eine große Rolle, wobei sich diese oftmals mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht überschneiden.

Das private Wirtschaftsrecht beinhaltet außerdem das Wettbewerbsrecht, das Arbeitsrecht, das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Kartellrecht. Deshalb ist das private Wirtschaftsrecht insbesondere für Hersteller, Händler und Konsumenten von Interesse.

Die Rechtsquellen des Wirtschaftsrecht

Die drei Teilgebiete des Wirtschaftsrecht, das Wirtschaftsverfassungsrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht und das private Wirtschaftsrecht, besitzen verschiedene Rechtsquellen. So ist das Unternehmensgesetzbuch die bedeutendste Rechtsgrundlage für das private Wirtschaftsrecht. Es beinhaltet wichtige Begriffsdefinitionen, Regelungen über unterschiedliche Gesellschaftsformen und ausführliche Vorschriften für bestimmte Gesetze, wie beispielsweise das Kartell-, das Genossenschafts- oder das Aktiengesetz.

Für die anderen beiden Teilbereiche des Wirtschaftsrecht bilden das WTO-Recht und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, zu dem Primärverträge der EU, Richtlinien und Verordnungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehören, die rechtliche Grundlage. Auch das Grundgesetz und das Berufsrecht sind von besonderer Relevanz. Die Bundesländer sind zudem dazu berechtigt, wirtschaftliche Regelungen zu erlassen. Kommunale Satzungen können außerdem Bestimmungen über das Wirtschaftsleben beinhalten.

Das Wirtschaftsstrafrecht im Wirtschaftsrecht

Daneben gibt es im Bereich Wirtschaftsrecht einen Sektor, der sich mit der Wirtschaftskriminalität befasst, das Wirtschaftsstrafrecht. Hier geht es beispielsweise um Korruptionsaffären, Steuerhinterziehung oder den Diebstahl geistigen Eigentums.

Das Wirtschaftsstrafrecht ist gewissermaßen ein Oberbegriff für jegliche Strafvorschriften, die rechtswidrige Tätigkeiten im Wirtschafstreiben regeln. Es soll die Struktur der Wirtschaftsverfassung schützen.

Gesetzlich ist die Bezeichnung Wirtschaftsstrafrecht zwar nicht formuliert, geht es jedoch um den Schutz des Wirtschaftsrecht wird diese Terminologie bevorzugt gebraucht. Das erste Wirtschaftsstrafgesetz wurde im Jahre 1949 eingeführt. Durch dieses Gesetz und seine Nachfolger wird in der Hauptsache Preisregulierung und Marktordnung betrieben.

Der Kernbereich des Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit Korruption, dem Steuerstrafrecht, Untreue und Insolvenzdelikten. Für die Bekämpfung dieser Bereiche wurden in einigen Bundesländern spezifische Einheiten der Staatsanwaltschaft gebildet, die Schwerpunktstaatsanwaltschaften genannt werden.

Bestimmte Einzelfälle, wie beispielsweise der FlowTex Skandal, weisen immer wieder darauf hin, welche immensen Schäden durch Wirtschaftsstraftaten verursacht werden können. Es bestehen immer noch ein riesiges Dunkelfeld im Bereich der Wirtschaftskriminalität und zahlreiche Delikte, die bislang noch nicht aufgeklärt werden konnten. Hieran wird wieder einmal die Wichtigkeit des Wirtschaftsrecht deutlich.

Konkrete Urteile aus dem Wirtschaftsrecht

Im ersten Wirtschaftsrecht Fall geht es um die Weitergabe von agenturbezogenen Vergünstigungen an den Kunden. Falls sich eine Media-Agentur in einem Vertrag dazu verpflichtet hat, alle realisierbaren Vorteile für den Kunden zu erzielen, diese an den Kunden weiterzugeben und die beim Media-Einkauf gewonnenen Vorteile dem Kunden zu übergeben, ist diese Media-Agentur dazu verpflichtet, dem Kunden sowohl kunden- als auch agenturbezogene Vorteile und Rabatte auszuhändigen, wenn diese dem Kunden zurechenbar sind. Das Wirtschaftsrecht Urteil besagt weiterhin, dass unter den weiterzugebenden Vorteilen unter anderem Rückvergütungen und Naturalrabatte zu verstehen sind. Eine Ausnahme bilden die wirtschaftlichen Vorteile und Vergünstigungen, die durch die Stellung der Einkaufsmacht zustande kommen würden. Solche Vorteile sind nicht marktüblich, sondern ergeben sich durch den speziellen Status der Media-Agentur, so das Wirtschaftsrecht Urteil.

Der zweite Wirtschaftsrecht Fall besagt, dass ein Markenhersteller eBay-Handel verbieten darf. Konkret geht es um den Taschen- und Schulranzenhersteller Scout, der einem seiner Vertragshändler den Verkauf seiner Erzeugnisse via eBay untersagte. Das Gericht in Mannheim stimmte dem Kläger in dieser Wirtschaftsrecht Angelegenheit zu und forderte den Händler dazu auf, den Onlinekauf zu unterbinden, weil durch diesen keine ausreichende Beratung gewährleistet werden könne, wie sie beispielsweise in Fachgeschäften erfolgt. Falls sich ein Vertragspartner nicht an diesen Grundsatz hält, ist es dem Hersteller rechtlich erlaubt, diesen aus dem Vertriebsnetz auszuschließen. Der Erzeuger von Markenprodukten darf Anforderungen an seine Händler stellen, die den Vertrieb seiner Erzeugnisse betreffen. Dies darf laut Wirtschaftsrecht aber nur erfolgen, wenn diese Anforderungen sowohl diskriminierungsfrei, als auch einheitlich gestellt werden. Im Wirtschaftsrecht Fall Scout waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung des Produzenten und Markeninhabers, seine Waren im Markt als qualitativ hochwertig anzupreisen, ist laut Wirtschaftsrecht Urteil des Landgerichts Mannheim grundsätzlich zu respektieren.

Juristische Fachbeiträge

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