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Die beiden Seiten des Versicherungsrecht – Das Privat- Versicherungsrecht und das Sozial- Versicherungsrecht

Allgemein lässt sich das Versicherungsrecht einerseits in das Privat- Versicherungsrecht und andererseits in das Sozial- Versicherungsrecht gliedern. Generell wird das Versicherungsrecht jedoch mit dem Privat- Versicherungsrecht gleichgesetzt.

Das Privat- Versicherungsrecht

Das Privat- Versicherungsrecht, das auch als Individual- Versicherungsrecht bezeichnet wird, regelt die Rechtsbeziehungen, die Verträge zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern beinhalten. Dieser Teil des Versicherungsrecht wird üblicherweise zum Zivilrecht gezählt. Das Versicherungsverhältnis kommt beim Privat- Versicherungsrecht nicht durch das Gesetz zustande, wie beim Sozial- Versicherungsrecht, sondern durch einen Vertrag, der nur durch die Willenserklärung beider Parteien in Kraft treten kann. Durch die Versicherungspolice wird der Vertragsinhalt beurkundet. Das Wort „Versicherung“ bezeichnet demnach nur diesen Vertrag.

Das Privat- Versicherungsrecht wird in drei Bereiche untergliedert: in das Versicherungsaufsichtsrecht, das Versicherungsvertragsrecht und das Versicherungsunternehmensrecht.

Das Sozial- Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht beinhaltet neben dem Privat- Versicherungsrecht auch das Sozial- Versicherungsrecht. Hier entsteht durch das Gesetz das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise der gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozial- Versicherungsrecht zählt zum Öffentlichen Recht und kann aus diesem Grund dem Sozialrecht zugeordnet werden. Zum größten Teil wird dieser Bereich des Versicherungsrecht durch das Sozialgesetzbuch geregelt. Das Versicherungsvertragsrecht als Teil des Sozial- Versicherungsrecht ist für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherten zuständig. Rechtliche Grundlage bildet in der Hauptsache das Versicherungsvertragsgesetz, welches größtenteils schuldrechtliche Bestimmungen beinhaltet.

Die Versicherungsarten im Versicherungsrecht

Im Versicherungsrecht gibt es zahlreiche Versicherungsarten. Es wird beispielsweise nach dem Gegenstand oder dem Risiko, also der Lebensversicherung, der Kraftfahrzeugversicherung, der Krankenversicherung oder der Haftpflichtversicherung unterschieden. In Bezug auf die Schadensberechnung kann man die Schadenversicherung von der Summenversicherung (Transportversicherung, Kaskoversicherung) abgrenzen. Bei versicherten Personen kann eine Unterscheidung zwischen der Einzelversicherung für einzelne Personen und der Gruppenversicherung, die mehrere Personen umfasst, erfolgen.

Die Erstversicherung wird im Versicherungsrecht als Versicherung bezeichnet, die zwischen dem Versicherungsnehmer, der selbst kein Versicherer ist, und dem Versicherer besteht. Im Gegensatz dazu versichert sich ein Versicherer selbst durch eine Rückversicherung bei einem anderen Versicherer.

Pflichtversicherungen im Versicherungsrecht

In gewissen Fällen gibt es im Individual- Versicherungsrecht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Solche Pflichtversicherungen im Versicherungsrecht sind unter anderem die Berufshaftpflichtversicherung, die z.B. für Rechtsanwälte gilt, und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Obwohl laut Versicherungsrecht in diesen Bereichen eine gesetzliche Pflicht besteht, eine Versicherung abzuschließen, kommt ein Vertrag erst durch die Willenserklärung beider Parteien zu Stande. Seit Januar 2008 gilt eine spezielle Versicherungsrecht – Regelung, der zufolge ein Geschädigter bei einer Pflichtversicherung immer einen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, damit er seine Ansprüche leichter durchsetzen kann.

Rechtliche Grundlagen des Versicherungsrecht

Für das Versicherungsvertragsrecht als Teil des Versicherungsrecht sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von großer Bedeutung. Diese sind im Hinblick auf den Regelungsbereich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zivilrecht und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch vergleichbar. Die Versicherungsbedingungen wurden durch eine Reform im Sinne des Verbrauchers geändert. Laut Versicherungsrecht besteht nun die Pflicht, dass der Verbraucher schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassende Informationen über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten muss.

Widerruf der Versicherung im Versicherungsrecht

Die Frage nach dem Zeitpunkt der Widerrufung einer Versicherung spielt oftmals besonders bei der Lebensversicherung eine bedeutende Rolle. Die Einwilligung zum Versicherungsabschluss kann generell in einem Zeitraum von zwei Wochen widerrufen werden. Handelt es sich um Lebensversicherungen sieht das Versicherungsrecht eine Widerrufsfrist von bis zu 30 Tagen vor. Die Frist fängt an, sobald der Versicherungsnehmer über sämtliche Vertragsbestandteile und Vertragsbedingungen aufgeklärt wurde.

Die Kündigung im Versicherungsrecht

Versicherungen sollten dann gekündigt werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Entschließt sich ein Versicherungsnehmer jedoch dazu, eine Versicherung durch eine kostengünstigere zu ersetzen, hängt der Beschluss zum Versicherungswechsel sehr stark von den Kündigungsbedingungen ab. So sollte bei einer privaten Krankenkasse von einem Versicherungswechsel eher abgesehen werden. Laut Versicherungsrecht ist es möglich, dass Sachversicherungen nach jedem Schadensfall gekündigt werden können. Kfz-Versicherungen lassen sich dagegen jedes Jahr kündigen, Unfallversicherungen können bei Entschädigungsanspruch gekündigt werden. Lebensversicherungen sollten jedoch nicht gekündigt werden, sondern es sollte besser eine Beitragsfreistellung veranlasst werden.

Das Versicherungsaufsichtsrecht im Versicherungsrecht

Das Versicherungsaufsichtsrecht enthält als Bestandteil des Versicherungsrecht Regelungen über die staatliche Kontrolle der Versicherer. Gesetzliche Regelungen findet dieses Gebiet des Versicherungsrecht hauptsächlich im Versicherungsaufsichtsgesetz. Dieses beinhaltet darüber hinaus auch Vorschriften zum Versicherungsunternehmensrecht, das zudem noch im Satzungsrecht und im Vereinsrecht geregelt wird.

Die verschiedenen Versicherungsarten im Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht regelt eine Reihe verschiedener Versicherungen, wie beispielsweise die gesetzliche Unfallversicherung, die Lebensversicherung oder die Rentenversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung im Versicherungsrecht

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zur Sozialversicherung. Aufgabe dieser Versicherungsart ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die Wiederherstellung der Gesundheit des Arbeitnehmers nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Gesetzliche Grundlage bilden das Siebte Buch Sozialgesetzbuch und die Berufskrankheitenverordnung.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte umfassen hauptsächlich medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation und zudem Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Form von Geld.

Die Lebensversicherung im Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht versteht unter einer Lebensversicherung eine Versicherung, die das sogenannte biometrische Risiko der versicherten Person in wirtschaftlicher Hinsicht absichert. Der Lebensversicherungsvertrag bestimmt eine Versicherungsleistung, welche im Versicherungsfall (meist Todesfall) entweder an den Versicherungsnehmer selbst oder an einen anderen Bezugsberechtigten ausgeschüttet wird.

Die durch das Versicherungsrecht geregelte Lebensversicherung stellt nur eine Individualversicherung dar und ist deshalb eindeutig von den Sozialversicherungen zu trennen. Gemäß Versicherungsrecht wird die Lebensversicherung zur Personenversicherung gerechnet.

Die Rentenversicherung im Versicherungsrecht

Die Rentenversicherung gehört in Deutschland zum Sozialversicherungssystem und soll der Alterssicherung von abhängig Beschäftigten dienen. Zudem sollen durch diese Art des Versicherungsrecht Personen versichert werden, die der Versicherungspflicht unterliegen und freiwillig Beiträge zahlen. Diejenigen, die Beiträge einzahlen, sei es aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung, bezahlen gewissermaßen die Renten derjenigen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, und erwerben somit einen Anspruch auf ihre eigene Rente. Gesetzliche Grundlage der Rentenversicherung bildet das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches.

Konkrete Versicherungsrecht – Urteile

Im ersten Versicherungsrecht – Fall geht es darum, dass kein Schmerzensgeld bei bekannten Nebenwirkungen eines Medikamentes gezahlt wird. Ein Patient hat keinen Schadensersatzanspruch gegen einen Arzneimittelhersteller, falls die Beschwerden als Nebenwirkungen des Medikamentes aufgetreten sind und diese auch im Beipackzettel angeführt werden. Dies wurde im Versicherungsrecht – Urteil vom 8. Oktober 2008 vom Oberlandesgericht Karlsruhe beschlossen.

Konkret ging es in diesem Versicherungsrecht – Fall um eine Patientin, die nach einer Halswirbeloperation ein Medikament einnehmen musste, das ihren Aussagen zufolge mit schweren Nebenwirkungen verbunden war. Die Frau klagte unter anderem über Bluthochdruck, eine Bauchspeicheldrüsenentzündung und Haarausfall. Letztlich wurde eine bleibende Schädigung der Bauchspeicheldrüse und der Niere diagnostiziert, weshalb die Frau auf Schadenersatz klagte.

Diese Versicherungsrecht – Klage wurde jedoch in beiden Instanzen abgewiesen. In der ersten Instanz wurde die Zurückweisung der Versicherungsrecht – Klage damit begründet, dass die Klägerin das Medikament in viel zu hohen Dosen zu sich genommen habe. Die Richter der zweiten Instanz merkten bei der Abweisung der Versicherungsrecht – Klage an, dass der Frau, selbst wenn sie die Medikamente in angemessenen Dosen zu sich genommen hätte und wirklich an den aufgezeigten Beschwerden litt, kein Schadenersatzanspruch gemäß Versicherungsrecht zustünde. Das Arzneimittelgesetz haftet nur in bestimmten Fällen, wenn ein „vertretbares Maß“ überschritten wird. Für bereits bekannte und bei Zulassung als Medikament als vertretbar angesehene Nebenwirkungen wird keinerlei Haftung übernommen. Somit wurde die Versicherungsrecht – Klage auf beiden Instanzen abgewiesen.

Juristische Fachbeiträge

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