Das Urheberrecht
Nach dem Urheberrecht haben Schöpfer beziehungsweise Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst das Recht auf Schutz ihrer Werke. Das Urheberrecht in Deutschland schützt dieses Recht. Zu diesen Werken zählen laut Urheberrecht beispielsweise Werke der Musik, Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der bildenden Kunst, Werke der Tanzkunst, Werke der Baukunst, Filme oder Pläne. Nicht nur vollständige Texte, sondern auch einzelne Sätze und Satzstrukturen stehen unter dem Urheberrechtsschutz. Des Weiteren gibt das Urheberrecht vor, dass an der Schaffung eines Werkes auch mehrere Personen beteiligt sein können. Neben dem eigentlichen Urheber wird jede weitere Person, die einen schöpferischen Beitrag am Werk leistet, im Urheberrecht als Miturheber bezeichnet.
Das Urheberrecht ist sehr komplex und lässt sich nur schwer vom Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Gebrauchsmusterrecht oder Geschmacksmusterrecht abgrenzen. Kontroversen rund um das Thema Urheberrecht sind stets aktuell und jeder könnte direkt oder indirekt von einer Urheberrechtsverletzung betroffen sein. Wenn man fremde Gedanken, die in schriftlicher Form fixiert sind, absichtlich oder unabsichtlich übernimmt und dabei die Quelle nicht angibt, kann es sich um ein Plagiat handeln. Eine Urheberrechtsverletzung in dieser Form kann strafrechtlich verfolgt werden. Daher ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt im Urheberrecht zu kontaktieren. Auf rechtsanwalt.com finden Sie schnell und leicht den passenden Rechtsanawalt oder Fachanwalt im Urheberrecht ganz in Ihrer Nähe.
Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG), das am 9. September 1965 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet wurde, zusammengefasst.
Das Urheberrechtsgesetz als Basis für das Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz löste laut Urheberrecht das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) ab. Das Urheberrechtsgesetz ist die Gesetzesgrundlage für das Urheberrecht. Neben dem Urheberrechtsgesetz ist das Urheberrecht auch im Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und im Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Das Urheberrecht ist vergleichbar mit dem gewerblichen Rechtsschutz, wie zum Beispiel dem Patentrecht oder Markenrecht. Im Unterschied zum gewerblichen Rechtsschutz schützt das Urheberrecht auch kulturelle Werke.
Das Urheberrechtsgesetz regelt unter anderem Streitigkeiten um Inhalt, Umfang oder Übertragbarkeit im Urheberrecht. Eine wichtige Regelung im Urheberrecht verbietet den Tausch von Daten oder Werken in Tauschbörsen über Rechner-Rechner-Verbindungen beziehungsweise Peer-to-Peer-Verbindungen, die vom Urheberrecht geschützt sind. Dieses Verbot, das im Urheberrecht kodifiziert ist, gilt nicht, wenn ein Urheber seine Werke oder Daten der Öffentlichkeit im Netzwerk zur Verfügung stellt. Dies besagt das Urheberrecht im § 53 des Urheberrechtsgesetzes. Diese sowie andere Arten der Urheberrechtsverletzung werden strafrechtlich verfolgt. Dies besagt das Urheberrecht, das ich in das objektive Urheberrecht und subjektive Urheberrecht unterteilen lässt.
Objektives Urheberrecht und subjektives Urheberrecht
Das Urheberrecht unterteilt sich in objektives Recht und subjektives Recht. Das objektive Urheberrecht umfasst alle Rechtsnormen in Deutschland, die die Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk regeln. Des Weiteren regelt das objektive Urheberrecht das Verhältnis der Rechtsnachfolger zu einem Werk. Denn das Urheberrecht gibt vor, dass das Recht auf Schutz eines Werkes 70 Jahre nach dem Tode eines Urhebers endet. Folglich ist dieses Werk laut Urheberrecht gemeinfrei. Unter Gemeinfreiheit im Urheberrecht versteht man ein Werk, das kein Recht auf Schutz mehr hat oder dieses Recht laut Urheberrecht nie bestand. Anonyme Werke oder pseudonyme Werke sind von dieser Regelung im Urheberrecht nicht betroffen.
Aus einem Rechtsverhältnis im Urheberrecht kann das subjektive Urheberrecht entstehen. Dabei gibt das subjektive Urheberrecht jeder Person das Recht, Ansprüche an andere zu stellen. Das Urheberrecht besagt, dass aus dem subjektiven Urheberrecht verschiedene Ansprüche entstehen können. Zu diesen Ansprüchen gehört unter anderem das Recht eines Eigentümers auf die Herausgabe seines Eigentums oder Werkes. Bei einer Eigentumsverletzung regelt das Urheberrecht, dass der Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz hat. Laut Urheberrecht kann ein subjektives Urheberrecht auch aus einem Schuldverhältnis resultieren. Dabei kann es sich beim subjektiven Urheberrecht um ein Gestaltungsrecht, absolutes Herrschaftsrecht oder relatives Herrschaftsrecht handeln. Bei einer Eigentumsverletzung im Urheberrecht handelt es sich meist um eine Urheberrechtsverletzung. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung regelt das Urheberrecht die Folgen einer Urheberrechtsverletzung. Nach dem Urheberrecht können die Folgen variieren.
Urheberrechtsverletzung im Urheberrecht
Wird gegen eine Regelung im Urheberrecht verstoßen, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Laut Urheberrecht gibt es diverse Arten von Urheberrechtsverletzung, die zum Beispiel in Verbindung mit Internettauschbörsen entstehen können. Das illegale Downloaden beziehungsweise Herunterladen und Uploaden oder das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Dateien oder Daten ist verboten und stellt eine Verletzung im Urheberrecht dar. Viele Menschen, die im Internet surfen, wissen nicht, dass sie nicht nur Dienste in Anspruch nehmen, sondern diese auch automatisch zur Verfügung stellen. Den Austausch von Dateien, wie zum Beispiel Musikdateien oder Videodateien, über Internet-Tauschbörsen bezeichnet man im Urheberrecht als Filesharing. Wenn es sich nach dem Urheberrecht um eine urheberrechtlich geschützte und nicht lizenzfreie Datei handelt, muss die Person, die diese Datei herunterlädt und gleichzeitig zur Verfügung stellt, mit einer Abmahnung rechnen. Der Abgemahnte muss laut Urheberrecht eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese wird nach dem Urheberrecht von einem Rechteinhaber gefordert. Laut Urheberrecht können eine Geldstrafe und sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren folgen. Bei einer unerlaubten Veränderung oder Fälschung eines urheberrechtlich geschützten Werkes handelt es sich auch um einen Verstoß gegen das Urheberrecht sowie gegen den § 106 des Urheberrechtsgesetzes.
Im Urheberrecht können sich auch Streitigkeiten zwischen dem Urheber und den Miturhebern entfalten. Streitigkeiten dieser und anderer Art regelt unter anderem das Urheberpersönlichkeitsrecht im Urheberrecht.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht im Urheberrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in den §§ 12 bis 14 im Urheberrechtsgesetz kodifiziert und ist beispielsweise in Veröffentlichungsrecht, Informationsrecht oder Urheberbenennungsrecht unterteilt.
Ein Urheber kann nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht frei darüber entscheiden, ob oder zu welchem Zeitpunkt sein Werk veröffentlicht wird. Diese Urheberrecht-Regelung, gehört zum Veröffentlichungsrecht und Informationsrecht.
Das Urheberbenennungsrecht beinhaltet die Regelung, dass ein Urheber sich unter seinem richtigen Namen oder einem Pseudonym beziehungsweise Künstlernamen als Schöpfer seines Werkes nennen kann.
Wird eine Urheberschaft anerkannt, ist der Urheber dazu verpflichtet, jegliche Entstellungen oder Fälschungen seines Werkes, die gegen das Urheberrecht verstoßen, zu unterlassen.