Basisinformationen zum Strafrecht
Das Strafrecht beinhaltet die Rechtsnormen im Rechtssystem eines Landes, durch die gewisse Tätigkeiten untersagt und mit einer Strafe versehen werden. Ziel des Strafrecht ist der Schutz bestimmter Güter, wie z.B. Eigentum oder das Leben. Die häufigsten Strafen, die das Strafrecht vorsieht, sind Freiheitsstrafen oder Geldstrafen. In einigen Ländern wird sogar die Körperstrafe bzw. im schlimmsten Fall die Todesstrafe verhängt.
Im Bereich der Rechtswissenschaft versteht man unter dem Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung der menschlichen Verhaltensweisen befasst. Durch Normen, die das Strafrecht setzt, sollen die Menschen daran gehindert werden, fremde Rechtsgüter zu verletzen und darüber hinaus zu einem rechtskonformen Verhalten angehalten werden. Methodisch gesehen ist das Strafrecht ein eigenständiges Gebiet des öffentlichen Rechts, in dem für schuldhaft durchgeführtes Unrecht teilweise schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.
Das materielle Strafrecht
Zum Strafrecht gehören außerdem alle Regelungen des materiellen Strafrecht und des formellen Strafrecht, denen zufolge eine Strafe über einen Menschen zu verhängen und durchzuführen ist. Letzteres ist Aufgabenbestandteil des Strafvollzugsrechts.
Das materielle Strafrecht beinhaltet die Voraussetzungen der Strafbarkeit und den daraus resultierenden rechtlichen Folgen. Gesetzliche Regelung findet das materielle Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland im Strafgesetzbuch. Zusätzlich zum StGB regeln zahlreiche weitere Bestimmungen das materielle Strafrecht, wie beispielsweise das Arzneimittelgesetz oder das Außenwirtschaftsgesetz.
Das formelle Strafrecht
Bestandteil des formellen Strafrecht ist das Strafverfahrensrecht. Diese Komponente des Strafrecht befasst sich mit der Art und Weise der Durchführung des materiellen Strafrecht. Rechtsgrundlagen für das formelle Strafrecht bilden das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung.
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist darüber hinaus Teil des Strafrecht in weiterem Sinn, da es den Methoden des Strafrecht folgt und in der Verfahrensweise ähnlich ist. Sanktionen sind meist Bußgelder, die generell erheblich geringer ausfallen als Geldstrafen und die durch einen Katalog pauschal festgelegt sein können.
Rechtsgrundlagen des Strafrecht
Die Rechtsquellen des Strafrecht sind für das materielle und das formelle Strafrecht unterschiedliche. Während sich die Rechtsgrundlage des materiellen Strafrecht aus dem Strafgesetzbuch, dem Völkerstrafgesetzbuch, dem Wehrstrafgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Versammlungsgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, der Abgabenordnung, dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Handelsgesetzbuch und dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch zusammensetzt, dient dem formellen Strafrecht das Gerichtsverfassungsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozessordnung, das Strafvollzugsgesetz und teilweise auch das Strafgesetzbuch als rechtliche Grundlage.
Die Tat als zentraler Begriff des Strafrecht
Die Tat, als wichtiger Bestandteil des Strafrecht, bezeichnet nicht nur die rechtswidrige Handlung, sondern auch eine „Nicht-Tat“, ein Unterlassen also. Grundvoraussetzung für eine Strafbarkeit muss demnach das zielgerichtete Handeln bzw. Nichthandeln sein. Erfolgt das Vergehen aus einem Reflex heraus, ist dies nicht zwingend strafbar.
Sogenannte Erfolgsdelikte, wie beispielsweise Körperverletzung oder Totschlag, müssen darüber hinaus die Voraussetzung erfüllen, dass die Handlung bzw. Unterlassung einen Erfolg bewirkt hat. Ein solcher Erfolg muss außerdem zurechenbar sein, er darf also nicht unvorhersehbar oder unwahrscheinlich gewesen sein. Die Tat muss zudem vorsätzlich durchgeführt worden sein. In manchen Fällen genügt jedoch auch eine Fahrlässigkeit des Handelns. Grundsätzlich gilt natürlich auch im Falle eines Erfolgsdelikt, dass dieser rechtswidrig ist. Im Strafrecht versteht man darunter, dass es für die Tat keinen Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise Notwehr, gab. Das Strafrecht sieht außerdem vor, dass der Täter schuldhaft handelt.
Demzufolge müssen also drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein, damit eine Strafe verhängt werden kann: die Schuld, die Rechtswidrigkeit und die Tatbestandsmäßigkeit. Liegt beispielsweise eine psychische Krankheit des Täters vor, kann laut Strafrecht keine Strafe ausgesprochen werden. Stattdessen ist es möglich, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung angewandt werden.
Die vorsätzliche Tat im Strafrecht
Handelt es sich um vorsätzliche Taten, dann gibt es laut Strafrecht verschiedene Arten der Beteiligung. Zum einen spricht das Strafrecht von der Täterschaft, also den unmittelbaren, mittelbaren und den Mittätern, zum anderen von der Teilnahme, also der Beihilfe oder der Anstiftung. Zusätzlich wird auch der Nebentäter mit einbezogen.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird jedoch nur die Täterschaft berücksichtigt. Das österreichische Strafrecht kennt hingegen nur die Bezeichnung Einheitstäter. Dieses Strafrecht trifft also keine Unterscheidung zwischen demjenigen, der die Tat durchführt und dem, der den Täter lediglich dabei unterstützt hat.
Das Ziel des Strafrecht
Das Strafrecht knüpft an die Verletzung geschützter Rechtsgüter an. Der Einsatz des Strafrecht sollte jedoch aufgrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips nur letztes Mittel sein. Demnach soll erst dann eine Strafe verhängt werden, wenn die rechtlichen Konsequenzen des Verwaltungs- und Zivilrechts nur noch unzureichend sind.
Das zentrale Ziel, welches das Strafrecht verfolgt, ist die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens. Um dieses Ziel zu erreichen, geht das Strafrecht sowohl präventiv als auch repressiv vor.
Der Zweck von Strafe
Die Tat steht im Strafrecht im Vordergrund, für die Rechtsfolge, also die Maßregel oder die Strafe, ist auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Im deutschen Strafrecht sind mehrere Strafzwecke vereint. Grundsätzlich geht es um das Schuldprinzip. Das Strafrecht sieht vor, dass die Schuld des Täters durch eine Strafe gesühnt wird. Ein weiterer Aspekt, auf den das Strafrecht abzielt, ist die positive Spezialprävention, also die Resozialisierung des Täters, und die negative Spezialprävention, die Abschreckung des Täters vor der Begehung weiterer Straftaten. Die positive Generalprävention ist ein weiterer Zweck des Strafrecht.
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Idee der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ zunehmender Beliebtheit erfreut. Dieses „Einsperren“ höchst gefährlicher Täter steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage, denn die Freiheitsstrafe beispielsweise, soll den Täter zu einem rechtschaffeneren Lebenswandel anhalten.
Verschiedene Strafarten im Strafrecht
Unterschieden wird im Strafrecht zwischen den sogenannten Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen zählen Geld- und Freiheitsstrafen.
Durch eine Freiheitsstrafe soll die Fortbewegungsfreiheit des Täters beschränkt werden, weil eben diese Einschränkung vom Menschen als besonders schweres Übel angesehen wird. Bei einer Geldstrafe geht es dagegen eher um den zwangsweisen Verzicht auf Konsum.
Nulla poena sine lege: ein Grundsatz des Strafrecht
Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ ist für das materielle Strafrecht grundlegend. Nach diesem Grundsatz gelten nachfolgende Einzelgebote, die sich sowohl an den Rechtsanwender als auch an den Gesetzgeber richten.
Das Rückwirkungsgebot im Strafrecht
Das Rückwirkungsverbot besagt, dass die Strafbarkeitsvorschrift zur Tatzeit als Gesetz gültig gewesen sein muss. Eine sogenannte rückwirkende Strafbarkeit ist demnach unmöglich. Dieses Verbot bezieht sich jedoch ausschließlich auf das materielle Strafrecht. Demnach konnte die Verjährungsfrist für Mord in Deutschland mehrere Male bis zur derzeitigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
Das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht
Das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht setzt voraus, dass der Wortlaut des Gesetzes hinreichend exakt bestimmt sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber Bezeichnungen verwenden darf, die eine Wertung des Gesetzgebers voraussetzen, falls die gegebenen Umstände nicht anders greifbar sind und der Bedeutungsgehalt der Begriffe trotzdem erfasst werden kann.
Das Analogieverbot im Strafrecht
Das materielle Strafrecht verbietet das Anführen von Analogien, die den Beschuldigten benachteiligen. Die Trennung von Analogie und Auslegung wird durch die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm festgelegt. Man kann also sagen, dass dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot des Strafrecht ergänzt. Falls der Gesetzgeber exakt formulieren muss, darf der Gesetzesanwender dies nicht durch Unterschreitung des Wortlauts umgehen. Die analoge Anwendung von Vorschriften, die dem Täter zum Vorteil dienen, ist laut Strafrecht jedoch zulässig.
Das Gewohnheitsrecht im Strafrecht
Gemäß Strafrecht ist das Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung nicht zulässig. Das Verbot des Gewohnheitsrechts besitzt faktisch keinen Anwendungsbereich mehr, da der Kernbestandteil des Strafrecht bereits seit längerer Zeit kodifiziert ist. Während die Strafbegründung durch das Gewohnheitsrecht unzulässig ist, darf eine Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht erfolgen, so das Strafrecht. Beispielhaft kann die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision angeführt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es durch das Verbot des Gewohnheitsrechts und durch das Analogieverbot den Richtern nicht erlaubt ist, Rechtsfolgen und Tatbestände durch Rechtsfortbildung zu schaffen.
Besondere Straftatbestände im Strafrecht
Straftaten, die sich gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte richten, sind unter anderem Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, Freiheitsberaubung, Nachstellung, Beleidigung und Nötigung.