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Informationen

Basisinformationen zum Steuerrecht

Wie aus dem Wort schon abzuleiten ist, geht es beim Steuerrecht in der Hauptsache um Steuern. Unter Steuern versteht man eine spezifische Geldleistung, der keine staatliche Gegenleistung gegenübersteht. Sie stehen deshalb im Gegensatz zu einer Gebühr, für die ein Bürger von der Verwaltung einen gewissen Vorteil bekommt. Laut Steuerrecht müssen alle Personen, die den Tatbestand der jeweiligen gesetzlichen Leistungspflicht erfüllen, die also steuerpflichtig sind, Steuern zahlen. Laut Steuerrecht sollen die Steuern zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Das Steuerrecht kann zudem als Bestandteil des Öffentlichen Rechts angesehen werden, speziell des Verwaltungsrechts, da das Steuerrecht durch die Steuererhebung gewissermaßen in die Rechte des Bürgers eingreift.

Das Allgemeine Steuerrecht

Das Allgemeine Steuerrecht umfasst die steuerrechtlichen Vorschriften, die für alle Steuerarten insgesamt gelten. Diese Regelungen sind in der Abgabenordnung zu finden, einem der zentralen Gesetze im Bereich des Steuerrecht.

Das Besondere Steuerrecht

Im Gegensatz zum Allgemeinen Steuerrecht ist das Besondere Steuerrecht in zahlreichen Einzelgesetzen den unterschiedlichen Steuerarten entsprechend geregelt. Diese Einzelgesetze, durch die das Besondere Steuerrecht geregelt wird, sind beispielsweise das Einkommenssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz oder das Lohnsteuergesetz. Diese Regelungen bestimmen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Steuern erhoben werden dürfen und wer als Steuerpflichtiger in Frage kommt.

Die Abgabenordnung im Steuerrecht

Die Abgabenordnung im Steuerrecht regelt das Besteuerungsverfahren an sich. Unter anderem wann und in welcher Form die Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben ist. Zudem wird geregelt, wie das Finanzamt den Steuerbescheid formulieren muss, welche Rechtsmittel man gegen einen Steuerbescheid einlegen kann, wann ein Säumniszuschlag erhoben werden darf und auf welche Fristen geachtet werden muss.

Verschiedene Steuerarten im Steuerrecht

Steuern werden laut Steuerrecht in verschiedenen Steuerarten mit unterschiedlichen Gesichtspunkten untergliedert. Es kann danach unterschieden werden, wer die Steuer erhebt oder erhält (Landessteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer), welcher Gegenstand besteuert wird (Objektsteuer, Subjektsteuer, Realsteuer, Besitzsteuer oder Verbrauchssteuer), ob es sich um laufende (z.B. Einkommenssteuer) oder einmalige Steuern (z.B. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) handelt und nach der Auswirkung beim Steuerschuldner (z.B. direkte oder indirekte Steuerlast).

Darüber hinaus spielt der Besteuerungszweck im Steuerrecht eine wichtige Rolle. Es gibt beispielsweise Steuern, die auf Vermögen und Einkommen erhoben werden, wie beispielsweise die Einkommenssteuer oder die Erbschaftssteuer. Bei der Umsatzsteuer, der Verbrauchssteuer und der Verkehrssteuer basiert die Steuererhebung auf der Verwendung von Vermögen und Einkommen.

Zudem existieren im Steuerrecht einige Sondergebiete, wie zum Beispiel das Steuersubventionsrecht, das internationale Steuerrecht und das Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht.

Steuerrechtsansprüche im Steuerrecht

Im Steuerrecht werden generell drei Arten von Steuerrechtsansprüchen unterschieden:

Der Haftungsanspruch richtet sich gegen den Haftungsschuldner, der zur Zahlung einer fremden Steuerschuld verpflichtet ist. Der Steueranspruch im Steuerrecht richtet sich auf die Zahlung der Steuerschuld. Während der Steuervergütungsanspruch auf die Rückerstattung der durch eine dritte Person geleisteten und zu Recht bezahlten Steuer zielt. Der Steuererstattungsanspruch hat die Rückzahlung von ohne Rechtsgrund geleisteten Steuern zum Zweck. Zuletzt gibt es noch eine Reihe Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen.

Die Steuerhoheit im Steuerrecht

Die Steuerhoheit obliegt gemäß Artikel 106, 107 Grundgesetz je nach Steuerart dem Bund (Verbrauchssteuern, Zölle, Solidaritätszuschlag), den Kommunen, also den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden oder den Ländern (Erbschaftssteuer, Verkehrssteuer, Schenkungssteuer). Die Gemeinschaftssteuern, die die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer und die Zinsabschlagsteuer umfassen, erhalten gemäß Steuerrecht Länder, Bund und zu einem geringen Teil auch die Gemeinden.

Der Steuerbescheid im Steuerrecht

Wenn man sich gegen einen Steuerbescheid wehren möchte, muss man zunächst beim Finanzamt erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchlaufen. Erst wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird und der bisherige Steuerbescheid aufrecht erhalten wird, kann Klage bei den Finanzgerichten eingereicht werden.

Die Bedeutung des Steuerstrafrechts für das Steuerrecht

Das Steuerstrafrecht macht einen großen Teil des Steuerrecht aus, denn die Steuerpflichtigen unterliegen im Besteuerungsverfahren gewissen Pflichten und ein Verstoß gegen das Steuerrecht wird entsprechend geahndet. Sollten diese Verstöße gegen das Steuerrecht besonders schwerwiegend sein, so greift in diesem Fall das Steuerstrafrecht. Das Steuerrecht unterscheidet in diesem Fall zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Generell verjähren Straftaten im Steuerrecht nach 5 Jahren. Zu einer Steuerstraftat werden zum Beispiel die Steuerhinterziehung, die Steuerhehlerei, der Schmuggel oder auch der Bannbruch gezählt. Ein Bannbruch wird im Steuerrecht als die Ein-, Aus- oder Durchführung verbotswidriger Gegenstände bezeichnet. Die Strafspanne im Steuerrecht reicht von Geldstrafen bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, die beispielsweise bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung verhängt werden können.

Unter Steuerordnungswidrigkeiten werden Verstöße gezählt, die nach § 377 AO mit einer Geldstrafe geahndet werden. Solche Verstöße sind diverse Arten der Steuergefährdung, die leichtfertige Steuerverkürzung oder der nicht zulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen. Für die Ermittlung der Steuerstraftaten sind die Finanzbehörden zuständig. Dazu werden die Finanzämter, die Hauptzollämter, die Familienkasse und das Bundeszentralamt für Steuern gerechnet.

Konkrete Steuerrecht – Urteile

Erstes Steuerrecht - Urteil

Im ersten Steuerrecht – Fall vom 22.09.2010 geht es darum, dass „Privatverkäufer“ bei eBay umsatzsteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in seinem Steuerrecht – Urteil, dass eine Privatauktion auf eBay unter gewissen Voraussetzungen den Verkäufer zu einer Abführung der Umsatzsteuer verpflichte. Im konkreten Steuerrecht – Streitfall klagte ein verheiratetes Paar, das innerhalb von circa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände versteigerte und dadurch einen Gewinn von 20.000 Euro bis 30.000 Euro erzielte. Dies übersteigt laut Steuerrecht den Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung grundsätzlich keine Umsatzsteuer anfällt.

Das klagende Ehepaar war der Meinung, dass die als „privat“ bezeichneten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da es nur Dinge zum Verkauf angeboten habe, die zunächst aus reiner Sammlerleidenschaft und ohne Absicht eines späteren Weiterverkaufs beschafft wurden. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und behandelte die Auktionen als umsatzsteuerpflichtig. Die Besteuerung der Verkäufe wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg als zutreffend angesehen und die Steuerrecht - Klage wurde somit abgewiesen. Die Kläger gelten laut Umsatzsteuergesetz als Unternehmer, da es sich bei ihrer Tätigkeit um eine nachhaltige, intensive und langfristige Betätigung handelt. Zudem wurde diese mit einer erheblichen Bestimmtheit betrieben und verursachte einen immensen Organisationsaufwand.

Zweites Steuerrecht – Urteil

Dieser Steuerrecht – Fall vom 29.10.2009 beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Steuerpflichtiger das Finanzamt auf Berechnungsfehler hinweisen muss oder nicht. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied in diesem Steuerrecht – Fall, wenn ein Steuerzahler eine vollständige und zutreffende Steuererklärung beim Finanzamt einreicht und dieses aus irgendwelchen Gründen das zu versteuernde Einkommen viel zu niedrig ansetzt, ist der Steuerzahler nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt darauf aufmerksam zu machen. Dieses Steuerrecht – Urteil wurde damit begründet, dass der Steuerzahler nicht Korrekturleser des Finanzamts ist. Da laut Steuerrecht keine Verpflichtung besteht, das Finanzamt auf Fehler aufmerksam zu machen, ist ein nicht-erbrachter Hinweis auch nicht strafbar.

Letztes Steuerrecht – Urteil

Im letzten Steuerrecht – Fall vom 11.02.2010 geht es um die beschränkte steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen. In seinem Steuerrecht – Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jährlich 8.004 Euro steuerlich absetzen können. Falls der Unterhaltsberechtigte jedoch selbst ein hohes Einkommen bzw. Vermögen von mehr als 15.000 Euro besitzt, ist kein Abzug der Unterhaltszahlungen möglich. Bei der Berechnung ist laut Steuerrecht der gemeine Wert des Vermögens nach dem Bewertungsgesetz abzüglich Verbindlichkeiten und Schulden in Bezug auf das Vermögen als Grundlage anzunehmen. In die Berechnung werden keine Vermögenswerte eingeschlossen, deren Veräußerung einer offensichtlichen Verschleuderung gleichgesetzt werden könnte oder Gegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert besitzen, wie beispielsweise ein Erinnerungswert. Außerdem fließen Gegenstände, die zu seinem Haus gehören, oder ein adäquates Hausgrundstück, nicht in die Berechnung ein, wenn der Unterhaltungsempfänger dieses allein oder gemeinsam mit Angehörigen bezieht, die es nach dessen Tod weiterhin bewohnen sollen, so das Steuerrecht.

Juristische Fachbeiträge

Fachbeiträge zum Rechtsgebiet Steuerrecht

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    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anlässlich der Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu dem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreien Sachlohn aufgestellt.
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