Aufgrund des international steigenden Transportvolumens werden Transportunternehmer zunehmend mit Tätigkeiten betraut, die über die klassischen Bereiche des Transports, der Spedition oder der ( Ein )- Lagerung hinausgehen ( -> outsourcing, value- added services ).
Aufgrund einer vom BGH am 23.01.2003 erlassenen Entscheidung und der damit einhergehenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nach wie vor zu berücksichtigen, dass der einfache Hinweis auf die Zugrundelegung der ADSp in der Fußzeile des Briefbogens den vom BGH gestellten Anforderungen nicht genügt.