Allgemeine Informationen zum Sozialrecht
Das Sozialrecht soll den grundgesetzlichen Auftrag zur Sicherung des Sozialstaatspostulats erfüllen. Der Begriff Sozialrecht ist relativ neu und wird in Deutschland erst seit den 70er Jahren einheitlich verwendet. Beeinflussung fand das Sozialrecht durch den Terminus „soziale Sicherung“. Das Sozialrecht stellt ein öffentliches Recht dar und ist geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Leistungsempfänger und Antragsteller.
Bestandteile des Sozialrecht
Versuche, das Sozialrecht gemeinsam mit dem Arbeitsrecht einem dritten selbständigen Zweig der Rechtsordnung zuzuweisen, konnten sich in Deutschland, ganz im Gegensatz zum Ausland, bisher noch nicht durchsetzen.
Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittmaterie, die eine Vielzahl einzelner Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Klassisch untergliedert sich das Sozialrecht in die Gebiete Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung), soziale Förderung (Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld), soziale Entschädigung (z.B. Gewaltopferentschädigung) und soziale Hilfen bzw. Grundsicherung, wozu beispielsweise die Sozialhilfe zählt.
Gemäß der Kompetenzordnung des Grundgesetzes werden die Sozialversicherung, die Kriegsopferversorgung und die Fürsorge unterschieden.
Das formelle und materielle Sozialrecht
Während das Sozialrecht im formellen Sinn als das Recht im Sozialgesetzbuch verstanden wird, umfasst das Sozialrecht im materiellen Sinn weitreichendere Materien, die in anderen Gesetzen geregelt sind, wie zum Beispiel das Recht des Lastenausgleichs oder der Wiedergutmachung.
Noch weiter gefasst, gehören zum Sozialrecht alle rechtlichen Vorschriften, die eine spezielle Zielsetzung verfolgen und besonders Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzip sind, wie beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, den Verbraucherschutz oder den Kündigungsschutz.
Gesetzliche Grundlage des Sozialrecht
Das Sozialrecht ist in den Sozialgesetzbüchern I bis XII gesetzlich geregelt. Während in den ersten Teilen der Sozialgesetzbücher allgemeine Vorschriften, insbesondere der Datenschutz und das Verwaltungsverfahren geregelt sind, enthält SGB IV allgemeine Angaben zum Sozialversicherungsrecht. SGB IX enthält eben insbesondere Regelungen zum speziellen Teil des Sozialrecht, des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen.
Im Detail wird das Sozialgesetzbuch in folgende Teile gegliedert: In SGB II geht es um die Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB III beschäftigt sich mit der Arbeitsförderung, SGB V beinhaltet die Krankenversicherung, SGB VI umfasst Regelungen zur Rentenversicherung, SGB VII enthält Vorschriften zur Unfallversicherung, in SGB VII geht es um die Kinder- und Jugendhilfe und SGB XII beschäftigt sich mit der Sozialhilfe.
Zudem regelt das Sozialrecht im engeren Sinne das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung, wie beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz. Darüber hinaus enthält das Sozialrecht Vorschriften zum Elterngeldrecht, zum Ausbildungsförderungsrecht, zum Wohngeldgesetz und zum Unterhaltsvorschussgesetz.
Sozialversicherungszweige
Die Sozialversicherung ist Hauptbestandteil der sozialen Sicherung. Gesetzlich sind folgende Sozialversicherungszweige vorgesehen: Die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Künstlersozialversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Krankenversicherung der Landwirte, die Pflegeversicherung und die Alterssicherung der Landwirte.
Sozialrecht in Bezug auf die Familie
Der Teil des Sozialrecht, der speziell die Familie, die Kinder und die Eltern betrifft, umfasst die Jugend- und Kinderhilfe und das Unterhaltsvorschussgesetz. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die als „soziales Recht“ die Förderung und soziale Absicherung von Familien, Eltern und Kindern übernehmen. Dazu zählen insbesondere im Arbeitsrecht das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Kindergeld oder auch das Steuerrecht.
Die vier wichtigsten Rechtsbereiche des Sozialrecht
Die vier Hauptbereiche, die das Sozialrecht im Wesentlichen umfasst, sind die Sozialversicherungen, die Arbeitsförderung, die Fürsorge und Versorgung und das Schwerbehindertenrecht.
Erster Teil des Sozialrecht: Die Sozialversicherungen
Ein wichtiger Bestandteil des Sozialrecht sind die Sozialversicherungen, die die umfangreiche Vorsorge für alltägliche Fälle bei Tod, Invalidität, Krankheit, Alter, Arbeitsunfällen und Pflegefällen regeln. Somit spielen in diesem Zusammenhang insbesondere das Rentenversicherungsrecht, das Krankenversicherungsrecht, das Unfallversicherungsrecht, die Erwerbsunfähigkeitsrente und das Pflegeversicherungsrecht eine wichtige Rolle.
Die Sozialversicherungen werden hauptsächlich durch Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger und nicht durch Steuern finanziert. Die Träger der Sozialversicherung sind nicht die staatlichen Behörden, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ziel der Sozialversicherungen ist es, jedem eine Versicherung zu gewährleisten, der bei privaten Versicherungen gar nicht oder allenfalls zu ziemlich hohen Tarifen aufgenommen werden würde.
Die Höhe der Beiträge richtet sich zumeist nach den Bruttogehältern. Die Sozialversicherungen werden durch Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Teilen finanziert. In manchen Fällen sind Steuerzuschüsse vom Staat üblich. Die Versicherungsbeträge werden im Gesamten durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt.
Zweiter Teil des Sozialrecht: Die Arbeitsförderung
Als weiterer bedeutender Bestandteil des Sozialrecht gilt die Arbeitsförderung. Diese soll Arbeitslosigkeit vorbeugen und sie versichern. Zur Arbeitsförderung zählen unter anderem die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsförderung und die Arbeitslosenhilfe.
Dritter Bestandteil des Sozialrecht: Die Fürsorge und Vorsorge
Ein dritter Teil des Sozialrecht ist die Fürsorge und Vorsorge. Dieser Bereich befasst sich mit den Bedürfnissen fürsorgebedürftiger und behinderter Menschen. Zu diesem Bereich des Sozialrecht zählen die Kinder- und Jugendhilfe, die Sozialhilfe, das Wohngeld, das Kindergeld, die Hilfen bei Studium und beruflicher Ausbildung und das Erziehungsgeld.
Vierter Bestandteil des Sozialrecht: Das Schwerbehindertenrecht
Eine vierte wichtige Komponente des Sozialrecht bildet das Schwerbehindertenrecht. Als schwerbehindert gelten Personen, die unter einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 leiden. Diese Menschen stehen aufgrund des Sozialrecht unter einem besonderen rechtlichen Schutz.
Ziel dieses Bereichs des Sozialrecht ist zum einen die gleichberechtigte Partizipation am Gesellschaftsleben, zum anderen die Selbstbestimmung. Weiterhin soll durch das Schwerbehindertenrecht eine Benachteiligung von Behinderten vermieden und dieser gleichzeitig entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht, als Teil des Sozialrecht, wurde gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „allein zum Schutz“ der schwerbehinderten Menschen erstellt.
Konkrete Sozialrecht - Urteile
Erstes Sozialrecht – Urteil: Private Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger
Vor Kurzem beschloss das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Sozialrecht – Urteil, dass ein Hartz-IV-Empfänger einen Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung hat. Dieser ist jedoch auf einen Betrag beschränkt, den die Arbeitsagentur an eine gesetzliche Krankenkasse zahlen müsste.
Nun baute das Sozialgericht Düsseldorf auf diesem Sozialrecht – Urteil auf und beschloss, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Hartz-IV-Empfängers von der Arbeitsgemeinschaft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, falls eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse aus Rechtsgründen unmöglich ist. Dieser Anspruch ist allerdings auf den günstigsten Basistarif beschränkt.
Zweites Sozialrecht – Urteil: Angemessene Altersvorsorge für behindertes Kind
Dieses Sozialrecht – Urteil besagt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann zwangsläufig und somit als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die unterhaltene Person nicht dazu im Stande ist, für sich selbst zu sorgen. Generell ist eine volljährige Person dazu verpflichtet, ihren Vermögensstamm im Sinne des Zumutbaren zu verwerten, bevor es die Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Das eigene Vermögen muss nicht eingesetzt werden, wenn dieses für eine angemessene Altersvorsorge gedacht ist.
Diese Sozialrecht – Regelung bezieht sich auch auf behinderte Kinder, wenn deren Vermögen zur Abdeckung künftiger Unterhaltskosten nach dem Tod der Eltern vorgesehen ist. Demnach gestand der Bundesfinanzhof den Eltern einer erwachsenen, schwerbehinderten Tochter die steuerliche Absetzung von 77.114 Euro Unterhaltsleistungen zu, obgleich ihre Tochter eine vermietete Eigentumswohnung besaß. Zur Begründung dieses Sozialrecht – Urteils erklärte das Gericht, die Wohnung sei eine angemessene Altersvorsorge.
Drittes Sozialrecht – Urteil: Kein Pkw für BAföG-Bezieher
In einem Sozialrecht – Urteil vom 30.06.2010 verkündete ein Gericht, dass ein Pkw kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Vermögensgegenstand darstellt. Dieser Vermögensgegenstand muss bei einer Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung, wie BAföG, angegeben werden. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Auszubildender einen Pkw besitzt, der im konkreten Sozialrecht – Fall einen Wert von ungefähr 20.000 Euro aufweist (Audi A3), ist es rechtlich vollkommen legal, ihm das BAföG zu kürzen oder sogar ganz zu streichen.