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Was versteht man unter dem Privatrecht?

Das Privatrecht beschäftigt sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern sowie den Rechtsbeziehungen der privatrechtlichen Verbände und Gesellschaften. Grundlegendes Prinzip für das Privatrecht in Deutschland ist die Privatautonomie. Der Kerngedanke dabei ist, dass in einer freien Gesellschaft jeder Bürger seinen Willen frei bilden kann, diesen äußern und ihm entsprechend handeln kann. Darauf basieren alle weiteren Bestimmungen des Privatrecht.

Materielles und formelles Privatrecht

Innerhalb des Privatrecht ist zwischen dem materiellen Privatrecht und dem formellen Privatrecht zu unterscheiden. Während der erstgenannte Privatrecht -Zweig das bürgerliche Recht und die verschiedenen Sonderprivatrechte umfasst, sind unter dem zweiten Privatrecht -Ast alle juristischen Regelungen zusammengefasst, die der Durchsetzung der Ansprüche aus ersterem zugutekommen.

Privatrecht im Bereich Handel

Geht es beim Privatrecht um Handel, spielen sämtliche Rechtssätze des Privatrecht eine Rolle, die den Vorgang des Kaufs betreffen. Unter einem Kauf im Verständnis des Privatrecht ist der Vertrag, der in der praktischen Anwendung des Privatrecht zumeist formlos geschlossen wird. Durch den Vertrag verpflichtet sich der Verkäufer im Rahmen des Privatrecht einen Gegenstand endgültig zu übertragen. Der Käufer als zweiter Privatrecht Akteur bei einem Kauf verpflichtet sich den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Nach deutschem Privatrecht kann sich der Kauf auf ein Recht oder eine Sache beziehen, denn das Privatrecht kennt den Rechtskauf und den Sachkauf. Es genügt nach geltendem Privatrecht, dass eine Sache mit rechtlicher Selbstständigkeit erst in der Zukunft entsteht.

Verschiedene Kaufarten im Privatrecht

Für die Bestimmung der Kaufsache lässt das Privatrecht zwei Varianten zu: Entweder sie wird der Gattung nach definiert oder sie wird im Rahmen des Privatrecht nach individuellen Merkmalen bestimmt. Das Privatrecht regelt auch den sogenannten Verbraucherkreditkauf. Hier sieht das Privatrecht vor, dass der Kaufpreis in Raten entrichtet wird. Eine andere Kaufart, die das deutsche Privatrecht kennt, ist der Eigentumsvorbehaltskauf. Hier behält sich der Käufer in Einklang mit dem Privatrecht das Eigentum an der Sache bis der Kaufpreis bezahlt ist. Desweiteren ist im Privatrecht auch der sogenannte Verbrauchsgüterkauf geregelt. Hier sieht das Privatrecht vor, dass ein Verbraucher eine bewegliche Sache abkauft. Der sogenannte Kauf auf Probe ist eine weitere Kaufart im Privatrecht. Der Kauf auf Probe ist im Sinne des Privatrecht als bedingter Kauf zu verstehen, bei dem es im Belieben des Käufers steht, ob er den gekauften Gegenstand billigt. Das Privatrecht sieht vor, dass in diesem Fall eine Frist vereinbart wird.

Regelungen des Privatrecht bei Sach- oder Rechtsmängeln

Der gekaufte Gegenstand enthält einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel? Hier bietet das Privatrecht eine Reihe an Möglichkeiten: Der Käufer kann die Leistung im Nachhinein erfüllen oder der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine andere Option im Rahmen des Privatrecht ist, dass der Kaufpreis gemindert wird. Außerdem kann in Einklang mit dem Privatrecht ein Schadensersatz oder ein Aufwendungsersatz geleistet werden. Mängelansprüche verjähren je nach Gegenstandsart nach einer im Privatrecht festgelegten Frist.

Konkret geht es beim Privatrecht z.B. um sämtliche Verträge vom Mietvertrag über den Leasingvertrag bis zum Kaufvertrag. Der auf dem Privatrecht basierende Kaufvertrag ist wegen seiner Bedeutung für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen für das menschliche Zusammenleben von existentieller Bedeutung. Im Grunde ist der Kaufvertrag im Sinne des Privatrecht als Vertrag zu verstehen, durch welchen sich der Verkäufer auf der einen Seite dazu verpflichtet, eine Sache frei von Mängeln zu überlassen. Andererseits verpflichtet sich der Käufer gemäß des Privatrecht dazu, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache auch anzunehmen. Ein Kaufgegenstand kann nach deutschem Privatrecht nur eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache oder ein (Nutzungs-) Recht sein, sondern andersartige Güter wie beispielsweise Know-How, das mit seinem gesamten Unternehmen auf Grundlage des Privatrecht seinen Eigentümer wechselt.

Das Privatrecht betrachtet es als Pflicht des Käufers, dass dieser den vollen Kaufpreis zahlt und die gekaufte Sache auch annimmt. Nach dem Privatrecht ist es eine generelle Verkäuferpflicht, dem Käufer die Sache zugänglich zu machen und gemäß dem Privatrecht das Eigentum zu verschaffen.

Der Handkauf und der Handelskauf im Privatrecht

Der häufigste Kauf im Sinne des Privatrecht ist der sogenannte Handkauf. Dieser wird zum Beispiel beim Brötchenkauf beim Bäcker oder beim Kauf einer Zeitung am Kiosk vollzogen. Auch dies ist ein Kauf nach den Regeln des Privatrecht. Der Handkauf – so besagt es das Privatrecht – ist der sofortig vollzogene Barkauf. Das Privatrecht betrachtet diesen Barkauf als zeitgleich mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Darin, dass das Erfüllungsgeschäft und das Verpflichtungsgeschäft in der Tat ohne Möglichkeit zur Unterscheidung zusammenfallen, sieht das Privatrecht kein Problem. Nicht zu verwechseln ist im Privatrecht der Handkauf mit dem Handelskauf. Bei letzterem handelt es sich im Verständnis des Privatrecht um ein Handelsgeschäft. Das Privatrecht begreift dieses als das Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb dessen Handelsgewerbes zählt. Im Zweifel sieht das Privatrecht die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes zugehörig.

Das Privatrecht im Internet

Keineswegs ohne Bedeutung ist das Privatrecht auch im Internet. Wer im weltweiten Netz einkauft oder über Versandhäuser seine Einkäufe erledigt, muss das Privatrecht genauso beachten wie ein Immobilienhändler oder ein Kunsthändler. Das Privatrecht gilt sowohl für das Ersteigern bei ebay, den Kauf eines gebrauchten Artikels bei amazon als auch bei Bestellungen über einen Katalog. Hier ist der Verkäufer laut Privatrecht zur Beförderung der Sache verpflichtet. Juristen für Privatrecht sprechen von einer Bringschuld des Versandhauses. Der Kauf bei einem Versandhaus darf unter Beachtung des Privatrecht nicht mit dem sogenannten Versendungskauf verwechselt werden.

Der Versendungskauf beim Privatrecht

Unter diesem versteht das Privatrecht einen Kauf, bei welchem der Verkäufer auf Käuferverlangen die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. Das Privatrecht lässt einen Versendungskauf nur zu, wenn der Verkäufer nicht ohnehin (wie bei o.g. Versandhaus-Kauf) zur Beförderung der Sache verpflichtet ist. Anders als bei andern Kaufarten sieht das Privatrecht beim Versendungskauf vor, dass die Gegenleistungsgefahr schon vor der Übergabe auf den Käufer übergeht. Den Zeitpunkt sieht das Privatrecht bei der Auslieferung an die Person, die zur Ausführung der Versendung. bestimmt ist. Der Käufer muss also nach geltendem Privatrecht auch bei Verlust der Sache auf dem Lieferweg bezahlen.

Zusammengefasst wird das Privatrecht für Sie also immer dann wichtig, wenn Sie Fragen zu Verträgen unterschiedlicher Art haben, beispielsweise dann, wenn Sie einen Kaufvertrag oder Leasingvertrag auf seine Fairness und Übereinstimmung mit dem Privatrecht prüfen lassen möchten. Auch wenn Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, bei dem Sie Kunde sind, anzweifeln, kann eine Beratung durch einen Experten für Privatrecht nicht schaden.

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