Allgemeine Informationen zum Medizinrecht
Unter dem Medizinrecht versteht man zum einen die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen einem Arzt und seinem Patienten, zum anderen diejenige von Ärzten untereinander. Darüber hinaus beinhaltet das Medizinrecht auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.
Bestandteile des Medizinrecht
Das Rechtsgebiet des Medizinrecht beinhaltet nicht nur das allgemein gefasste Gebiet der Arzthaftung, also die haftungsrechtliche Relation zwischen Arzt und Patient, sondern auch das Recht der Honorierung von Privatpatienten, insbesondere die Gebührenordnung für Ärzte. Darüber hinaus beschäftigt sich das Medizinrecht auch mit arztspezifischen Rechtsgebieten aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten und Details). Zudem umfasst das Medizinrecht auch bestimmte Bereiche aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer), zum rechtlichen bzw. kollegialen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, Recht der Praxisübertragung, ärztliches Gesellschaftsrecht) und letztlich spezifische Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wie beispielsweise die Röntgenverordnung.
Im weiteren Sinn kann auch das Krankenhausrecht, das Recht der Apotheken, das Recht der Pflegeberufe und das Pharmarecht zum Medizinrecht gerechnet werden. Dieses Gebiet, das einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt besitzt, wird oftmals auch als Gesundheitsrecht bezeichnet.
Fünf wichtige Komponenten des Medizinrecht
Fünf wichtige Bestandteile des Medizinrecht, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll, sind das Arztrecht, das Arzneimittelrecht, das Medizinprodukterecht, das Transfusionsrecht und das Patientenrecht.
Ein erster Bestandteil des Medizinrecht: Das Arztrecht
Das Arztrecht ist als Bestandteil des Medizinrecht für jeden Arzt von großer Bedeutung. Eine Vielzahl arztrechtlicher Sondervorschriften aus dem Medizinrecht bestimmt die Stellung des Arztes. Dieses Teilgebiet des Medizinrecht nimmt somit auch Einfluss auf die Vertragsgestaltung, an der Ärzte beteiligt sind. Dieses Teilgebiet des Medizinrecht, das Arztrecht, weist dem zugelassenen Arzt eine spezielle Stellung innerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenkasse zu, wodurch es oftmals zu Auseinandersetzungen mit den verschiedenen Institutionen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt.
Eine zweite Komponente des Medizinrecht: Das Arzneimittelrecht
Das Arzneimittelrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Medizinrecht. Es regelt die Herstellung, die klinische Prüfung und die Abgabe von Medikamenten. Durch gewisse Arzneimittelgesetze und verschiedene Richtlinien wird das Arzneimittelrecht getragen. Bei diesem Gebiet des Medizinrecht steht die Gefahrenabwehr im Vordergrund. Somit soll das Arztrecht, als Bestandteil des Medizinrecht, die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen. Zudem soll das Arzneimittelrecht Garantie gewähren, sodass nur sichere Medikamente eingesetzt werden und Arzneimittelmissbrauch verhindert wird. Aus diesem Grund unterliegen die Abgabe und die Herstellung von Medikamenten strengen Regelungen. In deutschsprachigen Ländern beschränkt sich das Arzneimittelrecht, als Teil des Medizinrecht, nicht nur auf Menschen, sondern es bezieht auch Tierarzneimittel ein.
In erster Linie gehört das Arzneimittelrecht zum Verwaltungsrecht, zudem kann es aber auch dem Nebenstrafrecht zugeordnet werden. Darüber hinaus stellt das Arzneimittelrecht ein Teilgebiet des Medizinrecht dar.
Die zwei Hauptbereiche, die das Arzneimittelrecht als Teil des Medizinrecht umfasst, sind zum einen die Arzneimittelherstellung, zum anderen die Arzneimittelabgabe. Zudem beinhaltet dieses Teilgebiet des Medizinrecht die klinische Prüfung von Arzneimitteln.
Ein dritter Bestandteil des Medizinrecht: Das Medizinprodukterecht
Das Medizinprodukterecht als Bestandteil des Medizinrecht dient der Risikoerfassung und –abwehr aus Medizinprodukten. Das Medizinproduktegesetz beinhaltet medizinische, technische und Informationsanforderungen für die Einführung von Medizinprodukten im europäischen Wirtschaftsgebiet. Das Medizinproduktegesetz steht seit Januar 2002 an Stelle der Medizingeräteverordnung. Als ein Bestandteil des Medizinrecht gehört das Medizinproduktegesetz zum Nebenstrafrecht.
Eine vierte Komponente des Medizinrecht: Das Transfusionsrecht
Seit dem Jahr 1998 regelt das Transfusionsgesetz als Bestandteil des Medizinrecht die Gewinnung von Blut, Blutbestandteilen und Blutprodukten. Zudem setzt sich dieses Teilgebiet des Medizinrecht mit der Anwendung von Bluttransfusionen am Menschen auseinander. Das Transfusionsrecht enthält als Teilgebiet des Medizinrecht zudem weitreichende Dokumentationspflichten und regelt einen Sonderfall der Organspende, für den das Transplantationsgesetz nicht angewandt werden kann.
Eine fünfte Komponente des Medizinrecht: Das Patientenrecht
Dieses Teilgebiet des Medizinrecht befasst sich mit den Rechten von Patienten gegenüber Ärzten und anderen Mitgliedern des Gesundheitswesens im Rahmen einer Heilbehandlung. Zu den wichtigsten Rechten in diesem Bereich des Medizinrecht zählen unter anderem das Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf sorgfältige Heilbehandlung und das Prinzip der Einwilligung, wonach eine Behandlung des Patienten ohne seine vorherige Zustimmung verboten ist. Außerdem sieht das Patientenrecht als Teilgebiet des Medizinrecht, das Recht auf freie Krankenhauswahl und Arztwahl vor und das Recht auf Aufklärung über die Diagnose, der Therapie, die Risiken und die Kosten. Zudem steht dem Patienten das Recht zur Einsicht in die Patientenakte zu und die Garantie auf Verschwiegenheit des behandelnden Arztes.
Darüber hinaus wird dem Patienten durch diesen Bereich des Medizinrecht das Recht auf würdevolle Behandlung, ausreichende Besuchsmöglichkeiten und Berücksichtigung seiner religiösen Ansichten eingeräumt. In wie weit die Aufklärung erfolgen muss, wird an der Dringlichkeit des Behandlung, den damit einhergehenden Risiken und der Schwere der Erkrankung gemessen.
Sollte der Patient nicht mehr dazu in der Lage sein, über seine Behandlung zu entscheiden, so gilt ein sogenannter „mutmaßlicher Wille“. In Notsituationen wird generell der Wunsch nach umfassender medizinischer Versorgung angenommen. Ansonsten wird versucht, eine weitere Behandlung mit den Angehörigen abzustimmen. Dem Patienten steht laut Medizinrecht auch die Möglichkeit offen, eine schriftliche Patientenverfügung zu verfassen. In manchen Fällen darf die Behandlung auch gegen den Willen des Patienten erfolgen, so das Medizinrecht. Beispielsweise dann, wenn psychisch kranke Menschen eine Gefahr für sich und ihre Umwelt darstellen und sich eine Behandlung außerhalb des Krankenhauses als unmöglich erweist.
Die Arzthaftung – Ein wichtiger Inhaltspunkt des Medizinrecht
Das Medizinrecht gibt auch Antwort auf die Frage, wann haftet ein Arzt? Sobald der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig verletzt, steht dem Patienten ein Anspruch auf Schadenersatz zu, so das Medizinrecht. Folgende Tatbestände müssen laut Medizinrecht für einen Schadenersatzanspruch vorliegen:
1.) Es muss ein Behandlungsfehler vorliegen.
2.) Der Arzt handelt schuldhaft.
3.) Beim Patienten tritt ein Schaden ein.
4.) Es muss einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden geben.
Unabdingbare Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist laut Medizinrecht, dass die Pflichtverletzung seitens des Arztes einen Gesundheitsschaden beim Patienten zur Folge hat. Bei besonders schweren Medizinrecht – Vergehen können Behandlungsfehler auch strafrechtlich verfolgt werden, beispielsweise, wenn der behandelnde Arzt offensichtlich sorglos mit der Gesundheit des Patienten umgegangen ist. In der Realität ist es jedoch häufig so, dass die Durchsetzung des Schadenersatzanspruches am zu führenden Nachweis scheitert.
Konkrete Urteile aus dem Medizinrecht
Erster Medizinrecht – Fall: Approbationsentzug aufgrund sexuellen Missbrauchs
In seinem Urteil vom 16. Juni 2010 entschied der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, dass ein psychologischer Psychotherapeut bei sexuellem Missbrauch von Patientinnen auch seine Approbation verliert, so die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins. Über mehrere Jahre hinweg hatte ein Psychotherapeut während Hypnose- bzw. Entspannungsbehandlungen seinen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste angefasst. Im Jahre 2008 wurde er in sieben Fällen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zunächst bestritt der Mann die Taten, gab sie kurze Zeit darauf jedoch zu und verzichtete auf Rechtsmittel. Daraufhin wurde ihm seine Approbation entzogen, wogegen der Therapeut klagte. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Eine weitere Berufsausübung erschien den Richtern untragbar. Der Approbationswiderruf könne auch nicht auf die Therapie weiblicher Patientinnen beschränkt werden, so das Urteil im Medizinrecht – Streitfall.
Zweiter Medizinrecht – Fall: Arzt muss bei Behandlungsfehler für alle Kosten aufkommen
Wenn ein Arzt für eine falsche Behandlung haftet, ist er dazu verpflichtet, alle Kosten für den Schaden zu tragen. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem Medizinrecht - Fall, auf welches die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Im konkreten Medizinrecht – Fall ging es um einen Zahnarzt, dem während einer komplizierten Prothesenversorgung ein Behandlungsfehler unterlaufen war. Daraufhin erhielt der Patient von einem anderen Arzt ein eventuell nicht notwendiges Langzeitprovisorium, für das der erste Arzt nicht bereit war zu zahlen. Das Gericht sah diese Medizinrecht - Sache etwas anders und entschied, dass der Arzt alle Kosten übernehmen müsse, weil die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts an dieser Stelle griffen und er auch das sogenannte Prognoserisiko des zweiten Arztes zu tragen habe.