Der Kaufvertrag im Kaufrecht
Allgemein gesehen regelt das Kaufrecht die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Diese Rechtsbeziehung kommt meist durch einen Kaufvertrag zustande. Unter einem solchen Kaufvertrag versteht man generell zwei Willenserklärungen, die sich aufeinander beziehen und inhaltlich korrespondieren. In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer sowohl zur Übereignung, als auch zur Übergabe der Kaufsache, wohingegen der Käufer sich dazu bereit erklärt, die Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises abzunehmen. Dabei ist es, laut Kaufrecht, möglich einen Kaufvertrag über eine Sache abzuschließen, die erst noch beschafft werden muss, so wie es beispielsweise beim Kauf bzw. der Lieferung eines Autos oftmals der Fall ist.
Häufig kommt es vor, dass der erworbene Gegenstand Mängel aufweist. Sollte dies der Fall sein, hat der Käufer gemäß Kaufrecht grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung. Wird ihm diese verweigert, kann der Käufer auf eine Minderung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Anspruch verjährt, laut Kaufrecht, generell in 2 Jahren. Bei Gebrauchtwaren kann die Verjährungsfrist jedoch auch auf ein Jahr verkürzt werden.
Der Verbrauchsgüterkauf im Kaufrecht
Der Verbrauchsgüterkauf ist die im Kaufrecht generell vorkommende Kaufart. Im Kaufrecht erfolgt der Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer (=Verkäufer) und einem privaten Verbraucher (=Käufer). Das Kaufrecht sieht für den Verbrauchsgüterkauf spezielle Regelungen vor
Regelungen des Kaufrecht bei Mängelware
Ist die Ware bei der Übergabe mit Mängeln versehen, das heißt, ist der Gegenstand nicht in dem Zustand, den Verkäufer und Käufer vereinbart hatten, stehen dem Käufer, laut Kaufrecht, gewisse Ansprüche zu. Das Kaufrecht besagt außerdem, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Ware für die vom Käufer vorausgesetzte Benutzung ungeeignet ist. Zudem gilt die Ware nach dem Kaufrecht als mangelhaft, wenn der Hersteller bzw. Verkäufer bestimmte Äußerungen über spezifische Merkmale macht, die der Gegenstand in der Realität jedoch nicht besitzt. Darüber hinaus liegt, laut Kaufrecht, ein Mangel vor, wenn ein falscher Gegenstand bzw. zu wenig übergeben wurde, wenn sie durch den Verkäufer unsachgemäß montiert bzw. durch eine fehlerhafte oder gar nicht erst vorhandene Montageanleitung unsachgemäß installiert wurde.
Es liegt jedoch kein Mangel vor, wenn der Käufer die Ware nicht sachgemäß verwendet hat, so das Kaufrecht. Auch Abnutzung und Verschleiß stellen laut Kaufrecht keinen Mangel dar.
Nacherfüllung im Kaufrecht
Wurde der Gegenstand nun als mangelhaft angesehen, steht dem Käufer, laut Kaufrecht, ein Recht auf Nacherfüllung zu. Nach geltendem Kaufrecht bedeutet dies, dass der Käufer entweder die Forderung nach Lieferung einer mangelfreien Ware oder nach Beseitigung des Mangels stellen kann. Die Kosten für die Nacherfüllung, wie beispielsweise Material-, Arbeits- oder Transportkosten, trägt der Verkäufer; so sieht es das Kaufrecht vor.
Recht auf Rücktritt bzw. Minderung im Kaufrecht
Zudem räumt das Kaufrecht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. auf Minderung des Kaufpreises ein. Dies wird jedoch erst dann wirksam, wenn der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt.
Des Weiteren gewährt das Kaufrecht dem Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer beispielsweise die Leistung endgültig verweigert, dem Verkäufer die Nacherfüllung nicht zumutbar bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn sich der Gegenstand in einem schlechten Zustand befindet. Selbst, wenn der Mangel eher unerheblich ist, hat der Käufer, laut Kaufrecht, die Möglichkeit auf Minderung bzw. Nacherfüllung.
Schadensersatzanspruch im Kaufrecht
Zudem hat der Käufer, laut Kaufrecht, auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann anstatt der Leistung zur Geltung gebracht werden, vorausgesetzt, der Käufer hat dem Verkäufer eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt, die jedoch ohne Erfolg abgelaufen ist. Nach geltendem Kaufrecht besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass der Schadensersatzanspruch zusätzlich zur Leistungserbringung geltend gemacht werden kann.
Zudem kann der Käufer einen Ersatz für erfahrene Vermögensschäden fordern. Gemäß Kaufrecht müssen diese Schäden unmittelbar mit dem Kaufgegenstand in Verbindung stehen. Beispielhaft anzuführen wäre hier ein mangelbedingter Nutzungsausfall einer Produktionsstätte und die damit verbundenen Gewinnverluste.
Laut Kaufrecht kann Schadensersatz jedoch nur dann erbracht werden, wenn der Verkäufer ein Verschulden begeht und zum Beispiel seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt.
Garantie im Kaufrecht
Besondere Bedeutung im Kaufrecht kommt der Garantie zu. Im Sinne des Kaufrecht handelt es sich um eine Garantie, wenn dem Käufer durch den Garantiegeber ein Recht gewährt wird, das seine allgemeinen gesetzlichen Rechte überschreitet. Der Garantieberechtigte muss, laut Kaufrecht, in verständlicher Sprache über seinen Anspruch in Kenntnis gesetzt werden. Die Garantie muss jedoch nicht in schriftlicher Form abgegeben werden, so besagt es das Kaufrecht.
Besondere Regelungen des Kaufrecht bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern
Bei einem Kaufvertrag, der zwischen zwei Unternehmern zustande kommt, gelten generell die gleichen Vorschriften, wie oben genannt. Allerdings sieht das Kaufrecht in diesem Fall einige Besonderheiten vor.
Lieferkette im Kaufrecht
Besteht eine Lieferkette aus Hersteller, Händler und privatem Endverbraucher, gilt laut Kaufrecht innerhalb der ganzen Lieferkette, dass der Endverkäufer bei neuer Verkaufsware ein sogenanntes Zugriffsrecht gegenüber den Lieferanten besitzt. Gemäß Kaufrecht ist dies jedoch nur der Fall, wenn der Endverkäufer den Gegenstand wegen eines Mangels zurücknehmen musste oder der Käufer wegen eines Mangels den Kaufpreis gemindert hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Endverkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag, den er mit dem Lieferanten geschlossen hat, zurücktreten oder den Kaufpreis senken. Dies garantiert das Kaufrecht.
Gemäß Kaufrecht hat der Käufer beim Handelskauf eine so genannte Untersuchungs- bzw. Rügepflicht, aus der ein besonderer Haftungsausschluss folgt. Diese Pflicht gilt, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute sind. Nach Eingang der Ware sind sie dazu verpflichtet, diese auf Mängel zu überprüfen und entdeckte Schäden sofort zu rügen. Wenn dies nicht geschieht, wird die Ware als genehmigt gekennzeichnet und spätere Ansprüche des Käufers erlöschen, so das Kaufrecht.
Der Handelskauf im Kaufrecht
Im Kaufrecht versteht man unter einem Handelskauf einen Kauf, der für wenigstens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellt. Für den Handelskauf gelten teilweise Sondervorschriften, die vom Kaufrecht des BGBs abweichen. Diese sind dafür da, dass das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer so schnell wie möglich abgewickelt wird. Der Verkäufer ist somit dazu berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Käufers zu hinterlegen, wenn der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt. Sollte der Käufer seiner Annahmepflicht nicht nachkommen, darf der Verkäufer den Gegenstand sogar versteigern. Dies erlaubt das Kaufrecht.
Weiterhin unterscheidet man im Kaufrecht zwischen einem einseitigen und einem zweiseitigen Handelskauf. Während unter dem einseitigen Handelskauf ein Kauf verstanden wird, an dem nur ein Kaufmann beteiligt ist (z.B. Lebensmitteleinkauf einer Privatperson), sind die am Kauf beteiligten Personen beim zweiseitigen Handelskauf beide Kaufleute. Von bürgerlichem Kauf spricht man, gemäß Kaufrecht, wenn eine Privatperson einer anderen Ware verkauft.
Urteil zu einem konkreten Kaufrecht – Fall
In diesem Kaufrecht – Fall geht es um eine eBay-Auktion. Der Beschluss des Gerichts besagt, dass auch bei Abbruch der Auktion durch den Verkäufer, ein wirksamer Kaufvertrag mit dem bis dato Höchstbietenden zustande kommt. Dies ist, laut Kaufrecht, auch so, wenn ein für den Verkäufer höchst ungünstiger Preis daraus resultiert. Nichtsdestotrotz ist der Verkäufer in solch einem Fall nicht ganz chancenlos, wenn das Kaufrecht entsprechend angewandt wird.
Zur Verdeutlichung ein konkretes Urteil im Kaufrecht - Fall: Der Anbieter eines fast neuen Porsche hatte bei seiner Auktion ein Mindestgebot von einem Euro verlangt. Nach wenigen Tagen brach er diese jedoch ab, obwohl es schon ein Gebot von 5,50 Euro gab. Nach Abbruch der Auktion verlangte der Höchstbietende natürlich die Umsetzung des Kaufvertrags, so wie es das Kaufrecht seiner Meinung nach vorschreibt. Nachdem dieser Forderung nicht nachgekommen wurde und der Anbieter den Porsche zu einem späteren Zeitpunkt für rund 74.000 Euro verkaufte, verlangte der Bietende, gemäß Kaufrecht, Schadenersatz in dieser Höhe. Das Gericht legte das Kaufrecht anders aus und bezeichnete die Forderung des Bietenden als rechtsmissbräulich, da keiner erwarten könne, ein solches Luxusklassenauto für einige wenige Euro zu erwerben.