Basisinformationen zum Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht beinhaltet alle Rechtsbelange, die aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, auch Insolvenz genannt, oder einer Überschuldung eines Schuldners resultieren. Rechtliche Grundlage für das Insolvenzrecht bildet die Insolvenzordnung InsO. Durch ein Insolvenzverfahren soll das noch vorhandene Vermögen des Schuldners in gleichen Teilen an seine Gläubiger verteilt werden. Das Insolvenzrecht gliedert sich zum einen in die Regelinsolvenz, die bei Selbständigen, Unternehmen und Freiberuflern durchgeführt wird, und zum anderen in die Verbraucherinsolvenz, die das Verfahren bei nicht gewerblich tätigen Personen betrifft.
Eine spezielle Form des Insolvenzrecht: Die Regelinsolvenz
Sowohl für juristische Personen, wie beispielsweise Unternehmen und Firmen, und Privatpersonen, die gewerblich tätig sind, wie Firmeninhaber oder Freiberufler, findet die Schuldenbereinigung durch das Regelinsolvenzverfahren, das früher auch als Konkursverfahren bezeichnet wurde, statt.
Das Insolvenzrecht besagt, dass vor einer Verfahrenseröffnung zuerst ein entsprechender Eröffnungsgrund vorliegen muss, der in den meisten Fällen bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben ist. Um das Insolvenzverfahren frühestmöglich zu eröffnen und eine eventuelle Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten, reicht nach § 18 Insolvenzordnung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus. Liegt ein Eröffnungsgrund vor, kann das Insolvenzverfahren laut Insolvenzrecht sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner selbst gefordert werden.
Das Eröffnungsverfahren im Insolvenzrecht
In einem Eröffnungsverfahren wird durch einen Gutachter überprüft, ob der Antragssteller überhaupt antragsbefugt ist, also tatsächlicher Gläubiger des Schuldners ist. Zudem wird in dieser Phase kontrolliert, ob die Insolvenz unter Berücksichtigung der Insolvenzmasse begründet ist. Die Insolvenzmasse umfasst laut Insolvenzrecht das Gesamtvermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhanden ist. Dazu zählen gemäß Insolvenzrecht das Altvermögen, die Lebensversicherungen, Geld, Grundstücke, Schmuck oder andere Vermögenswerte. Zudem wird zum Gesamtvermögen auch jenes Vermögen gezählt, das während des Insolvenzverfahrens erlangt wurde, wie beispielsweise ein Lotteriegewinn oder eine Erbschaft, so das Insolvenzrecht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann gemäß Insolvenzrecht das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Nur der Insolvenzverwalter hat laut Insolvenzrecht die alleinige Verfügung über die Insolvenzmasse. Das Gericht fordert die Gläubiger des Schuldners auf, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Danach wird dann gerichtlich das Bestehen der einzelnen Forderungen überprüft. Anschließend ist es den Gläubigern überlassen, so sieht es das Insolvenzrecht vor, ob sie sich für die Sanierung mit der Aufstellung des Insolvenzverfahrens oder für die Zerschlagung der Insolvenzmasse mit Verteilung entscheiden.
Die Verbraucherinsolvenz im Insolvenzrecht
Die Verbraucherinsolvenz im Insolvenzrecht regelt, dass nicht gewerblich tätige Schuldner die Möglichkeit erhalten, eine vereinfachte Entschuldung zu bekommen, vorausgesetzt, es handelt sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die weder als Arbeitgeber tätig ist, noch anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Laut Insolvenzrecht kann keine Verbraucherinsolvenz stattfinden, wenn der Schuldner mehr als zwanzig Gläubiger hat. Bevor eine Verbraucherinsolvenz durchgeführt werden kann, steht der Schuldner zunächst in der Pflicht, einen außergerichtlichen Versuch zu unternehmen, um sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen, so das Insolvenzrecht. In diesem Fall ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung hilfreich. Diese können dem Schuldner dabei helfen, einen Schuldenbereinigungsplan aufzustellen.
Der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzrecht
Ein solcher Plan im Insolvenzrecht beinhaltet einen festen Zahlungsplan und eine adäquate Bereinigung der Schulden. Sollte es mit dem Gläubiger zu keiner Einigung kommen, muss diese beispielsweise durch die Schuldnerberatung bestätigt werden, so sieht es das Insolvenzrecht vor. Eine solche Bestätigung muss in einem weiteren Schritt beim Insolvenzgericht eingereicht werden, das wiederum versucht, eine Einigung zu erzielen. Sollte auch in diesem Fall keine Einigung mit dem Gläubiger erzielt werden können, kommt es gemäß Insolvenzrecht zur Eröffnung eines normalen Regelinsolvenzverfahrens.
Reagiert der Gläubiger erst gar nicht auf den Einigungsversuch, wird sein Schweigen als eine Art Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan bewertet, so das Insolvenzrecht. Sobald der Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht bestätigt wird, ist der Schuldner laut Insolvenzrecht nicht mehr dazu verpflichtet, alle ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu begleichen, sondern lediglich diese, die im Schuldenbereinigungsplan angeführt sind.
Eine Ausnahme dieser Regelung bilden Gläubiger, die bislang keine Gelegenheit hatten, einem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Diese können ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner immer noch geltend machen, wie das Insolvenzrecht besagt.
Die Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht sieht für redliche Schuldner eine sogenannte Restschuldbefreiung vor, sodass sich diese von ihren übrigen Verbindlichkeiten befreien lassen können. Eine solche Restschuldbefreiung kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden und dies ohne Zustimmung des Gläubigers. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet und nicht wieder eingestellt wurde, so das Insolvenzrecht.
Wurde der Schuldner durch das Insolvenzgericht dazu aufgefordert, so ist es ihm laut Insolvenzrecht gestattet, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass diesem Antrag eine separate Schuldnererklärung beigefügt wird. In dieser muss der Schuldner bestätigen, dass er für sechs Jahre nach Einstellung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Ansprüche aus laufenden Bezügen und einem Beschäftigungsverhältnis einem Treuhänder übergibt. Diesen Treuhänder setzt das Insolvenzgericht fest.
Insolvenzstraftaten im Insolvenzrecht
Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, werden den Schuldnern und den Gläubigern durch das Insolvenzrecht gewisse Handlungen untersagt. Wird gegen diese Vorschrift des Insolvenzrecht verstoßen, kann dies als Insolvenzstraftat angesehen werden, so das Insolvenzrecht. Ein solcher Verstoß wird zumeist mit dem Strafrecht geahndet. Das Insolvenzrecht besagt, dass sich ein Schuldner zum Beispiel dann strafbar macht, wenn er einen Bankrott begeht, indem er gewisses Vermögen während eines stattfindenden Insolvenzverfahrens verheimlicht oder beiseite schafft. Der Gläubiger auf der anderen Seite kann sich wegen einer Schuldnerbegünstigung strafbar machen, sobald er den Schuldner bei einer Verheimlichung oder einem Beiseiteschaffen hilft. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass solche Straftatbestände entweder mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Das Sanierungskonzept im Insolvenzrecht
Das Sanierungskonzept im Insolvenzrecht stellt eine Art Leitfaden dar und soll dem Unternehmen während der Sanierung als Orientierungshilfe dienen. Das Konzept soll dem Unternehmen darüber hinaus dabei helfen, seine Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen, um nachhaltig Einnahmeüberschüsse zur Gläubigerbefriedigung zu erzielen.
Das Sanierungskonzept besteht aus folgenden sieben Phasen:
1.) Unternehmensbeschreibung: Bei der Zusammensetzung sollten die Daten in den Gebieten bisherige Unternehmensentwicklung, finanzwirtschaftliche, rechtliche, leistungsorientierte Verhältnisse und organisatorische Grundlagen berücksichtigt werden.
2.) Unternehmensanalyse: Um qualitative Daten zu ermitteln, kann gegebenenfalls auch die persönliche Einbeziehung von Unternehmensbeteiligten erforderlich sein. Durch diese Datenermittlung sollen Zufälligkeiten oder persönliche Vorurteile das Analyseergebnis nicht beeinflussen. Sollte bei dieser Analyse die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eines Unternehmens festgestellt werden, muss darauf aufmerksam gemacht werden.
3.) Krisenursachenanalyse: In diesem Schritt werden auf der Grundlage der Unternehmensbeschreibung und einer ersten Unternehmensbeurteilung Vermutungen darüber angestellt, welche Dinge die Unternehmenskrise verursacht haben.
4.) Lagebeurteilung: Durch eine solche Lagebeurteilung können sowohl Schwächen als auch Stärken des Unternehmens ermittelt werden und welche Chancen oder Risiken dadurch entstehen. Eine derartige Lagebeurteilung beinhaltet die Analyse der globalen Umwelt, der Aufgabenumwelt und der unternehmensinternen Faktoren.
5.) Leitbild des sanierten Unternehmens: Das Sanierungskonzept muss laut Insolvenzrecht eine Darstellung des Unternehmensleitbildes nach Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen beinhalten.
6.) Maßnahmen zur Unternehmenssanierung: Die Sanierungsmaßnahmen stellen dar, auf welchem Weg das Unternehmen das zuvor skizzierte Leitbild erreichen soll. Dabei werden die Einzelmaßnahmen in ihrem Zusammenhang beschrieben.
7.) Planverprobungsrechnung: Dies ist die rechnerische Verprobung des geplanten Sanierungsablaufes. Diese Rechnung soll die Finanzierbarkeit des Sanierungskonzeptes nachweisen und zudem eventuell existierende Risiken aufzeigen. Bestandteile einer Planverprobungsrechnung sind das Aufstellen von Planbilanzen, eines Liquiditätsplans und von Plangewinn- bzw. Planverlustrechungen.
Insolvenzrecht – Urteile
Insolvenzrecht – Urteil zur Restschuldbefreiung
In seinem Beschluss vom 18. Februar 2010 setzte der BGH in seinem Insolvenzrecht – Urteil fest, dass wegen einer Insolvenzstraftat, für die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf. Die Verlängerung der Löschungsfrist durch ein Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist für das Insolvenzrecht unbeachtlich.
Insolvenzrecht – Urteil zum Schuldenbereinigungsplan
In seinem Beschluss zum Insolvenzrecht – Urteil vom 09.07.2009 entschied der BGH, dass kein rechtliches Interesse mehr an der Titulierung der in ihm berücksichtigten Ansprüche besteht, sobald gegen den Schuldenbereinigungsplan auf Seiten des Gläubigers keine Einwendungen erhoben oder die Zustimmung ersetzt werden.