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Aspekte des Erbrechts

Die Auseinandersetzung mit den Begriffen des Erbrecht wie Testament, Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbschaftssteuer oder Enterbung fällt vielen Menschen schwer. Zu unangenehm sind die Fragen, die sich bei der Beschäftigung mit dem Erbrecht ergeben. Spricht man mit anderen über sein eigenes Erbe und Aspekte des Erbrecht, die damit zusammenhängen, macht sich häufig ein Schamgefühl breit. Doch so unerträglich das Thema Sterben und Erbrecht auch sein mag – der Tod ist das Sicherste im Leben, sagt ein nicht unwahres Sprichwort. Aus diesem Grund wird jeder früher oder später mit dem Erbrecht konfrontiert. Umso früher man sich mit persönlichen Angelegenheiten rund um das Erbrecht beschäftigt, desto kürzer schiebt man seine Erbrecht -Sorgen vor sich her.

Die Bedeutung des BGB im Erbrecht

Nüchtern betrachtet handelt es sich beim Erbrecht um die Gesamtheit aller Rechtssätze, die den Übergang sowohl der Rechte als auch der Pflichten eines Erblassers, sprich des Verstorbenen, auf andere Personen regeln. Das Erbrecht ist ein Teil des bürgerlichen Rechts. Dementsprechend sind die Regelungen zum deutschen Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. Genauer gesagt: Die Bestimmungen zum deutschen Erbrecht sind im fünften Buch des BGBs enthalten und hier ab Paragraph 1922. Der Ursprung des Erbrecht ist im römischen Recht zu suchen. Im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland wird dieses Erbrecht seit Ende des Mittelalters angewendet. Geprägt wurde das Erbrecht durch die Erarbeitung der Gesetze der Aufklärungszeit. Relevant für das Erbrecht war hierbei vor allem das Allgemeine Landrecht Preußens.

Begrifflichkeiten im Erbrecht

Bevor die wichtigsten Aspekte des Erbrecht im Folgenden näher erläutert werden, gilt es zunächst einige Begriffe zu klären, die im Erbrecht immer wieder auftreten: Die Erbschaft wird durch den Tod eines Menschen eröffnet, den sogenannten Erbfall. Der Verstorbene, der Vermögen hinterlässt, wird im Erbrecht als Erblasser bezeichnet. Der richtige Begriff im Erbrecht für das hinterlassene Vermögen ist Nachlass oder schlicht Erbschaft. Der Erwerb eines Nachlasses aufgrund von Erbrecht wird als Erwerb von Todes wegen bezeichnet.

Das Erbrecht der heutigen Bundesrepublik wird durch die Verfassung geschützt. Sogar als Grundrecht ist das Erbrecht im Grundgesetz verankert. In Artikel 14 (1. Absatz) steht wörtlich geschrieben: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ Dieser Schutz des Erbrecht nimmt sowohl Bezug auf das Erbrecht als Individualrecht als auch auf das Erbrecht als Rechtsinstitut. Der Schutz des Erbrecht bietet dem Einzelnen insbesondere die Möglichkeit ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen und den Schutz vor Erbschaftssteuern, die einer staatlichen Enteignung oder Beschlagnahmung gleich kämen.

Grundsätze des Erbrechts

Juristen, die auf dem Gebiet des Erbrecht bewandert sind, nennen als Grundsätze des deutschen Erbrecht 1) die Testierfreiheit, das heißt die Gesamtnachfolge, 2) den Grundsatz des Verwandtenerbrechts und 3) die sogenannte Universalsukzession.

Unter dem zuerst genannten Grundsatz des Erbrecht ist zu verstehen, dass jeder selbst entscheiden kann, wer im Todesfall Erbe wird und auch das Recht, Einzelgegenstände des eigenen Vermögens bestimmten Dritten zu vermachen. Der zweite Erbrecht -Grundsatz beinhaltet, dass bei nicht vorhandenem Testament die Blutsverwandten und der Ehepartner als Erben berufen werden. Der Erbrecht -Grundsatz der Universalsukzession bedeutet schließlich, dass entsprechend dem Erbrecht das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtheit auf den oder die Erben übergeht. Eine bestimmte für das Erbrecht relevante Akte, in der diese Übertragung regelt ist, ist nicht nötig.

Hinzuzufügen ist, dass es das deutsche Erbrecht vorsieht, dass bestimmte nächste Verwandte und auch der Ehegatte entsprechend dem Erbrecht, einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass. Nur bei genau durch das Erbrecht definierten Gründen kann der Erblasser diesen Pflichtteil entziehen.

Erbanspruchsberechtigte und Erbfolge

Wer erbt laut Erbrecht wann? Das Erbrecht sieht zwei Möglichkeiten vor, wie ein Erbe zu einem solchen wird. Entweder er wird durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt. Das bedeutet, der Verstorbene hat den Erben namentlich in seinem Testament oder im Erbvertrag genannt. Im Erbrecht ist dann die Rede von einer „gewillkürten Erbfolge“. Oder der Erbe wird mangels eines solchen Dokuments vom Gesetz, also entsprechend dem Erbrecht, berufen. Der entsprechende Begriff im Erbrecht ist hier „gesetzliche Erbfolge“. Diese tritt nur ein, wenn keine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde oder diese aufgrund von Bestimmungen im Erbrecht unwirksam ist.

Die im Erbrecht festgelegte gesetzliche Erbfolge sieht als Erben zunächst die Verwandten in bestimmten Gruppen vor. Um vom Erbrecht als verwandt betrachtet zu werden, muss es gemeinsame Vorfahren, also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. geben. Eine Ausnahme bilden im Erbrecht hier Ehegatten und adoptierte Kinder, für die das Erbrecht jeweils spezielle Regelungen vorsieht. Für die Verwandten gilt im Erbrecht grundsätzlich: Solange ein Verwandter des Erblasser einer vorhergehenden Ordnung auffindbar zu machen ist, hat dieser im Erbrecht Vorrang. Natürlich können auch innerhalb einer Ordnung mehrere Verwandte existieren, die Ansprüche auf ein Erbe geltend machen. In diesem Fall greifen im Erbrecht das sogenannte Stammessystem und das Liniensystem. Diese Details des Erbrecht können hier nicht ausführlich erläutert werden.

Gesetzliche Erbfolge

Insgesamt betrachtet, handelt es sich bei den aufgeführten Regelungen zur Reihenfolge erbberechtigten Verwandten um die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Sie wird nach geltendem Erbrecht immer dann herangezogen, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorliegen. Laut Erbrecht ist sie in der Bundesrepublik auf natürliche Personen und juristische Personen beschränkt. Außerdem kennt das Erbrecht den Fiskus als Erben. Nach deutschem Erbrecht bekommt der Staat zum Beispiel dann das Erbe, wenn kein Verwandter auffindbar ist. Außerdem sieht das Erbrecht vor, dass der Fiskus auch dann erbt, wenn der letztmögliche Erbe die Erbschaft ausschlägt. Der Staat dagegen ist durch das Erbrecht zum Zwangserbe verpflichtet. Das bedeutet erbrechtlich, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschließen kann. So steht es im Paragraph 1942 des BGB als Teil des Erbrecht. Insgesamt ist mit Sicherheit festzustellen, dass es sich bei der Erbfolge um ein sehr komplexes Gebiet des Erbrecht handelt. Daher empfiehlt es sich für jeden, der mit dem Erbrecht konfrontiert ist, einen Juristen zu kontaktieren, der in Sachen Erbrecht Experte ist.

Erbengemeinschaft

Anders als es womöglich bisher erschien, ist im Erbrecht keineswegs festgelegt, dass es nur einen Erben oder eine Erbin gibt. Eine Erbengemeinschaft entsteht nach dem Erbrecht immer dann, wenn eine Erbschaft an mehrere Erben fällt. Die Erbengemeinschaft als speziell ausgestaltete Rechtsgemeinschaft wird im Erbrecht genau definiert. Jeder der Miterben hat entsprechend dem Erbrecht generell zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung zu verlangen. Eine Ausnahme davon sieht das Erbrecht vor, wenn der Erbe dies für eine bestimmte Zeit nach seinem Tod, aber maximal 30 Jahre, ausschließt. Außerdem steht es ihm laut Erbrecht offen, mehrere Erben zeitlich nacheinander zu berufen. Das heißt, das Erbrecht lässt ihm zum Beispiel die Möglichkeit, bis zum Tod seiner Ehegattin diese als Erbin zu bestimmen und im Anschluss seine Kinder. Das Erbrecht bezeichnet dies als Vorerben und Nacherben.

Erbschaftsbesitzer

Was besagt das Erbrecht, wenn Personen, die kein Erbrecht haben, trotzdem Teile einer Erbschaft erlangt haben? Das Erbrecht bezeichnet sie als Erbschaftsbesitzer und schreibt ihnen vor, dem oder den rechtmäßigen Erben alles herauszugeben, was er aus der Erbschaft erlangt hat. Inbegriffen ist laut deutschem Erbrecht auch alles, was er mit Hilfe des Verkaufs von Gegenständen der Erbschaft erworben hat sowie der gezogene Nutzen und die Früchte, die aus der Erbschaft resultieren. Wer also erst nach dem Tod eines Erblassers feststellt, dass ein anderer fälschlicherweise das Erbe für sich beansprucht hat, kann durch das Erbrecht seinen Anspruch geltend machen, ohne mit leeren Händen da zustehen.

Sonderregelungen im Erbrecht

Das deutsche Erbrecht hieße nicht Erbrecht, wenn es keine Ausnahmen für den (scheinbar) gesetzlichen Erben vorsähe. So ist eine natürliche oder juristische Person, die als solche rechtsfähig ist, entsprechend dem Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland nur erben, wenn sie den Erblasser nicht vorsätzlich getötet hat oder versucht hat, ihn bzw. sie zu töten. Außerdem erlischt gemäß Erbrecht der Anspruch auf das Erbe, wenn die Person den Erblasser unfähig gemacht oder gehindert hat eine Verfügung von Todes wegen aufzuheben oder zu errichten, wenn er mit Hilfe einer arglistigen Täuschung oder gesetzwidrig durch eine Drohung bestimmt hat, eine solche Verfügung zu verfassen oder rückgängig zu machen. Des Weiteren besteht getreu des Erbrecht keine Erbfähigkeit, wenn sich die Person hinsichtlich einer Erblasser-Verfügung wegen Fälschung oder Unterdrückung von Urkunden etwas zu Schulden hat kommen lassen.

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Juristische Fachbeiträge

Fachbeiträge zum Rechtsgebiet Erbrecht

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