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Informationen

Basisinformationen zum Architektenrecht

Das Architektenrecht ist eine Zusammensetzung diverser Rechtsvorschriften zur Regelung der Pflichten und Rechte der Architekten. Besonderes Gewicht beim Architektenrecht wird in der Praxis auf das Architektenhaftpflichtrecht, das Architektenvertragsrecht und das Architektenhonorarrecht gelegt. Aber auch das Urheberrecht und das Berufsrecht sind Bestandteile des Architektenrecht.

Rechtsgrundlagen des Architektenrecht

Das Architektenrecht ist grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt. Vielmehr besteht das Architektenrecht aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften. In Deutschland fungieren hauptsächlich das Bürgerliche Gesetzbuch, die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als Rechtsgrundlage des Architektenrecht.

Der Architektenvertrag im Architektenrecht

Im Architektenvertrag wird durch den Architekten und den Auftraggeber festgesetzt, welche Leistungen der Architekt zu welcher Zeit und auf welche Art und Weise zu erbringen hat. Zudem wird im Vertrag, der entweder schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden kann, festgelegt, in welcher Höhe der Architekt bezahlt wird. Generell besteht sogenannte Vertragsfreiheit. Im Allgemeinen ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag. Für die inhaltlichen Festsetzungen des Architektenvertrages ist laut Architektenrecht das BGB fundamental.

Das Honorarrecht zählt zudem zum Vertragsrecht, da die Honorarvereinbarung grundsätzlich auf Verhandlungsbasis stattfindet. Diese Verhandlungen können jedoch nicht beliebig ablaufen. Die HOAI setzt hierbei Grenzen, indem sie Mindest- bzw. Höchstsätze für gewisse Architektenleistungen bestimmt.

Die Kostenerstellung im Architektenrecht

Das Architektenrecht regelt Vorschriften zur Kostenerstellung. So ist meist der erste Schritt zur Ermittlung der Gesamtkosten die Kostenschätzung. Hierbei bilden möglichst genaue Bedarfsangaben die Grundlage. Eine solche Kostenschätzung basiert meist auf Erfahrungswerten, wie beispielsweise Euro pro Quadratmeter.

Ein weiteres Element der Kostenerstellung im Architektenrecht ist die konkrete Kostenberechnung. Um diese Kostenberechnung durchführen zu können, sollte die Entwurfsplanung weitestgehend abgeschlossen sein. Zudem sind exakte Bedarfsangaben grundlegend für die Kostenberechnung, ebenso vollständige Entwurfszeichnungen, zudem ausführliche Erläuterungen zu Einzelheiten, die nicht direkt aus den Zeichnungen hervorgehen. Insgesamt ist die Kostenberechnung also schon um einiges genauer als die Kostenschätzung.

Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten, dient im Architektenrecht der Kostenanschlag. Durch den Kostenanschlag sollen die tatsächlich zu erwartenden Kosten bestimmt werden. Hierbei werden die Kosten für Auftragnehmerangebote, Honorar- und Gebührenberechnung und die Eigenberechnung einbezogen. Auch für den Kostenanschlag bilden genaue Bedarfsberechnungen die Grundlage, so das Architektenrecht. Für die Kostenanschläge können, gemäß Architektenrecht, Einheitspreise aus Angeboten oder ortsübliche, durch Erfahrungswerte gewonnenen Preise, angesetzt werden.

Die letzte Kostenermittlung, die das Architektenrecht vorsieht, ist die Kostenfeststellung. Diese soll zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten genutzt werden. Als Grundlage zur Kostenfeststellung dienen Nachweise, wie beispielsweise geprüfte Schlussrechnungen, oder Planunterlagen, wie zum Beispiel Ausführungszeichnungen bzw. Fertigstellungsberichte der beteiligten Unternehmen.

Spezielle Regelung des Architektenrecht: Das Architektenhaftpflichtrecht

Die spezifische Regelung des Architektenrecht, das Architektenhaftpflichtrecht, beschäftigt sich mit der Fragestellung, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Architekt gegenüber wem für seine fehlerhaften Leistungen haftet. Diese Regelung des Architektenrecht besagt, dass jeder Architekt der Verpflichtung nachkommen muss, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Im Falle eines Schadens erhebt zumeist der Bauherr einen Anspruch auf Ersatz. Zudem sind meist auch Fachplaner oder die ausführenden Unternehmen an einem Unfallschaden beteiligt. Der Bauherr ist, gemäß Architektenrecht, dazu befähigt, jeden Schadensverursacher in vollem Umfang auf Ersatz in Anspruch zu nehmen. Die Verursacher sind dann dazu angehalten, den Schaden intern nach einer sogenannten Verursachungsquote aufzuteilen, so besagt es das Architektenrecht.

Zudem enthält das Versicherungsrecht wichtige Regelungen in Bezug auf das Architektenrecht. Häufig ist es so, dass der entstandene Schaden eines Architektenfehlers hohe Summen erreicht. Aus diesem Grund ist man sich sehr oft uneins darüber, ob die Versicherung tatsächlich für den Schaden aufkommen muss.

Eine weitere Regelung des Architektenrecht: Das Architektenurheberrecht

Ein spezieller Teil des Architektenrecht beschäftigt sich mit dem sogenannten Architektenurheberrecht. Hierbei handelt es sich um die Fragestellung, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Architekt permanent geschützte Rechte an seiner eigenen Planungsleistung besitzt. Dies hat zur Folge, dass alle Veränderungen der Leistung nur mit der Zustimmung des Architekten erfolgen dürfen, so sieht es das Architektenrecht vor. Die Voraussetzung, die laut Architektenrecht dafür erfüllt sein muss, ist der geistig-gestalterische Inhalt der Planung seitens des Architekten.

Ein dritter Aspekt des Architektenrecht: Das Architektenberufsrecht

Bei diesem Aspekt des Architektenrecht spricht man häufig auch vom „Standesrecht“ des Architekten. Generell ist der Architekt Freiberufler, auch wenn mittlerweile beispielsweise sogenannte Architekten-GmbHs zulässig sind. Die Architektengesetze und das Architektenrecht der Länder regeln die Zulassung bzw. Ausübung des Architekten.

Diese Regelungen werden von den Architektenkammern durch etwaige Richtlinien erweitert. Nach geltendem Architektenrecht ist jeder Architekt Pflichtmitglied derjenigen Architektenkammer, die für seinen Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Das Architektenrecht besagt darüber hinaus, dass jede Architektenkammer die Aufsicht über diejenigen Architekten übernehmen muss, die in ihrem Bezirk zugelassen sind. Somit gewährt das Architektenrecht den Architektenkammern die Möglichkeit, fehlerhaftes Verhalten der Architekten zu ahnden.

Konkrete Urteile im Architektenrecht

Der folgende Architektenrecht Fall befasst sich mit der Fragestellung, ob der Architekt bei Grundwasserschäden haftet. Laut Architektenrecht ist der Architekt zu einer funktionierenden Planung verpflichtet, die frei von Mängeln ist. Grundwasserstände sind bedeutsame Planungskomponenten, die der Architekt unbedingt berücksichtigen muss. Das Architektenrecht geht von einem Organisationsverschulden des Architekten aus, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt. Dementsprechend urteilte ein Gericht, als sich der Kläger auf das Architektenrecht berief und Schadenersatz vom Architekten einklagte, da dieser die Planung des Grundwasserschutzes bei dem Bau eines Doppelhauses nur unzureichend durchführte.

Rechtsurteile zur Architektenhaftung im Architektenrecht

Grundsätzlich ist der Architekt, laut Architektenrecht, verpflichtet, jedes Angebot zu überprüfen und zu bewerten. Schlägt dieser dem Bauherrn nun vor, einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abzuschließen, welcher jedoch den Wert der Leistung nach ortsüblicher Vergütung um einen Prozentsatz von 35 übertrifft, so muss der Architekt Schadenersatz leisten.

Im nächsten Architektenrecht Fall geht es um die Baukostenüberschreitung. Wenn der Bauherr und der Architekt in einem Architektenvertrag einheitlich von einer gewissen Kostenbasis ausgehen und diese unter dem Abschnitt „Kostenrahmen“ in Übereinstimmung zum Grundsatz ihres Vertrages machen, dann gilt dies, so das Architektenrecht, als vertragliche Übereinkunft eines Kostenlimits. Sollte der Architekt dieses Limit nicht einhalten, muss er sein Honorar gegenüber dem Bauherrn mindern, falls eine Umplanung nicht durchführbar oder für den Kläger unzumutbar ist.

Rechtsurteile zu Leistungspflichten des Architekten im Architektenrecht

In diesem Architektenrecht Fall geht es um die Pflicht des Architekten zur Unterrichtung des Bauherrn bei Baumängeln. Nach geltendem Architektenrecht muss der Architekt im Rahmen seines übernommenen Aufgabenbereiches den Bauherrn sofort und umfassend über die Ursachen entdeckter Baumängel und über die daraus resultierende Rechtslage informieren. Diese Untersuchungs- bzw. Beratungspflicht ist laut Architektenrecht eine Nebenpflicht, die bei Verletzung eine positive Vertragsverletzung darstellt.

Dieser Architektenrecht Fall besagt, dass der Architekt dazu verpflichtet ist, auf wirtschaftliche Risiken hinzuweisen. Der Architekt muss, gemäß Architektenrecht, spätestens während der Vorplanung die finanziellen Mittel des Auftraggebers in Erfahrung bringen, um den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abzustecken. Das Architektenrecht besagt hingegen nicht, dass der Architekt dazu verpflichtet ist, allgemein die Vermögensinteressen des Bauherrn zu wahren. Der Architekt muss den Bauherrn jedoch auf wirtschaftliche Risiken hinweisen, die aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Baufinanzierung resultieren, so das Architektenrecht. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf, als ein Auftraggeber seinen Architekten auf Schadenersatz verklagte. Grund für die Anklage war laut Bauherr, dass der Architekt ihn nicht mit der nötigen Eindringlichkeit darauf hingewiesen habe, welche finanziellen Risiken der Verkauf des Objektes während der Rohbauphase birgt. Das Oberlandesgericht legte das Architektenrecht zugunsten des Bauherrn aus und verurteilte den Architekten zu Schadenersatz.

Juristische Fachbeiträge

Fachbeiträge zum Rechtsgebiet Architektenrecht

  • Sonderfachmann haftet nicht länger
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.7.2011 haftet ein Sonderfachmann, anders als der Architekt, nicht über die normale Gewährleistungszeit hinaus. Der Architekt ist als Sachwalter des Bauherrn verpflichtet, den Bauherrn auch auf eigene Fehler des Architekten hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf den Ablauf der Gewährleistungszeit berufen. Diese Hinweispflicht habe der Sonderfachmann (in diesem Falle der Elektro-Fachplaner) nicht, so dass er wegen eigener Fehler nach Ablauf der 5jährigen Gewährleistungszeit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.  
  • 5%-Pauschale nur auf den nicht ausgeführten Teil
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.7.2011 entschieden, dass die 5%-Pauschale in § 649 BGB bei einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag nur für den noch nicht erbrachten Teil der Bauleistung relevant ist. Der Auftragnehmer kann nicht einfach 5% der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen, sondern muss im 1. Schritt den erbrachten von dem nicht erbrachten Teil der Leistung trennen. Die erbrachte Leistung ist abzurechnen und nur für den nicht erbrachten Teil der Leistung ist eine pauschale Berechnung zur Darlegung ausreichend.  
  • Streithelfer fragt, Partei zahlt
    In Baurechtsverfahren gibt es neben Kläger und Beklagten häufig noch weitere Beteiligte, die über eine Streitverkündung in den Prozess mit einbezogen werden. So verkündet z.B. der Auftragnehmer seinem Subunternehmer den Streit, wenn der Bauherr Mängel der Leistung rügt. Wird vom Gericht ein Gutachten eingeholt und stellt dazu der Streithelfer Fragen, so verlangen häufig die Gerichte den dafür notwendigen weiteren Sachverständigenvorschuss vom fragenden Streithelfer. Zu Unrecht, so das OLG Stuttgart vom 4.5.2011 und auch schon das OLG Köln (22.10.2008).
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  • Teure Falschlieferung
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.6.2011 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgehoben, die den Anspruch des Käufers gegen den nicht ordnungsgemäß liefernden Verkäufer auf eine Ersatzlieferung beschränkt, soweit dem Verkäufer kein Verschulden trifft. Nur wenn ein Verschulden vorliegt, besteht ein Schadensersatzanspruch der im Falle des Einbaus von Baumaterial einen Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten beinhaltet. Der EuGH ist der Auffassung, dass der Aus- und Einbau auch vom Verkäufer, unabhängig von einem Verschulden, zu tragen ist.
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  • Kein Bautagebuch, weniger Honorar
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.7.2011 (VII ZR 65/10), seiner bisherigen Linie folgend, den Honoraranspruch eines Architekten gemindert, da dieser kein Bautagebuch geführt hat. Vereinbaren Bauherr und Architekt, dass der Architekt alle Leistungen der 9 Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. erbringen soll, so stellt das Unterlassen der Führung eines Bautagebuchs eine Pflichtverletzung dar, die den Honoraranspruch mindert.