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Aspekte des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht als äußerst bedeutsamer Rechtsbereich regelt die Stellung des unselbstständigen Arbeitnehmers. Die Geschichte des Arbeitsrecht reicht bis in das 19. Jahrhundert zurück. Wie das Arbeitsrecht eines Landes strukturiert ist, hängt von der jeweiligen Wirtschaftsverfassung ab. Das deutsche Arbeitsrecht, das von der sozialen Marktwirtschaft geprägt ist, ist gekennzeichnet durch die Pflicht des Gesetzgebers, die widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszugleichen. Das Arbeitsrecht in Deutschland ist der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern zugewiesen, so sieht es Artikel 74 des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht vor.

Individual- und Kollektiv- Arbeitsrecht

Beim Arbeitsrecht ist genauer zwischen dem Individual- Arbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht zu unterscheiden. Das Individual- Arbeitsrecht auf der einen Seite liegt näher am Bereich des Privatrechts, es regelt das Arbeitsverhältnis des Einzelnen. Kernelement des Individual- Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Hier sind vor allem die Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) von Bedeutung; die dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind. Auf der anderen Seite liegt das kollektive Arbeitsrecht. Dieses bildete sich zu dem Zeitpunkt heraus, als die Gewerkschaften als dem Arbeitgeber gleichberechtigte Vertragsparteien anerkannt wurden. Das kollektive Arbeitsrecht beinhaltet in erster Linie das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht. Konkret bedeutet das, dass es in diesem Teil des Arbeitsrecht zum Beispiel um die betriebliche Mitbestimmung geht. Nicht zu vergessen, im Bereich des Arbeitsrecht ist auch das Recht der Arbeitsstreitigkeiten. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist als Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrecht zu verstehen und ist einer der fünf gleichrangigen deutschen Gerichtszweige.

Europäisches Arbeitsrecht

Mit Entstehung der Europäischen Union hat das europäische Arbeitsrecht zunehmend an Gewicht gewonnen. Das europäische Arbeitsrecht enthält sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Arbeitsrecht. Während im Gründungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft 1957 noch sehr wenige Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsrecht enthalten waren – Arbeitsrecht-Regelungen gab es beispielsweise „nur“ zur Gewährung der Freizügigkeit des Arbeitnehmers und geschlechtsunabhängiger Lohngleichheit – und auch der EU-Vertrag (Vertrag von Maastricht 1992) keine materiellen Regelungen zum Arbeitsrecht enthielt, war es 1992 das Sozialpolitik-Abkommen zwischen den EG-Mitgliedsstaaten, das der europäischen Gemeinschaft eine umfangreiche Kompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrecht zusicherte.

Das europäische Arbeitsrecht sieht vor, dass die Gemeinschaft für ein hohes Beschäftigungsniveau sowie einen hohen sozialen Schutz und eine Gleichstellung von Mann und Frau sorgt. Der EG-Vertrag sieht im Bereich des Arbeitsrecht außerdem vor, dass bessere Arbeitsbedingungen erreicht werden. Durch Arbeitsrecht -Verordnungen, Arbeitsrecht -Richtlinien und Arbeitsrecht –Entscheidungen kommt die Europäische Gemeinschaft der Rechtssetzung zum Arbeitsrecht nach. Für das Arbeitsrecht relevant sind in erster Linie eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen. Während letztere direkt in jedem einzelnen Mitgliedsland gelten, müssen erstere zunächst in nationales Arbeitsrecht umgesetzt werden.

Im Gebiet des europäischen Arbeitsrecht sind bereits etliche Richtlinien erlassen worden. Sie befassen sich beispielsweise mit den folgenden Themen des Arbeitsrecht: Was muss ein Arbeitsvertrag enthalten und wer kann ihn abschließen? Welche Arbeitsrecht-Maßnahmen müssen Betriebe leisten, um die Geschlechtergleichstellung zu fördern? Des Weiteren sind Regelungen zur sozialen Sicherheit wie dem Mutterschutz oder zum kollektiven Arbeitsrecht enthalten.

Rechtsquellen des Arbeitsrechts

War das Arbeitsrecht zum Beispiel in der DDR noch unter anderem in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch geregelt war, speist sich das moderne deutsche Arbeitsrecht aus scheinbar unzähligen Rechtsquellen. Neben dem Europarecht, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen sind es zahlreiche deutsche Gesetze, die dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind.

Gesetze des Arbeitsrechts

Ohne Frage zum Arbeitsrecht gehören zum Beispiel folgende Gesetze: Das Arbeitszeitgesetz: Es ist sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer verbindlich, regelt jedoch ausschließlich die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.

Das Kündigungsschutzgesetz: Als Teil des Arbeitsrecht regelt das Kündigungsschutzgesetz aus welchen Gründen eine Kündigung des Arbeitsvertrags erfolgen kann und inwiefern sie sozial gerechtfertigt sein muss.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz: Dieser Bereich des Arbeitsrecht ist vor allem für junge Männer von Bedeutung. Er sieht vor, dass während der Wehrdienstzeit das Arbeitsverhältnis ruht und in diesem Zeitraum dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf.

Das Mutterschutzgesetz: Diese gesetzliche Regelung zum Arbeitsrecht heißt korrekterweise Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter und soll –wie der Name schon sagt – werdende, stillende und nicht stillende Mütter vor einer Beschäftigung schützen, die der Gesundheit von Mutter oder Kind schaden kann.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Ebenfalls zur Materie des Arbeitsrecht gehörend, beschäftigt sich dieses Gesetz mit dem Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. So sieht es beispielsweise eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit und größere Urlaubsansprüche vor.

Das Arbeitsschutzgesetz: Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist ein Beispiel für die Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsrecht. Es beabsichtigt die Gesundheit aller Beschäftigten durch entsprechende Arbeitsschutz-Schritte zu sichern und zu verbessern.

Dies sind nur einige Beispiele für die umfangreichen Regelungen zum deutschen Arbeitsrecht. Zwar gibt es Bemühungen zur Vereinheitlichung und die Regelung im EG-Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen. Fakt ist jedoch, dass bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrecht vorliegt.

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

Im Folgenden soll beispielhaft ein Aspekt des Arbeitsrecht herausgegriffen und näher vorgestellt werden. Es handelt sich um einen Teil des Arbeitsrecht, der jeden unselbständigen Arbeitnehmer betrifft: der Urlaub. Das Arbeitsrecht sieht unmissverständlich vor, dass der Arbeitgeber im Urlaub, laut Arbeitsrecht als „Erholungsurlaub“ zu verstehen, von der Arbeitspflicht freigestellt werden muss und gleichzeitig die Vergütung weiter gezahlt wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen den Urlaub abkaufen kann. Entsprechend dem Arbeitsrecht, genauer dem Bundesurlaubsgesetz umfasst der gesetzliche Mindesturlaub mindestens 24 Werktage pro Jahr. Ein Arbeitsvertrag, der eine kürzere Urlaubszeit vorsieht, bricht das Arbeitsrecht. Einem tariflich vereinbarten Urlaub von mehr als 24 Werktagen widerspricht das Arbeitsrecht nicht. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesurlaubsgesetz von einer Sechstagewoche ausgeht. Das bedeutet, das Arbeitsrecht schließt den Samstag mit in die Berechnung ein. Sofern ein Arbeitnehmer aber lediglich regelmäßig von Montag bis Freitag, also fünf Tage, arbeitet, verkürzt sich der arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch auf „nur“ 20 Arbeitstage jährlich.

Eine etwas kompliziertere Errechnung des Urlaubsanspruchs sieht das Arbeitsrecht für Teilzeitbeschäftigte vor. Dieser hängt ganz vom Einzelfall ab. Ein Rechenbeispiel soll das veranschaulichen. Vorab muss erwähnt werden, dass im Arbeitsrecht für die Berechnung der jährlichen Urlaubstage nicht die Zahl der absoluten Arbeitsstunden eine Rolle spielt, sondern unabhängig von der täglichen Arbeitszeit die Zahl der absolvierten Arbeitstage. Zurück zum Beispiel: Ein in einem Betrieb teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an drei Tagen pro Woche. Seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen arbeiten in einer Fünftagewoche und haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen jährlich. Der Mindesturlaub nach dem Arbeitsrechtsrecht errechnet sich wie folgt:

30 Urlaubstage geteilt durch 5 (Fünftagewoche) ergeben 6 Tage. Diese 6 Tage multipliziert mit 3 (drei Tage individuelle Arbeitstage pro Woche) ergibt 18 Tage Jahresurlaub für den Teilzeitbeschäftigen in diesem Arbeitsrecht –Beispiel.

Der Urlaub kann im Übrigen – so sieht es das Arbeitsrecht vor – nicht in den ersten sechs Monaten nach der Einstellung in Anspruch genommen werden. Da sich der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einfach selbst erteilen kann, muss er ihn laut Arbeitsrecht beantragen und vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Läuft das Kalenderjahr ab und der Arbeitnehmer hat nicht alle ihm zustehenden Urlaubstage in Anspruch genommen, erlischt der Urlaubsanspruch. Aus bestimmten Gründen – ganz gleich ob von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers – kann der Urlaubsanspruch im Einklang mit dem Arbeitsrecht bis Ende März des folgenden Jahres übertragen werden.

Im Arbeitsrecht ist festgelegt, dass der Urlaub generell zusammenhängend zu gewähren ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einer der Urlaubsteile zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen muss. Das Arbeitsrecht verbietet dem Arbeitnehmer, während seiner Urlaubszeit keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, die der Erholung des Arbeitnehmers zuwider läuft.

Urlaubsanspruch bei Arbeitsplatzwechsel

Auch der Fall eines Arbeitsplatzwechsel ist im Arbeitsrecht geregelt: Fängt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kalenderjahres eine neue Beschäftigung, beginnt der Urlaubsanspruch nicht von vorn. Damit der neue Arbeitgeber überprüfen kann, ob der neu Eingestellte in diesem Jahr bereits Urlaub in seinem alten Betrieb genommen hat, sieht das Arbeitsrecht vor, dass ein Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung ausstellt. Auf ihr ist der im laufenden Kalenderjahr bereits gewährte oder abgegoltene Urlaub verzeichnet.

Dieses Beispiel aus einem speziellen Bereich des Arbeitsrecht verdeutlicht, wie komplex das Rechtsgebiet Arbeitsrecht ist. Im Arbeitsrecht -Zweifelfall empfiehlt es sich also ohne Frage einen Experten für Arbeitsrecht zurate zu ziehen.

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Juristische Fachbeiträge

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