Im zugrundeliegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Heizkostenabrechnung, welche dem so genannten Abflussprinzip folgt, den Regelungen der Heizkostenverordnung gerecht wird.
Heizkostennachzahlung gemäß Abflussprinzip
Im konkreten Fall ging es um eine klagende Vermieterin, die für die beiden Jahre 2007 und 2008 eine Heizkostennachzahlung von ihren Mietern forderte. Gemäß Abflussprinzip wurden dabei nur die entrichteten “Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten” im Abrechnungszeitraum beachtet. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand nun die Frage, ob die Abrechnung den Vorschriften der Heizkostenverordnung Rechnung trägt. Das Berufungsgericht negierte dies und war der Ansicht, dass die Angeklagten zurecht den Anteil der auf sie entfallenen Heizkosten nach § 12 Heizkostenverordnung um ganze 15 % mindern konnten.
Heizkostenabrechnung gemäß Abflussprinzip erfüllt nicht Bedingungen der HeizkostenV
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein, die auch Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die dem Abflussprinzip folgende Heizkostenabrechnung nicht die Bedingungen der HeizkostenV erfüllt. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu urteilen, kann für den Abrechnungszeitraum lediglich eine Kostenabrechnung erfolgen, die den verbrauchten Brennstoff betrifft. Eine solche Abrechnung kann durch das Abflussprinzip nicht erfolgen.
Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Klägerin die Möglichkeit hat, eine Abrechnung gemäß Leistungsprinzip nachzuholen.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2012; AZ: VIII ZR 156/11
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