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EU: Geistiges Eigentum von Nokia und Philips verletzt worden?

Von Julia Brunnengräber am 25. Januar 2012

Mittelpunkt folgenden Falls sind Nachbildungen und -ahmungen von Philips Rasierapparaten und Nokia Mobiltelefonen. Sie wurden aus Drittstaaten, das heißt aus Staaten außerhalb der EU, in eben diese eingeführt. Dabei musste der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage entscheiden, wann genau sogenannte Nachbildungen beziehungsweise Nachahmungen vorliegen. Wann wird das Recht Nokias und Philips auf geistiges Eigentum verletzt?

Verstoß gegen Recht auf geistiges Eigentum?

Konkret ging es um Rasierapparate aus China, die in Belgien von Zollbehörden gefunden wurden, die sie zurückhielten. Der Zoll erkannte, dass die Geräte Philips-Rasierapparaten ähnelten. Philips aber hat seine Modelle geschützt und besitzt das Recht auf geistiges Eigentum darauf. Philips klagte, da es das Ausschließlichkeitsrecht verletzt sah. Die Firma wollte die Geräte vernichtet sehen und forderte Schadensersatz von den entsprechenden chinesischen Unternehmen.

Auch im Vereinigten Königreich ereignete sich ein derartiger Fall. In London wurden Mobiltelefone samt Zubehör aus China entdeckt. Sie waren mit dem identischen Zeichen der Marke Nokia versehen. Hier erfolgte zwar die Benachrichtigung von Nokia durch den Zoll, jedoch keine Zurückhaltung der Waren. Denn es wurde davon ausgegangen, die Waren würden nur durchgefahren werden, anstatt für die EU bestimmt zu sein. Man ging also davon aus, ihr Zielort sei ein weiterer Drittstaat. Nokia erhob Klage dagegen und sah im Gegensatz dazu das Unionsrecht durch die vermeintlich nachgeahmten Waren verletzt.

Zielgerichtete EU-Einfuhr nicht gestattet

Die entscheidende Frage ist, wohin die entsprechenden Produkte geliefert werden, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest. Auf den Bestimmungsort kommt es an. Bezüglich solcher Waren kann eine Durchfuhr durch die EU erfolgen. Auch im Zolllager innerhalb der Unionsgrenzen dürfen sie sich befinden. Jedoch ist beides nicht gestattet, wenn sie in der EU vertrieben werden sollen. Sind sie für die EU bestimmt, verstößt dies gegen die Rechte des geistigen Eigentums – hier von Nokia und Philips. Wird mit einem Geschäftspartner der EU gehandelt und hat dies eine zielgerichtete Einfuhr in die Mitgliedstaaten zu Folge, werden die Rechte des geistigen Eigentums verletzt. Dann kommt den Zollbehörden die Aufgabe zu, tätig zu werden. Sie müssen nachgeahmte oder nachgebildete Waren einbehalten.

Anhaltspunkte, dass Handelsabsichten verschleiert werden, erhält der Zoll, wenn er keine Bestimmungsortsangabe der Waren findet. Wird keine Adresse, kein Absender gefunden oder wird nicht mit dem Zoll kooperiert oder liegen andere Gründe für Zweifel vor, behält der Zoll die Waren ein. Der Gerichtshof stellte aber fest, dass jeweils der Einzelfall Bewertung finden muss. Auch Gefahr und Gesundheit spielen eine Rolle. Wird eine Gefährdung festgestellt, ist eine Beschlagnahmung auch gerechtfertigt.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Dezember 2011, Az.: C-446/09

Dieser Beitrag wurde verfasst von

Julia Brunnengräber – Bisher veröffentlichte Artikel vom Autor: 106 auf rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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