Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Totschlag

Totschlag

Als Totschlag bezeichnet man die vorsätzliche Tötung eines Menschen. In § 212 im Strafgesetzbuch wird er in Abgrenzung zum Mord und zum Töten auf Verlangen definiert: Jede Tötung eines Menschen, die nicht auf dessen Wunsch hin und ohne niedere Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder zur Verdeckung einer Straftat begangen wird, ist also ein Totschlag. Die Freiheitsstrafe im Fall eines Totschlags liegt bei mindestens fünf Jahren, kann jedoch in schweren Fällen auf eine lebenslange Haftstraße ausgeweitet werden.

 

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