Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Mord

Mord

Nach deutschem Recht wird die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen aus niederen Motiven nach § 211 im Strafgesetzbuch (StGB) als Mord bezeichnet. Zu den dort genannten niederen Motiven gehören Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes oder Habgier. Des Weiteren zeichnet sich ein Mord durch Heimtücke, Grausamkeit oder den Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln aus. Als Mord wird auch die vorsätzliche Tötung einer anderen Person bezeichnet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Kann einem Verdächtigen ein Mord nachgewiesen werden, so erhält dieser eine lebenslange Freiheitsstrafe. Eine rechtliche Besonderheit ist, dass Mord nicht verjähren kann.

Wird ein Mensch ohne die für einen Mord charakteristischen niederen Beweggründe getötet, so spricht man von Totschlag, geschah die Tötung auf ausdrücklichen Wunsch des Getöteten, liegt eine Tötung auf Verlangen vor. Beide Straftaten werden mit mindestens bzw. maximal fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.

 

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Weitere Informationen zum Thema Totschlag finden Sie hier.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005302307

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html

http://www.duden.de/rechtschreibung/Mord

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