Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Mietminderung

Mietminderung

Ein Mieter kann im Fall von Mängeln oder einer Minderung der im Mietvertrag geregelten Leistungen nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Mietminderung verlangen und durchführen. Die Voraussetzung ist, dass der Mangel nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden ist und dass er bei Vertragsabschluss unbekannt war. Wird der Mangel nicht unverzüglich aufgezeigt und bewusst verschwiegen, kommt keine Mietminderung zustande. Der Vermieter muss schriftlich in Kenntnis des Mangels gesetzt werden und die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels erhalten.

Die Höhe der Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung für den Mieter ab. Ist der vertraglich festgelegte Gebrauch der Mietsache nicht mehr möglich, darf die Zahlung der Bruttomiete samt aller Nebenkosten vollständig ausgesetzt werden. Ist die Schwere der Leitungsminderung geringer, wird die Miete angemessen herabgesetzt. Mögliche Gründe für eine Mietminderung können starker Schimmelbefall, Lärm durch Bauarbeiten oder Befall durch Ungeziefer sein.

 

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/mietminderung.html

http://www.mietrecht-az.de/doku.php/mietrechtslexikon/mietminderung

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