Welche Behörde ist zuständig bei Aufenthaltsbeendigungen von Unionsbürgern? Das Bundesverwaltungsgericht entschied entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, dass bei der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern das Regierungspräsidium zuständig ist. Nur in Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeitskonzentration für Aufenthaltsbeendigungen von EU-Bürgern bei den Regierungspräsidien. Italiener verliert Aufenthaltsrecht Seit 1972 lebt der italienische Staatsbürger in Deutschland. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Töchter. Als er 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wird, wird ihm vom Regierungspräsidium Karlsruhe der Verlust seines Aufenthaltsrechts in Deutschland mitgeteilt. Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht baden-württembergische Zuständigkeitsverordnung für unwirksam Vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hatte die Klage des Italieners gegen den Verlust des Aufenthaltsrechts erfolg. Der VGH sieht die Zuständigkeitsverordnung von Baden-Württemberg als unwirksam an. Bundesverwaltungsgericht hält Ausweisung formell für rechtmäßig Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht das Regierungspräsidium für zuständig. Zwar ist § 1 II Nr. 1 AufenthG grundsätzlich nicht auf Unionsbürger anwendbar, dies sei aber nur soweit der Fall, soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Diese Ausnahme läge durch die Bestimmung des § 71 I AufenthG vor. Somit ist die Ausweisung des italienischen Staatsbürgers formell rechtmäßig. Zur Klärung der materiellen Rechtslage, d.h., ob die Ausweisung aufgrund der Verurteilung rechtmäßig war, verwies das BVerwG den Sachverhalt zurück an den Verwaltungsgerichtshof. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2011, Az.: 1 C 18.10
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