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EU: Rückforderung staatlicher Beihilfe von Télékom France

Von Julia Brunnengräber am 25. Januar 2012

Telekommunikation ist in der Tat grenzüberschreitend. Grenzen werden überwunden, telefonieren Menschen miteinander. Es macht für das Kommunizieren an sich keinen Unterschied mehr, ob die Personen beide im gleichen Land sind oder in verschiedenen. Rechtlich aber bestehen sehr wohl Unterschiede.

Im folgenden Fall standen sich Unionsrecht und nationales Recht entgegen. Das französische Telekommunikationsunternehmen Télékom France hatte für einen gewissen Zeitraum eine staatliche Beihilfe erhalten. Ist das mit dem Recht innerhalb der Europäischen Union zu vereinbaren? Das hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu untersuchen und ein Urteil zu verkünden.

Sondersteuerregelung als staatliche Beihilfe bewertet

Einst war das Unternehmen eine “juristische Person öffentlichen Rechts”. Umgewandelt wurde sie zu einem staatlichen Unternehmen. Die Télékom France ist jetzt eine Aktiengesellschaft. Solche eine Umwandlung aber erfolgt nicht ohne Folgen. Hier bedurfte es einer Übergangsregelung, denn die Art der Steuerpflichtigkeit hat sich geändert. War die Übergangsregelung rechtmäßig?

Eine lokale Gewerbesteuer müssen in Frankreich juristische Personen abgeben, wenn diese selbstständig und gewohnheitsmäßig erwerbstätig sind. Im Zuge der Übergangsregelung, die für einen gewissen Zeitraum galt, musste die Télékom France keine Gewerbesteuer zahlen. Zahlen musste sie staatliche Steuern und Abgaben. Darauffolgend galt für einen weiteren anschließenden Zeitraum endgültig die “Steuerregelung des allgemeinen Rechts”. Diese wurde schließlich aufgehoben und wird hier auch “Sondersteuerregelung” genannt. Gewerbesteuer wird nach dieser nicht bezahlt.

Die Kommission überprüfte beide Regelungen und kam zu dem Schluss, die Übergangsregelung sei nicht als staatliche Beihilfe zu werten, wohl aber die einige Zeit bestehende Sondersteuerregelung. Rückzahlungen seien daher erforderlich. Staatliche Beihilfe sei die “Differenz zwischen der Steuer, die France Télécom unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts hätte tragen müssen, und dem tatsächlich von ihr abgeführten Betrag der Gewerbesteuer”. “Unvereinbar” sei sie zudem mit dem gemeinsamen EU-Markt. Gegen die Rückforderungen klagte Télékom France aber stattdessen.

Gerichtshof beschließt Rückzahlungsforderung als rechtsgültig

Der Gerichtshof der Europäischen Union fällte ein Urteil in dieser Sache und gab der Kommission und der gerichtlichen Vorinstanz Recht. Die “endgültige Regelung” hatte dem Unternehmen Vorteile gebracht. In der Pressemitteilung des Gerichtshofs sind diese folgendermaßen genannt:

“Insbesondere profitierte das Unternehmen von einer steuerlichen Sonderbehandlung auf nationaler Ebene, die dadurch gekennzeichnet war, dass Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein gewichteter Durchschnittssatz war, der im Verhältnis zu den in den verschiedenen lokalen Gebietskörperschaften anwendbaren unterschiedlichen Sätzen ermittelt wurde, während die Sätze für die übrigen Unternehmen von diesen Gebietskörperschaften jährlich beschlossen wurden. Außerdem galt für France Télécom ein einziger Gewerbesteuersatz am Ort ihrer Hauptniederlassung, während die übrigen Unternehmen zu den verschiedenen Sätzen besteuert wurden, die von den lokalen Gebietskörperschaften beschlossen wurden, in deren Gebiet sie Niederlassungen hatten. Auch galt bei den Verwaltungskosten für France Télécom ein Satz von 1,9 % statt 8 % wie für die anderen Unternehmen.”

Die Rückforderung ist daher rechtsgültig.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011, Az.: C-81/10 P

Dieser Beitrag wurde verfasst von

Julia Brunnengräber – Bisher veröffentlichte Artikel vom Autor: 106 auf rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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