Wieder einmal geht es um Markennamen, die ähnlich sind und wieder einmal musste der EuGH sich damit auseinander setzen, ob diese Namen zu ähnlich sind oder unterscheidbar voneinander für den Kunden.
Suzuki vs. VW – Vorwurf der Verwechslungsgefahr
Suzuki meldete beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen “SWIFT GTi” als Gemeinschaftsmarke an. Es soll zum einen für Kraftfahrzeuge gelten und zum anderen für deren Teile und Zubehör. Volkswagen wollte das aber nicht ohne Widerspruch hinnehmen und strebte an, das Vorhaben Suzukis zu verhindern. VW ist nämlich Inhaberin der deutschen sowie internationalen Wortmarke “GTI”. VW argumentierte, der Kunde könne “GTI” mit “SWIFT GTi” verwechseln. Das HABM verneinte das. Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten. Da “SWIFT” im Namen mit enthalten sei, würden “GTI” und ”SWIFT GTi” nicht miteinander verwechselt. Zudem stehe “SWIFT” vorne. VW klagte dagegen an.
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